Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus

Sämtliche internen Dokumente zum Umgang mit Rassismus in ihrem Hause. Das kann z.B. umfassen: Informationsmaterialien, Schulungsunterlagen, Handreichungen, Weisungen, etc. zum Umgang mit rassistischen Vorfällen oder Äußerungen, zu strukturellem Rassismus oder umgekehrt zu anti-rassistischer Arbeit; ebenso Beschwerdestatistiken oder sonstige Dokumente zum Thema.

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  • Datum
    26. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche interne…
An Landeskriminalamt Saarland Details
Von
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Betreff
Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus [#191237]
Datum
26. Juni 2020 10:40
An
Landeskriminalamt Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche internen Dokumente zum Umgang mit Rassismus in ihrem Hause. Das kann z.B. umfassen: Informationsmaterialien, Schulungsunterlagen, Handreichungen, Weisungen, etc. zum Umgang mit rassistischen Vorfällen oder Äußerungen, zu strukturellem Rassismus oder umgekehrt zu anti-rassistischer Arbeit; ebenso Beschwerdestatistiken oder sonstige Dokumente zum Thema.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 191237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191237/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeskriminalamt Saarland
Automatisches E-Mail-Reply Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail w…
Von
Landeskriminalamt Saarland
Betreff
Automatisches E-Mail-Reply
Datum
26. Juni 2020 10:49
Status
Warte auf Antwort
Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail wird dem Adressaten umgehend zugeleitet. Dringende Hilfeersuchen sind ueber die Notrufnummer 110 an die Polizei zu richten. Wir uebernehmen auch keine Gewaehr dafuer, dass die eMail unmittelbar nach dem Eingang gelesen oder bearbeitet wird.
Landeskriminalamt Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht Az.: 322-99.20-163/2020 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlich…
Von
Landeskriminalamt Saarland
Betreff
AW: Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus [#191237]
Datum
30. Juni 2020 09:56
Status
Warte auf Antwort

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht Az.: 322-99.20-163/2020 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 26. Juni 2020 Mitteilung zu voraussichtlicher Erhebung von Verwaltungsgebühren Ihr Zeichen: #191237 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 26. Juni 2020, mit der Sie Zugang zu amtlichen Informationen beantragten. Ich weise Sie mit dieser E-Mail darauf hin, dass für die beantragte Amtshandlung gemäß § 9 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) i. V. m. §§ 1, 7 Saarländisches Gebührengesetz (SaarlGebG) und Nr. 455 Ziffer 2.2 Allgemeines Gebührenverzeichnis (Allg GebVz) Verwaltungsgebühren zwischen 30 und 500 Euro zuzüglich der besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 SaarlGebG zu erheben sind. Freilich ist selbstverständlich zu berücksichtigen, dass die Kostenerhebung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner nicht außer Verhältnis stehen soll. Die Gebühr darf nicht dazu führen, dass der in § 1 SIFG ersichtliche Gesetzeszweck, über die Transparenz der Akteninhalte die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen, zu beachten ist und nicht durch den Aspekt der Kostendeckung zurückgedrängt werden darf. Die konkrete Bemessung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens ist derzeit noch nicht möglich. Ihrer Auffassung, dass es sich um eine einfache Aktenauskunft handeln würde, die nicht gebührenpflichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Mit Ihrem Antrag begehren Sie keine Auskunft, die tatsächlich in Einzelfällen gebührenfrei erfolgen kann (siehe Nr. 455 Ziffer 1.1 Allg GebVz). Die Höhe der im Einzelnen festzusetzenden Gebühr richtet sich bei Rahmengebühren nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 6 Abs. 3 S. 1 und 3, § 7 Abs. 1 SaarlGebG). Sie machen keine Angaben dazu, worin der Nutzen der Amtshandlung für Sie besteht. Zwar sind Sie hierzu selbstverständlich auch nicht verpflichtet, allerdings müssen Sie so auch hinnehmen, dass Ihr Nutzen daher nur pauschal in die Abwägung einbezogen werden kann. Sie umschreiben den Gegenstand Ihres Antrags sehr pauschal und erheben gleichzeitig Anspruch auf Vollständigkeit („Sämtliche“) der Unterlagen. Dies würde es bei der Bearbeitung Ihres Antrages erforderlich machen, den vollständigen Aktenbestand des Landespolizeipräsidiums, zumindest soweit Einzelakten nicht im Vorhinein bereits offensichtlich auszuschließen sind, in Augenschein zu nehmen und inhaltlich hinsichtlich einer Relevanz zu prüfen, wobei ggf. auch eine unbestimmte Anzahl von Drittbeteiligungsverfahren (§ 1 S. 1 SIFG i.V.m. § 8 IFG) durchzuführen wäre. Ob auch Informationen zum Schutz öffentlicher Belange ausgesondert werden müssten, kann im Vorfeld ebenfalls nicht festgestellt werden. Daher wäre es selbst zur Abgabe einer Angabe der voraussichtlichen Verwaltungsgebühr erforderlich, bereits einen erheblichen Teil des Verwaltungsaufwandes zu erbringen, wodurch bereits – unabhängig davon, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten oder nicht – Verwaltungsgebühren zu erheben wären. Die hier vorliegende Auskunft erfolgt noch gebührenfrei. Ich hoffe, dass Ihnen die vorliegende Auskunft die Entscheidung darüber ermöglicht, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten oder ihn auf genau bezeichnete amtliche Informationen konkretisieren möchten. Sofern Sie an Ihrem Auskunftsantrag festhalten möchten, wird um kurze Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens gebeten. Ich bitte Sie dabei, sich mittels eines Identitätsnachweises mit vollständigem Namen und Anschrift zu legitimieren, da Ihnen dann in der Folge ein vorläufiger Gebührenbescheid über eine voraussichtliche Verwaltungsgebühr gemäß § 16 SaarlGebG zugestellt wird. Die Bearbeitung Ihres Antrags erfolgt nach Eingang des geforderten Gebührenzuschusses. Zu viel entrichtete Gebühren werden Ihnen selbstverständlich von Amts wegen erstattet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AZ: Az.: 322-99.20-163/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich möchte an meinem An…
An Landeskriminalamt Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus [#191237]
Datum
30. Juni 2020 14:35
An
Landeskriminalamt Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
AZ: Az.: 322-99.20-163/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich möchte an meinem Antrag festhalten und bin bereit, etwaige Gebühren zu tragen. Anbei für Sie auch meine Anschrift. Ebenso bin ich bereit, meinen Antrag auf Dokumente seit dem Jahr 2016 zu begrenzen. Ich sehe allerdings keine Notwendigkeit für die von Ihnen genannten Drittbeteiligungsverfahren, denn es geht mir ja allein um Ihre Dokumente; ich wüsste nicht, welche Dritten hier beteiligt sein sollten. In jedem Fall bin ich mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden. Gleichzeitig möchte ich darauf hinweisen, dass die angefragten Informationen im öffentlichen Interesse sind, denn sie betreffen einerseits allgemein die konsequente Ausrichtung der Polizei und ihrer Aktivitäten nach Grund- und Menschenrechten, andererseits konkret das Handeln der Polizei in Bezug auf insbesondere systemischen Rassismus und anti-rassistische Arbeit. Dies ist auch mein persönliches Interesse. Verstehen Sie mich bitte im Übrigen nicht falsch: ich habe ähnliche Anfragen auch andernorts gestellt, es geht mir keinesfalls um die Polizei allein. Allerdings halte ich es für sehr ungewöhnlich und auch nicht gerechtfertigt, dass Sie die Bearbeitung der Anfrage erst nach Überweisung eines Gebührenzuschusses beginnen wollen. Dies hat doch klar abschreckende Wirkung für etwaige Antragsteller*innen. Dazu möchte ich daher auch auf einen Beschluss des OVG verweisen: "Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur ausnahmsweise von der vorherigen Entrichtung der Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden darf. Dies setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ohne die Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre." OVG BB 12 B 22.12 (https://openjur.de/u/693700.html). Ich gehe also davon aus, dass Sie die Bearbeitung meiner Anfrage jetzt beginnen und erwarte dann nach Abschluss den entsprechenden Gebührenbescheid. Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 191237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191237/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landeskriminalamt Saarland
Automatisches E-Mail-Reply Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail w…
Von
Landeskriminalamt Saarland
Betreff
Automatisches E-Mail-Reply
Datum
30. Juni 2020 14:44
Status
Warte auf Antwort
Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail wird dem Adressaten umgehend zugeleitet. Dringende Hilfeersuchen sind ueber die Notrufnummer 110 an die Polizei zu richten. Wir uebernehmen auch keine Gewaehr dafuer, dass die eMail unmittelbar nach dem Eingang gelesen oder bearbeitet wird.
Landeskriminalamt Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht Az.: 322-99.20-163/2020 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlich…
Von
Landeskriminalamt Saarland
Betreff
AW: Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus [#191237]
Datum
2. Juli 2020 09:19
Status
Warte auf Antwort

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht Az.: 322-99.20-163/2020 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 26. Juni 2020 Mitteilung zu voraussichtlicher Erhebung von Verwaltungsgebühren Ihr Zeichen: #191237 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 30. Juni 2020 und möchte zu Ihrem Einwand gegen die angekündigte Erhebung eines Gebührenvorschusses kurz Stellung nehmen. Wie Sie zu Recht vorbringen, soll weder die Gebührenerhebung selbst noch die Erhebung eines Vorschusses die Bürgerinnen und Bürger davon abschrecken, ihre Informationsrechte wahrzunehmen und so zur demokratischen Kontrolle und Transparenz der öffentlichen Hand beizutragen. Wie der Leiter der Direktion LPP 3 Personal / Recht in seiner E-Mail bereits ausführte, wird dies bei gebührenrechtlichen Entscheidungen des Landespolizeipräsidiums selbstverständlich berücksichtigt. In Fällen, in denen über den/die Antragsteller_in weder eine Wohnanschrift noch identifizierende Informationen aus anderen Umständen (z.B. geeignete Bezugnahme auf ein anderes Verfahren) bekannt sind, und die Anfragen über zusätzliche, zur Identitätsverschleierung geeignete Portale erfolgen, werden tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefährdung des Haushaltsinteresses des Landes gesehen, wenn es um nicht nur unerhebliche Verwaltungsaufwände geht. Der Gesichtspunkt der Identität kann dagegen bei einfachen und daher kostenfreien Auskünften ohne Berücksichtigung bleiben. Es würde jedoch die Interessen der Allgemeinheit an einem sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsvollzug beeinträchtigen, wenn möglicherweise pseudonyme oder anonyme Antragsteller sich durch die bewusste Verwendung von Portalen mit entsprechenden E-Mail-Weiterleitungen berechtigten Kostenforderungen entziehen würden und der Antragsteller trotzdem durch die portalseits quasi automatische Veröffentlichung der Informationen im Internet in den "Genuss" der Amtshandlung kommen könnte. Dagegen sehen wir diese Gefährdung des Haushaltsinteresses nicht ohne Weiteres, wenn die Identität des Antragstellers geklärt ist bzw. keine Anhaltspunkte für eine Identitätsverschleierung vorliegen. In diesen Fällen wird regelmäßig kein Grund zu der Annahme ersichtlich sein, dass auch ein Gebührenbescheid zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ins Leere laufen würde. In der Sache kann ich Ihnen daher anbieten, sich - wie bereits in der letzten E-Mail erwähnt - mittels eines Identitätsnachweises zu legitimieren. Hierzu könnte ggf. eine Kopie eines Ausweisdokumentes ggf. mit Meldebescheinigung, die Bestätigung einer Behörde o. ä. übersandt werden. Auf die besonderen Risiken des Versandes personenbezogener Daten über das Internet, insbesondere durch datenverarbeitende Mittler_innen, darf ich an dieser Stelle hinweisen. Ein Versand per Post oder DE-Mail (<<E-Mail-Adresse>>) wird hierzu empfohlen. Mit freundlichen Grüßen
Landeskriminalamt Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht Az.: 322-99.20-163/2020 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlich…
Von
Landeskriminalamt Saarland
Betreff
AW: Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus [#191237]
Datum
25. August 2020 15:17
Status
Warte auf Antwort
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht Az.: 322-99.20-163/2020 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 26. Juni 2020 Mitteilung zu voraussichtlicher Erhebung von Verwaltungsgebühren Ihr Zeichen: #191237 Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme nochmals auf unsere E-Mail vom 2. Juli 2020 zurück. Leider konnte ich von Ihnen bislang keine Reaktion feststellen. Sofern Sie unseren Vorschlag, sich mittels eines geeigneten Identitätsnachweis zu legitimieren, aufgreifen möchten, so bitte ich Sie um entsprechende Veranlassung bis zum 4. September 2020. Zwischenzeitlich wurden Erhebungen innerhalb des Landespolizeipräsidiums in Bezug auf Ihre Anfrage durchgeführt, so dass ich unseren Hinweis auf die zu erwartende Gebührenhöhe aus unserer E-Mail vom 30. Juni 2020 einerseits korrigieren und andererseits auch präzisieren kann. In der genannten E-Mail wurde der Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro aus Nr. 455 Ziffer 2.2 AllgGebVz herangezogen. Zwischenzeitlich steht fest, dass sich Ihre Anfrage auch auf amtliche Unterlagen bezieht, die der Verschlusssachenanordnung unterliegen und somit auszusondern wären. Der Gebührenrahmen ist daher der Nr. 455 Ziffer 2.3 AllgGebVz zu entnehmen und beläuft sich auf 60 bis 500 Euro. In Trotz des erheblichen Verwaltungsaufwandes zur Identifikation Ihres "eher global" gefassten Antrags (wir wiesen bereits darauf hin) möchten wir dem durch Ihren Antrag ausgedrückten Informations- und Transparenzinteresse, das augenscheinlich auf Ihrem Interesse an einer Förderung verfassungsrechtlicher Grundwerte fußt, Rechnung tragen und gehen daher von einer vorläufigen Einschätzung der Verwaltungsgebühr am unteren Rand des Gebührenrahmens aus, die bei 60 Euro zuzüglich besonderer Auslagen liegen wird. Selbstverständlich steht es Ihnen weiterhin frei, Ihren Antrag nicht nur zeitlich, sondern ggf. auch inhaltlich präziser bzw. konkreter zu fassen. Wie Ihnen bereits in unserer E-Mail vom 2. Juli 2020 erläutert wurde, müssen wir bei der Nutzung zur Identitätsverschleierung geeigneter Portale eine Gefährdung des Haushaltsinteresses des Saarlandes annehmen. Nach Ablauf des o. g. Datums werden wir daher einen Vorauszahlungsbescheid erlassen. Mit freundlichen Grüßen
Landeskriminalamt Saarland
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Von
Landeskriminalamt Saarland
Via
Briefpost
Betreff
Datum
11. September 2020
Status
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AW: Az.: 322-99.20-163/2020 [#191237] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 11. Septembe…
An Landeskriminalamt Saarland Details
Von
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Betreff
AW: Az.: 322-99.20-163/2020 [#191237]
Datum
21. September 2020 15:02
An
Landeskriminalamt Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 11. September. Erlauben Sie mir bitte einige Anmerkungen: Ich halte die Erhebung einer vorläufigen Verwaltungsgebühr vor der weiteren Bearbeitung meines Antrags für nicht gerechtfertigt. Meine Wohnanschrift ist Ihnen bekannt; ich hatte sie Ihnen am 30. Juni mitgeteilt und wüsste nicht, warum Sie an der Korrektheit der Anschrift zweifeln sollten. Dass ich dort auch erreicht werde, zeigt ja gerade die Zustellung Ihres Schreibens vom 11. September. Mir erschließt sich nicht, wieso Sie davon ausgehen, ein Gebührenbescheid zum Abschluss des Verfahrens würde mich dort nicht erreichen, wenn mich doch Ihr aktuelles Schreiben sehr wohl erreicht. Zudem weiß ich nicht, wieso Sie "FragDenStaat" als identitätsverschleierndes Portal ansehen; erstens hatte ich Ihnen meine Identität mitgeteilt, zweitens unterscheidet sich FragDenStaat nicht grundsätzlich von einem Emailprovider. Würden Sie auch dort von einer Identitätsverschleierung ausgehen? Auf FragDenStaat erfolgt übrigens auch keine "quasi automatische" Veröffentlichung der Informationen. Eine Veröffentlichung geschieht immer erst durch die jeweiligen Nutzer*innen. Insgesamt scheint mir mithin der Fall eines "gefährdeten Haushaltsinteresses" bei "erheblicher Vorleistung" Ihrerseits nicht gegeben. Nachdem Ihnen meine Adresse bekannt ist und Sie mich dort erreicht haben, dürfte Ihrer eigenen Aussage nach kein Grund zur Annahme bestehen, dass ein Gebührenbescheid bei Abschluss des Verfahrens ins Leere laufen würde. Ich teile also ausdrücklich nicht Ihre Einschätzung zur Notwendigkeit der Erhebung einer vorläufigen Verwaltungsgebühr und bin weiterhin der Ansicht, dass Ihr Vorgehen ungerechtfertigt ist und zudem abschreckende Wirkung auf Bürger*innen hat, ihr jeweiliges Informationsrecht wahrzunehmen. Dennoch werde ich um des Fortgangs willen die vorläufige Gebühr begleichen. Meinen Nutzen bzw. mein konkretes Interesse an den Informationen - das Sie allerdings mit "Förderung verfassungsrechtlicher Grundwerte" korrekt umschreiben - hatte ich im Übrigen in meiner Mail vom 30. Juni dargelegt. Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 191237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191237/

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Landeskriminalamt Saarland
Betreff
Automatisches E-Mail-Reply
Datum
21. September 2020 15:12
Status
Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail wird dem Adressaten umgehend zugeleitet. Dringende Hilfeersuchen sind ueber die Notrufnummer 110 an die Polizei zu richten. Wir uebernehmen auch keine Gewaehr dafuer, dass die eMail unmittelbar nach dem Eingang gelesen oder bearbeitet wird.