Interne Richtlinien und Weisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem IFG, TG und dem UIG

Alle internen Richtlinien, Weisungen und Leitfäden zum Umgang mit und zur Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetz, sowie nach dem Umweltinformationsgesetz - besonders wenn die Anfragen über fragdenstaat.de erfolgen.

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  • Datum
    15. August 2018
  • Frist
    14. September 2018
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Lea Schubert
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle internen …
An Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg Details
Von
Lea Schubert
Betreff
Interne Richtlinien und Weisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem IFG, TG und dem UIG [#32868]
Datum
15. August 2018 16:42
An
Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle internen Richtlinien, Weisungen und Leitfäden zum Umgang mit und zur Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetz, sowie nach dem Umweltinformationsgesetz - besonders wenn die Anfragen über fragdenstaat.de erfolgen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lea Schubert <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Lea Schubert << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr geehrte Frau Schubert, Ihr Antrag auf Übersendung aller interner Richtlinien, Weisungen und Leitfäden zum Um…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
AW: Interne Richtlinien und Weisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem IFG, TG und dem UIG [#32868]
Datum
22. August 2018 09:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Schubert, Ihr Antrag auf Übersendung aller interner Richtlinien, Weisungen und Leitfäden zum Umgang mit und zur Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetz, sowie nach dem Umweltinformationsgesetz ist am 15.08.2018 per E-Mail bei uns eingegangen. Sie begehren Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG BW), dem Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (UVwG BW), dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Ein Anspruch auf Übersendung der begehrten Dokumente – so sie denn existieren würden, was aber nicht der Fall ist - besteht nach diesen Normen jedoch nicht. Das LIFG BW entfaltet gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 keine Geltung. Als Landesbehörde fällt das LfV auch nicht in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes (§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG). Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 VIG ist ebenfalls nicht anwendbar, weil das VIG gemäß § 1 einen Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukten ermöglicht. Bei Ihrer Anfrage handelt es sich jedoch nicht um Informationen im Sinne des VIG. Außerdem ist das LfV keine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 VIG, weil keine einschlägige öffentlich-rechtliche Aufgabe oder Tätigkeit wahrgenommen wird. Ebenso werden keine Informationen nach dem UVwG BW sowie UIG begehrt, denn Umweltinformationen sind Daten etwa mit Bezug zu Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser, Boden, Landschaft etc. sowie deren Wechselwirkungen. Aus den genannten Gründen können wir Ihrem Auskunftsbegehren daher nicht entsprechen. Mit freundlichen Grüßen