Interne Revision 2016

Den Jahresbericht der internen Revision aus dem Jahr 2016.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Oktober 2021
  • Frist
    16. November 2021
  • Ein:e Follower:in
Melek Bazgan
Melek Bazgan
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Jahresbericht…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Melek Bazgan
Betreff
Interne Revision 2016 [#231030]
Datum
12. Oktober 2021 16:07
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Jahresbericht der internen Revision aus dem Jahr 2016.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Melek Bazgan Anfragenr: 231030 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231030/ Postanschrift Melek Bazgan << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Melek Bazgan

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Ablehnung IFG Antrag Sehr geehrte Frau Bazgan, mit Antrag vom 12. Oktober 2021 bitten Sie auf Grundlage des Infor…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung IFG Antrag
Datum
15. Oktober 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Bazgan, mit Antrag vom 12. Oktober 2021 bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Übersendung des Jahresberichtes der internen Revision aus dem Jahr 2016. Ihr Antrag wird unter Berufung auf § 3 Nr. 4,§ 3 Nr.2 und § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG abgelehnt. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer, durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verhaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dieser Ausnahmetatbestand liegt für den Tätigkeitsbericht (Jahresbericht) der Innenrevision vor, da dieser aufgrund geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen und Erkenntnisse im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) als Verschlusssache eingestuft wurde. Die Informationen dürfen damit nur Personen zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Dienstpflichten davon Kenntnis haben müssen. Die Einstufung als Verschlusssache wurde aus Anlass Ihres Antrages nochmals überprüft. Sie wird im Ergebnis unverändert aufrechterhalten. Konkrete Feststellungen der Innenrevision im Rahmen ihrer Prüftätigkeit unterliegen insgesamt der Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht. Die Bekanntgabe der Hintergründe zur Gewinnung von Prüfthemen, Bewertung der getroffenen Feststellungen sowie ggf. hieraus resultierender Maßnahmen würden das Instrument der Innenrevision ansonsten in rechtlich unzulässiger Weise vereiteln. Ein Anspruch auf Informationszugang ist gem. § 3 Nr.2 IFG darüber hinaus ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 7 C 20.15, Urteil vom 20.10.2016) auch auf die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung liegt u.a. dann vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das vorgenannte Schutzgut beeinträchtigt. Die Innenrevision des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist eine von Verwaltungsprozessen unabhängige Organisationseinheit und dient als Führungsinstrument der jeweiligen Hausleitung. Mit ihren Empfehlungen trägt sie zur Optimierung des Verwaltungshandelns bei, deckt erkannte Missstände auf und stellt diese ab. Alle gewonnenen Informationen sind von den Beteiligten vertraulich zu behandeln. Die Herausgabe von Tätigkeitsberichten würde die Tätigkeit der Innenrevision des BMI zweifellos beeinträchtigen, da durch die nicht mehr gewährleistete Vertraulichkeit die erforderliche Zusammenarbeit mit dem jeweils geprüften Bereich empfindlich gestört würde. Darüber hinaus würde die Innenrevision als Führungsinstrument der jeweiligen Hausleitung ausfallen, wenn befürchtet werden müsste, dass die gewonnenen Erkenntnisse und Maßnahmen öffentlich werden. Im Ergebnis würde eine sinnhafte Wahrnehmung der Aufgabe der Innenrevision hierdurch vollständig vereitelt. Die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung der "staatlichen Einrichtung" BMI wären damit unzweifelhaft beeinträchtigt. Für diese Beurteilung kommt es nicht auf den Inhalt einzelner Prüfberichte an, sondern auf die Tatsache, dass das Bekanntwerden auch einzelner Informationen das genannte Schutzgut der Funktionsfähigkeit eines Teilbereichs des BMI nachhaltig beeinträchtigt. Einige Prüfthemen der Innenrevision des BMI, die in dem Tätigkeitsberichten 2016 beschrieben werden, berühren zudem Belange der Inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, so dass zusätzlich zu den unter Nrn. 1 und 2 genannten Versagungsgründen für diese Unterlagen zusätzlich der Anspruch auf Informationszugang auch gem. § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG ausgeschlossen ist. Mit freundlichen Grüßen