Sehr
geehrteAntragsteller/in
Zum Thema Ihrer Anfrage vom 26.06.2020, auch veröffentlicht unter
https://fragdenstaat.de/anfrage/interne…
sind Informationen im Rahmen des "Thüringer Landesprogramm für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit" unter
1.)
https://denkbunt-thueringen.de/
2.)
https://bildung.thueringen.de/fileadmin…
3.)
https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Con…
veröffentlicht.
Darüber hinaus liegen keine amtlichen Unterlagen im Sinne der Fragestellung
"Dokumente zum Umgang mit Rassismus wie Informationsmaterialien, Schulungsunterlagen, Handreichungen, Weisungen, etc. zum Umgang mit rassistischen Vorfällen oder Äußerungen, zu strukturellem Rassismus oder umgekehrt zu anti-rassistischer Arbeit in ihrem Haus"
im TMBJS vor.
Das Ministerium verfügt auch nicht über eine statistische Aufstellung von "Rassistischen Vorfällen", wie sie in der Spezifizierung Ihrer Fragestellung
„…; ebenso Beschwerdestatistiken oder sonstige Dokumente zum Thema“
erbeten wird .
Eine solche Aufstellung müsste manuell durch Auswertung von vorliegenden Unterlagen zu „Besonderen Vorkommnissen“ (BV) erstellt werde, was mit aufwandsbezogenen Kosten verbunden wäre.
Die Kosten werden sich voraussichtlich auf mindestens 83,50 € für die Auskunft hinsichtlich der BV eines Jahres belaufen. Falls der Antragsteller die Informationen für mehrere Jahre erhalten möchte, sind die Kosten entsprechend höher. Auslagen werden nicht erhoben.
Die voraussichtliche Kostenberechnung beruht auf § 15 ThürTG, §§ 1, 8 Abs. 4, 12 und 21 Abs. 2 (Zeitgebühr) und Abs. 4 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) i. V. m. § 1 und Nummer 1.4 der Anlage zu § 1 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO).
Ein geringfügiger Aufwand gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 ThürTG liegt nicht vor. Im vorliegenden Fall muss umfangreich recherchiert werden. Die Recherche beschränkt sich dabei nicht nur auf einen Blick in eine Tabelle bzw. in wenige Unterlagen. Es müssen im Geschäftsbereich Datenbestände gesichtet werden, aus denen die Informationen zur Beantwortung des Auskunftsbegehrens herausgenommen und zusammengestellt werden.
Hiermit würde eine Mitarbeiterin im gehobenen Dienst mindestens eine Stunde hinsichtlich der BV eines Jahres beschäftigt sein. Hinzu kommt die Prüfung durch eine Mitarbeiterin des höheren Dienstes im Umfang von mindestens ca. 15 Minuten bezüglich der BV eines Jahres.
Gemäß § 15 ThürTG sind für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz Verwaltungskosten zu erheben. Für die Gebührenbemessung gilt gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG das Kostendeckungsprinzip. Gemäß § 21 Abs. 4 ThürVwKostG wird der Personalaufwand zugrunde gelegt.
Gemäß § 21 Abs. 2 ThürVwKostG i. V. m. § 1 ThürAllgVwKostO und Nr. 1.4 der dazugehörigen Anlage werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
Nr. 1.4.1.2 der Anlage legt als Gebühr für einen Beamten des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 16,00 € fest. Dies ergäbe bei 60 Minuten Tätigkeit nach dem Kostendeckungsprinzip eine Gebühr von 64,00 €.
Nr. 1.4.1.1 der Anlage legt als Gebühr für einen Beamten des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 19,50 € fest. Dies ergäbe bei 15 Minuten Tätigkeit nach dem Kostendeckungsprinzip eine Gebühr von 19,50 €.
Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürVwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die öffentliche Leistung für den Empfänger der öffentlichen Leistung belastend wirkt.
Dementsprechend werden die voraussichtlichen Kosten auf 83,50 € hinsichtlich der BV eines Jahres festzusetzen sein. Falls Sie die Informationen für mehrere Jahre erhalten möchte, sind die Kosten entsprechend höher.
Bitte teilen Sie mit, ob Sie an der Beantwortung dieses Teils Ihrer Fragestellung „nach Statistiken“ festhalten wollen.
Für diesen Fall würde ihnen der Betrag in Rechnung gestellt werden und nach Begleichung des Betrages würde die Beantwortung des Auskunftsbegehren erfolgen.
Sie werden für diesen Fall um Mitteilung einer postzustellungsfähigen Adresse gebeten, damit Ihnen der Gebührenbescheid zugestellt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen