Interne Richtlinien und Weisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem IFG, TG und dem UIG

Alle internen Richtlinien, Weisungen und Leitfäden zum Umgang mit und zur Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetz, sowie nach dem Umweltinformationsgesetz - besonders wenn die Anfragen über fragdenstaat.de erfolgen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. August 2018
  • Frist
    18. September 2018
  • Ein:e Follower:in
Lea Schubert
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen Details
Von
Lea Schubert
Betreff
Interne Richtlinien und Weisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem IFG, TG und dem UIG [#32878]
Datum
15. August 2018 16:42
An
Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle internen Richtlinien, Weisungen und Leitfäden zum Umgang mit und zur Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetz, sowie nach dem Umweltinformationsgesetz - besonders wenn die Anfragen über fragdenstaat.de erfolgen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lea Schubert <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Lea Schubert

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Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte Frau Schubert, herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Zum Umgang mit der Beantwortung von Anfragen nach d…
Von
Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Interne Richtlinien und Weisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem IFG, TG und dem UIG [#32878]
Datum
4. September 2018 11:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Schubert, herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Zum Umgang mit der Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) stelle ich Ihnen nachstehende, hier vorhandene Informationen zur Verfügung: - den im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des IFG NRW erstellen Leitfaden vom 27.11.2001 (s. Anlage) - einen Auszug aus der Stellungnahme der Landesregierung zum 23. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (Landtagsvorlage 17/416): "16.3 Antworten auf FragDenStaat Die Landesregierung begrüßt, dass die LDI nach der Stellungnahme der Landesregierung zum 22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht (Beitrag 12.3 "Überfragt zu "fragdenstaat"?!") ihren Schwerpunkt verstärkt auf die Einhaltung des Datenschutzes durch "FragDenStaat" im Hinblick auf Beschäftigte bei öffentlichen Stellen gerichtet hat. Sie bedankt sich insbesondere bei Frau Block als Landesbeauftragte, die persönlich das konstruktive Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern von "FragDenStaat", der LDI und des MIK NRW geführt hat, bei dem Fortschritte zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für die Beschäftigten erzielt wurden. Die Landesregierung legt Wert auf die Feststellung, dass Fragen, die über die Internetplattform www.fragdenstaat.de gestellt werden, auch beantwortet werden. Auch bestanden zu keinem Zeitpunkt Zweifel, dass Anfragen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW in elektronischer Form gestellt werden können. Nach Auffassung der Landesregierung sind auch bezogen auf die Erforderlichkeit der Adresserhebung und damit zur Aufklärung der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers erhebliche Gemeinsamkeiten mit der LDI erzielt worden. Die LDI hat hierzu einen beispielhaften Katalog von Fallgruppen aufgeführt. Die Landesregierung weist ergänzend noch einmal darauf hin, dass eine anonyme oder pseudonyme Art der Antragstellung sich weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz folgern lässt. Es bleibt also bei dem Grundsatz, dass hinter jedem Antrag eine identifizierbare Person steht. Insofern kann es zusätzliche Fallgestaltungen geben, bei denen sich die angerufene öffentliche Stelle berechtigterweise Klarheit über die Identität der antragstellenden Person verschafft. Eine solche Fallgestaltung kann im Einzelfall die Überprüfung der Zulässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers daraufhin, ob es sich um eine "natürliche Person" im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW handelt, sein. Die Landesregierung bleibt zusammengefasst bei ihrer bisherigen Linie, keine festen Regeln für die Bearbeitung solcher Vorgänge vorgeben zu wollen, zumal es bei der Identitätsaufklärung eine Frage des jeweiligen Einzelfalles ist, inwieweit Nachforschungen von der angefragten öffentlichen Stelle geboten sind." Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag