Interne Richtlinien zur Erstausstattung gem. § 24 SGB II

1. Internen Richtlinien zur Erstausstattung gem. § 24 SGB II
2. Internen Richtlinien zur Erstausstattung gem. § 24 SGB II und deren jeweiligen einzelnen Posten (aufgelistet nach Mobiliar, Elektrogeräte usw.) inkl. maximal Höhe in Euro
3. Kooperationsvereinbarungen o.ä. zu den vor Ort bestehenden Sozialkaufhäusern oder Einrichtungen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Februar 2019
  • Frist
    21. März 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Internen Rich…
An Jobcenter team.arbeit.hamburg Details
Von
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Betreff
Interne Richtlinien zur Erstausstattung gem. § 24 SGB II [#58578]
Datum
19. Februar 2019 14:03
An
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Internen Richtlinien zur Erstausstattung gem. § 24 SGB II 2. Internen Richtlinien zur Erstausstattung gem. § 24 SGB II und deren jeweiligen einzelnen Posten (aufgelistet nach Mobiliar, Elektrogeräte usw.) inkl. maximal Höhe in Euro 3. Kooperationsvereinbarungen o.ä. zu den vor Ort bestehenden Sozialkaufhäusern oder Einrichtungen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Jobcenter team.arbeit.hamburg
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 19.02.2019 möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen g…
Von
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Betreff
Interne Richtlinien zur Erstausstattung gem. § 24 SGB II [#58578]
Datum
21. Februar 2019 13:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 19.02.2019 möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen gewünschten Informationen zum Thema Erstausstattung gemäß § 24 SGB II finden Sie auf den Internetseiten der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg und stehen selbstverständlich jeder/jedem Interessierten frei zugänglich zur Verfügung. Die entsprechenden Links haben wir für Sie zusammengestellt: http://www.hamburg.de/basfi/fa-sgbii-ka… (https://www.hamburg.de/contentblob/8342…) Die genauen Werte finden Sie auf den Internetseiten der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration unter folgenden Links: - Erstausstattung einer Wohnung bei 1-Personen Haushalt: http://www.hamburg.de/contentblob/44823… - Erstausstattung einer Wohnung bei 2-Personen Haushalt: http://www.hamburg.de/contentblob/44823… - Erstausstattung einer Wohnung, Pauschalen zusätzlich pro Kind: http://www.hamburg.de/contentblob/44823… - Einkommensberücksichtigung bei der Gewährung einmaliger Leistungen für Personen, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen: https://www.hamburg.de/basfi/fa-sgbii-k… Hinsichtlich Ihrer Anfrage zu Kooperationsvereinbarungen mit Sozialkaufhäusern möchten wir darauf hinweisen, dass Jobcenter team.arbeit.hamburg keinerlei Kooperationsvereinbarungen geschlossen hat. Hintergrund hierfür ist das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Trägern, an das Jobcenter team.arbeit.hamburg als Behörde gebunden ist. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen