Sehr geehrteAntragsteller/in
den Eingang Ihrer Anfrage vom 26. Juni 2020 zum Umgang mit Rassismus im Ministerium für Inneres und Sport bestätige ich. Eine gesonderte statistische Erfassung von Beschwerden aus Anlass von rassistischen Vorfällen oder Äußerungen bzw. strukturellem Rassismus erfolgt nicht, daher kann auch keine entsprechende Statistik übermittelt werden.
Im Ministerium für Inneres und Sport ist das Thema Umgang mit Rassismus vielfältig präsent. Entsprechend Ihrem Antrag gem. §§ 1, 7 IZG LSA vom 26. Juni 2020 möchte ich Ihnen die erbetene Kalkulation zu den voraussichtlich entstehenden Kosten, zukommen lassen. Hinsichtlich der Erlasse, Dienstanweisungen, Handreichungen oder Schulungsmaterialien an die nachgeordneten Behörden zum Thema Rassismus muss ich Ihnen mitteilen, dass viele Vorgänge Aussagen zum Umgang mit Rassismus enthalten. Der Rechercheaufwand ist dementsprechend hoch und kann vorläufig nur geschätzt werden.
Die von Ihnen ebenfalls begehrte vorherige nähere Aufstellung und Begründung bezüglich der zu erwartenden Kosten (§ 10 Abs. 1 IZG LSA) entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:
Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kosten sind:
- das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA 2008, S. 242), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 37),
- die Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) vom 21. August 2008 (GVBl. LSA 2008, S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA 2018, S. 159),
- das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA 1991, S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 340) und
- die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA 2012, S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 38).
Die Gebührenberechnung erfolgt gemäß Teil A der Anlage zu § 1 der IZG LSA KostVO nach Zeitaufwand. Der im Vorfeld einer Bearbeitung nur sehr grob kalkulierbare Zeitaufwand für die Bearbeiter - mehrere zu beteiligende Referate -, Beamte der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt bzw. Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9 bis E 12, beträgt voraussichtlich insgesamt 5 Stunden. Gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 3 AllGO LSA sind für Beamten der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt bzw. Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9 bis E 12 als Stundensatz 57 Euro zugrunde zu legen.
Für den geschätzten Gesamtzeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages ergeben sich somit voraussichtlich Gebühren in Höhe von 285 Euro.
Zur Beantwortung Ihres Antrages gehe ich zudem davon aus, dass Ihnen die versendbaren Unterlagen in elektronischer Form und damit kostenfrei übermittelt werden können. Sollten Sie jedoch Papierabzüge wünschen, entstünden hierfür zusätzliche Kosten. Die Pauschbeträge für Auslagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestimmen sich nach Teil B zu § 1 der IZG LSA KostVO. Nach Nr. 1.1.1 des Teils B zu § 1 der IZG LSA KostVO. sind bei Kopien ab 10 Seiten je Seite 0,31 Euro anzusetzen. Über das genaue Seitenvolumen der Ihnen zu übermittelnden Unterlagen und entsprechend der entstehenden Kosten kann zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch keine Aussage getroffen werden.
Somit betragen die für Sie zu erwartenden Gesamtkosten voraussichtlich mindestens 285 Euro.
Ich bitte mir bis zum 10. Juli 2020 mitzuteilen, ob Sie an Ihrer Anfrage auch unter Berücksichtigung der anfallenden Verwaltungskosten festhalten. Höre ich bis dahin nichts von Ihnen, gehe ich davon aus, dass sich die Angelegenheit erledigt hat.
Mit freundlichen Grüßen