Sehr geehrte Frau Bazgan,
mit Antrag vom 12. Oktober 2021 bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Übersendung des Jahresberichtes der internen Revision aus dem Jahr 2016.
Ihr Antrag wird unter Berufung auf § 3 Nr. 4,§ 3 Nr.2 und § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG abgelehnt.
Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer, durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verhaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt.
Dieser Ausnahmetatbestand liegt für den Tätigkeitsbericht (Jahresbericht) der Innenrevision vor, da dieser aufgrund geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen und Erkenntnisse im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) als Verschlusssache eingestuft wurde. Die Informationen dürfen damit nur Personen zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Dienstpflichten davon Kenntnis haben müssen. Die Einstufung als Verschlusssache wurde aus Anlass Ihres Antrages nochmals überprüft. Sie wird im Ergebnis unverändert aufrechterhalten. Konkrete Feststellungen der Innenrevision im Rahmen ihrer Prüftätigkeit unterliegen insgesamt der Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht.
Die Bekanntgabe der Hintergründe zur Gewinnung von Prüfthemen, Bewertung der getroffenen Feststellungen sowie ggf. hieraus resultierender Maßnahmen würden das Instrument der Innenrevision ansonsten in rechtlich unzulässiger Weise vereiteln.
Ein Anspruch auf Informationszugang ist gem. § 3 Nr.2 IFG darüber hinaus ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 7 C 20.15, Urteil vom 20.10.2016) auch auf die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung liegt u.a. dann vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das vorgenannte Schutzgut beeinträchtigt.
Die Innenrevision des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist eine von Verwaltungsprozessen unabhängige Organisationseinheit und dient als Führungsinstrument der jeweiligen Hausleitung. Mit ihren Empfehlungen trägt sie zur Optimierung des Verwaltungshandelns bei, deckt erkannte Missstände auf und stellt diese ab. Alle gewonnenen Informationen sind von den Beteiligten vertraulich zu behandeln.
Die Herausgabe von Tätigkeitsberichten würde die Tätigkeit der Innenrevision des BMI zweifellos beeinträchtigen, da durch die nicht mehr gewährleistete Vertraulichkeit die erforderliche Zusammenarbeit mit dem jeweils geprüften Bereich empfindlich gestört würde. Darüber hinaus würde die Innenrevision als Führungsinstrument der jeweiligen Hausleitung ausfallen, wenn befürchtet werden müsste, dass die gewonnenen Erkenntnisse und Maßnahmen öffentlich werden. Im Ergebnis würde eine sinnhafte Wahrnehmung der Aufgabe der Innenrevision hierdurch vollständig vereitelt. Die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung der "staatlichen Einrichtung" BMI wären damit unzweifelhaft beeinträchtigt. Für diese Beurteilung kommt es nicht auf den Inhalt einzelner Prüfberichte an, sondern auf die Tatsache, dass das Bekanntwerden auch einzelner Informationen das genannte Schutzgut der Funktionsfähigkeit eines Teilbereichs des BMI nachhaltig beeinträchtigt.
Einige Prüfthemen der Innenrevision des BMI, die in dem Tätigkeitsberichten 2016 beschrieben werden, berühren zudem Belange der Inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, so dass zusätzlich zu den unter Nrn. 1 und 2 genannten Versagungsgründen für diese Unterlagen zusätzlich der Anspruch auf Informationszugang auch gem. § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG ausgeschlossen ist.
Mit freundlichen Grüßen