Interne Richtlinien und Weisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem IFG, TG und dem UIG

Alle internen Richtlinien, Weisungen und Leitfäden zum Umgang mit und zur Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetz, sowie nach dem Umweltinformationsgesetz - besonders wenn die Anfragen über fragdenstaat.de erfolgen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. August 2018
  • Frist
    18. September 2018
  • Ein:e Follower:in
Lea Schubert
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Verfassungsschutz Berlin Details
Von
Lea Schubert
Betreff
Interne Richtlinien und Weisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem IFG, TG und dem UIG [#32876]
Datum
15. August 2018 16:42
An
Verfassungsschutz Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle internen Richtlinien, Weisungen und Leitfäden zum Umgang mit und zur Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetz, sowie nach dem Umweltinformationsgesetz - besonders wenn die Anfragen über fragdenstaat.de erfolgen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lea Schubert <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Lea Schubert << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lea Schubert

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Verfassungsschutz Berlin
Sehr geehrte Frau Schubert, bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 15. August 2018 bestätige ich den Eingang Ihrer An…
Von
Verfassungsschutz Berlin
Betreff
AW: Interne Richtlinien und Weisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem IFG, TG und dem UIG
Datum
7. September 2018 17:42
Status
Anfrage abgeschlossen
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9,9 KB


Sehr geehrte Frau Schubert, bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 15. August 2018 bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Ihr Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft wird aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen abgelehnt. § 3 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) findet gemäß § 32 Abs. 3 Verfassungsschutzgesetz Berlin (VSG Bln) keine Anwendung auf die von der Verfassungsschutzabteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport geführten Akten. Dementsprechend ist auch ein Anspruch auf Akteneinsicht aus den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) nicht gegeben, da diese Vorschriften lediglich über die Verweisungsnorm des § 18 a IFG Bln angewendet werden können und aufgrund der Sperrwirkung des § 32 Abs. 3 VSG Bln eine Anwendung des IFG Bln ausgeschlossen ist. Ferner kann Ihr Antrag auf Akteneinsicht auch nicht auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) gestützt werden, da der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist. Die Verfassungsschutzabteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport stellt keine informationspflichtige Stelle iSd § 2 VIG dar, da nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabengebiet der Abteilung des Verfassungsschutzes (vgl. § 5 Abs. 1 VSG Bln) ein Bezug zu Informationen zu Erzeugnissen oder Produkten iSd des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes oder des Produktsicherheitsgesetzes nicht gegeben ist. Im Übrigen scheitert eine Herausgabe der von Ihnen geforderten Unterlagen auch daran, dass solche Unterlagen hier nicht existieren. Mit freundlichen Grüßen