Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus

Sämtliche internen Dokumente zum Umgang mit Rassismus in ihrem Hause. Das kann z.B. umfassen: Informationsmaterialien, Schulungsunterlagen, Handreichungen, Weisungen, etc. zum Umgang mit rassistischen Vorfällen oder Äußerungen, zu strukturellem Rassismus oder umgekehrt zu anti-rassistischer Arbeit; ebenso Beschwerdestatistiken oder sonstige Dokumente zum Thema.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus [#191284]
Datum
26. Juni 2020 10:40
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche internen Dokumente zum Umgang mit Rassismus in ihrem Hause. Das kann z.B. umfassen: Informationsmaterialien, Schulungsunterlagen, Handreichungen, Weisungen, etc. zum Umgang mit rassistischen Vorfällen oder Äußerungen, zu strukturellem Rassismus oder umgekehrt zu anti-rassistischer Arbeit; ebenso Beschwerdestatistiken oder sonstige Dokumente zum Thema.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 191284 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191284/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 26. Juni 2020 ergeht folge…
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus [#191284] vom 26.06.2020
Datum
24. Juli 2020 10:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 26. Juni 2020 ergeht folgender B E S C H E I D 1. Ich gebe Ihrem Antrag statt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: Mit Ihrer Anfrage vom 26. Juni 2020 wenden Sie sich an das Ministerium für Kultur und Wissenschaft und bitten darum gem. § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW, Ihnen Folgendes zuzusenden: "Sämtliche internen Dokumente zum Umgang mit Rassismus in ihrem Hause. Das kann z. B. umfassen: Informationsmaterialien, Schulungsunterlagen, Handreichungen, Weisungen, etc. zum Umgang mit rassistischen Vorfällen oder Äußerungen zu strukturellem Rassismus oder umgekehrt zur anti-rassistischer Arbeit; ebenso Beschwerdestatistiken oder sonstige Dokumente zum Thema." Die entsprechenden Unterlagen unseres Hauses füge ich diesem, von Ihnen so gewünschten, elektronischen Bescheid gem. § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bei. Lassen Sie mich bitte zusätzlich zu Ihrer Information darauf hinweisen, dass die Landesregierung sich bereits bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrücklich um die Gewinnung von Personen mit Einwanderungsgeschichte bemüht und diese Bemühen weiter verstärkt. Aufgrund der Vereinbarung im aktuellen Koalitionsvertrag wurde unter Federführung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eine Arbeitsgruppe "Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung" eingerichtet, deren Ziel es ist, Maßnahmen zur Gewinnung von Menschen mit Einwanderungsgeschichte für den öffentlichen Dienst zu entwickeln und zu fördern, dafür Sorge zu tragen, dass geeignete, diskriminierungsfreie Verfahren zur Besetzung von Stellen in der Landesverwaltung verwendet werden sowie den Ausbau von Fortbildungsangeboten für die Beschäftigten der Landesverwaltung zum Erwerb und zur Stärkung interkultureller Kompetenz sicherzustellen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden bei Aufnahme der Tätigkeit in unserem Hause ausdrücklich auf die Achtung unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet, zu der nach Art. 3 GG auch die Ablehnung jedes Rassismus gehört. Hier im Haus ist zudem eine Beschwerdestelle für Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingerichtet, dessen Anwendungsbereich sich auch auf Benachteiligungen "aus Gründen der Rasse" erstreckt. Außerdem stehen in jeder Dienststelle mehrere sog. Soziale Ansprechpartner zur Verfügung, die entsprechend geschult sind. Schließlich griffe bei etwaigen Vorfällen auch das Dienst-, Disziplinar- und ggf. das Strafrecht ein. Da es sich bei Ihrem Antrag um eine einfache Auskunft im Sinne des § 2VerwGebO IFG NRW handelt, werden keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen