Interne Weisung zur künftigen Anwendung des Zinsanspruch nach LSG NRW-Urteil vom 25.05.2022, L 12 AS 1872/21
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 25.05.2022 verurteilte das LSG NRW das Jobcenter Märkischer Kreis zur Umsetzung des § 44 SGB I Verzinsung. Die Richter wiesen die "Einrede der Verjährung" zurück.
"Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2021 sowie des Bescheides vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Verzinsung der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden."
https://www.lokalkompass.de/essen-sued/c-politik/das-lsg-nrw-bestaetigt-zinsanspruch-nach-44-sgb-i_a1738954
Zuvor hatten sich wenigstens 19 Mitarbeiter Ihres Hause in 27 Beispielklagen bemüht das eigene Fehlverhalten - nennen wir es mal: "Betrug durch Unterlassen" mit sozialrichterlicher Unterstützung durchzusetzen.
Bitte übersenden Sie mir
1. die interne Anweisung an die beteiligten Mitarbeiter Zinsen gesetzwidrig zu verweigern
2. die Anweisung sich mit "Verjährung" der richterlichen Verurteilung zu entziehen
3. die neue Anweisung nach dem Urteilsspruch (L 12 AS 1872/21) § 44 SGB I künftig wie gesetzlich immer schon vorgesehen
Ich darf darauf hinweisen, dass die derzeitige Geschäftsführerin vorab angeschrieben war ohne gesetzeskonform zu reagieren und dies in Form eines Strafantrags wegen "Betrag durch Unterlassung" der Staatsanwaltschaft angetragen wurde.
Außerdem weise ich darauf hin dass eine "Interne Weisung" gemäß Definition
"fallweise Einschränkung des Handlungsspielraums einer hierarchisch untergeordneten organisatorischen Einheit durch eine übergeordnete Instanz. Weisungen können die vorzunehmenden Handlungen mehr oder weniger detailliert vorschreiben und damit die Entscheidungsautonomie der weisungsempfangenden Einheit in unterschiedlichem Ausmaß begrenzen (Delegation). Die Erteilung von Weisungen ist mit der Übernahme von Fremdverantwortung (Verantwortung) durch den Weisungsgeber verbunden."
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/weisung-47179
Ich gehe wohlwollend davon aus, dass die vorwiegend gesetzwidrigen Handlungen der ausführenden Mitarbeiter auf Weisungen hierarchisch übergeordneter Vorgesetzter basieren. Dabei ist es gleichgültig, ob die interne Weisung per Post, Mail, PowerPoint-Vortrag oder Aktennotiz übertragen wurde.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) .
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum29. Juni 2022
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2. August 2022
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