Sehr geehrte Frau Schubert,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Zum Umgang mit der Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) stelle ich Ihnen nachstehende, hier vorhandene Informationen zur Verfügung:
- den im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des IFG NRW erstellen Leitfaden vom 27.11.2001 (s. Anlage)
- einen Auszug aus der Stellungnahme der Landesregierung zum 23. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (Landtagsvorlage 17/416):
"16.3 Antworten auf FragDenStaat
Die Landesregierung begrüßt, dass die LDI nach der Stellungnahme der Landesregierung zum 22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht (Beitrag 12.3 "Überfragt zu "fragdenstaat"?!") ihren Schwerpunkt verstärkt auf die Einhaltung des Datenschutzes durch "FragDenStaat" im Hinblick auf Beschäftigte bei öffentlichen Stellen gerichtet hat. Sie bedankt sich insbesondere bei Frau Block als Landesbeauftragte, die persönlich das konstruktive Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern von "FragDenStaat", der LDI und des MIK NRW geführt hat, bei dem Fortschritte zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für die Beschäftigten erzielt wurden.
Die Landesregierung legt Wert auf die Feststellung, dass Fragen, die über die Internetplattform
www.fragdenstaat.de gestellt werden, auch beantwortet werden. Auch bestanden zu keinem Zeitpunkt Zweifel, dass Anfragen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW in elektronischer Form gestellt werden können. Nach Auffassung der Landesregierung sind auch bezogen auf die Erforderlichkeit der Adresserhebung und damit zur Aufklärung der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers erhebliche Gemeinsamkeiten mit der LDI erzielt worden. Die LDI hat hierzu einen beispielhaften Katalog von Fallgruppen aufgeführt. Die Landesregierung weist ergänzend noch einmal darauf hin, dass eine anonyme oder pseudonyme Art der Antragstellung sich weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz folgern lässt. Es bleibt also bei dem Grundsatz, dass hinter jedem Antrag eine identifizierbare Person steht. Insofern kann es zusätzliche Fallgestaltungen geben, bei denen sich die angerufene öffentliche Stelle berechtigterweise Klarheit über die Identität der antragstellenden Person verschafft. Eine solche Fallgestaltung kann im Einzelfall die Überprüfung der Zulässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers daraufhin, ob es sich um eine "natürliche Person" im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW handelt, sein. Die Landesregierung bleibt zusammengefasst bei ihrer bisherigen Linie, keine festen Regeln für die Bearbeitung solcher Vorgänge vorgeben zu wollen, zumal es bei der Identitätsaufklärung eine Frage des jeweiligen Einzelfalles ist, inwieweit Nachforschungen von der angefragten öffentlichen Stelle geboten sind."
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag