Interne Richtlinien und Weisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem IFG, TG und dem UIG

Alle internen Richtlinien, Weisungen und Leitfäden zum Umgang mit und zur Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetz, sowie nach dem Umweltinformationsgesetz - besonders wenn die Anfragen über fragdenstaat.de erfolgen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. August 2018
  • Frist
    14. September 2018
  • 0 Follower:innen
Lea Schubert
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle inter…
An Verfassungsschutz Schleswig-Holstein Details
Von
Lea Schubert
Betreff
Interne Richtlinien und Weisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem IFG, TG und dem UIG [#32881]
Datum
15. August 2018 16:42
An
Verfassungsschutz Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle internen Richtlinien, Weisungen und Leitfäden zum Umgang mit und zur Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetz, sowie nach dem Umweltinformationsgesetz - besonders wenn die Anfragen über fragdenstaat.de erfolgen.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lea Schubert <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Lea Schubert << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Verfassungsschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Frau Schubert, auf Ihre Anfrage vom 15.08.2018 teile ich Ihnen folgendes mit: Bei der Beantwortung …
Von
Verfassungsschutz Schleswig-Holstein
Betreff
AW Interne Richtlinien und Weisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem IFG, TG und dem UIG [#32881]
Datum
18. September 2018 06:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Schubert, auf Ihre Anfrage vom 15.08.2018 teile ich Ihnen folgendes mit: Bei der Beantwortung von Anfragen nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein ist für die Verfassungsschutzbehörde Schleswig-Holstein neben den gesetzlichen Bestimmungen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung) für das Land Schleswig-Holstein zu beachten. Die Verschlusssachenanweisung finden Sie leicht bei einer Internet-Recherche (Suchbegriff: verschlusssachenanweisung schleswig-holstein). Darüber hinaus ggf. anzuwendende interne Regelungen - etwa zum Umgang mit quellengeschützten Informationen - sind aufgrund ihres Charakters als Verschlusssache eingestuft und unterliegen einer besonderen Geheimhaltung. Sie können gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein deshalb nicht mitgeteilt werden, weil ihr Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte und das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen das öffentliche Bekanntgabeinteresse insoweit überwiegt. Soweit nämlich derartige Regelungen bekannt würden, wäre der Schutz der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde Schleswig-Holstein vor einem öffentlichen Bekanntwerden nicht mehr gewährleistet. Deshalb muss das von Ihnen geltend gemachte Informationsinteresse hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der auch verdeckt arbeitenden Verfassungsschutzbehörde insoweit zurückstehen. Im Übrigen ist der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation hier nicht eröffnet. Mit freundlichen Grüßen