Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus

Sämtliche internen Dokumente zum Umgang mit Rassismus in ihrem Hause. Das kann z.B. umfassen: Informationsmaterialien, Schulungsunterlagen, Handreichungen, Weisungen, etc. zum Umgang mit rassistischen Vorfällen oder Äußerungen, zu strukturellem Rassismus oder umgekehrt zu anti-rassistischer Arbeit; ebenso Beschwerdestatistiken oder sonstige Dokumente zum Thema.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche internen…
An Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Details
Von
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Betreff
Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus [#191530]
Datum
26. Juni 2020 10:40
An
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche internen Dokumente zum Umgang mit Rassismus in ihrem Hause. Das kann z.B. umfassen: Informationsmaterialien, Schulungsunterlagen, Handreichungen, Weisungen, etc. zum Umgang mit rassistischen Vorfällen oder Äußerungen, zu strukturellem Rassismus oder umgekehrt zu anti-rassistischer Arbeit; ebenso Beschwerdestatistiken oder sonstige Dokumente zum Thema.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 191530 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191530/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26. Juni 2020. Nach juristischer Prüfung besteht ke…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Betreff
WG: Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus [#191530]
Datum
13. Juli 2020 16:29
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26. Juni 2020. Nach juristischer Prüfung besteht kein Rechtsanspruch auf die Beantwortung der gestellten Fragen. Die Vorschriften des SächsUIG, des UIG des Bundes und des VIG, auf welche Sie Bezug nehmen, sind nicht einschlägig. Das Sächsische Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) regelt nur den Zugang zu Umweltinformationen i.S.d. § 3 Abs. 2 SächsUIG. Die von Ihnen angefragten Dokumente zum Umgang sind jedoch keine Umweltinformationen im Sinne der dortigen Begriffsbestimmung. Auch das Verbraucherinformationsgesetz vermittelt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch, sondern gewährt nur den freien Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie über Verbraucherprodukte. Eine Auskunft über Dokumente zum Umgang mit Rassismus ist daher auf Grundlage dieses Gesetzes ebenfalls nicht zulässig. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, welches darüber hinausgehend Zugang zu amtlichen Informationen gewährt, gilt nur für Bundesbehörden. In Sachsen gibt es bisher kein vergleichbares Gesetz. Wir bitten daher um Verständnis, dass zu diesen internen Vorgängen/Abläufen keine Auskünfte erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen