Sehr geehrteAntragsteller/in
mit Mail v. 26.06.2020 beantragten Sie gem. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, die Vorlage folgender Dokumente:
„Sämtliche internen Dokumente zum Umgang mit Rassismus in ihrem Hause. Das kann z.B. umfassen: Informationsmaterialien, Schulungsunterlagen, Handreichungen, Weisungen, etc. zum Umgang mit rassistischen Vorfällen oder Äußerungen, zu strukturellem Rassismus oder umgekehrt zu anti-rassistischer Arbeit; ebenso Beschwerdestatistiken oder sonstige Dokumente zum Thema.“
Zunächst ist festzustellen, dass die benannten Rechtsgrundlagen bezüglich des von Ihnen bei der Stadt Paderborn beantragten Informationszugangs nicht einschlägig sind. Vielmehr findet das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung, Ihren eingangs genannten Antrag deute ich daher entsprechend um und gewähre Ihnen nach Maßgabe des IFG NRW Zugang zu den bei der Stadt Paderborn vorhandenen amtlichen Informationen.
Bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich, dass die öffentliche Verwaltung durch verfassungsrechtliche Vorgaben an Recht und Gesetz gebunden ist. Alle Beschäftigten der Stadt Paderborn haben daher ihre Aufgaben gesetzeskonform und ohne weltanschauliche Bewertung wahrzunehmen. Diesbezüglich konkretisierende Vorgaben resultieren insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach alle Mitarbeiter*innen jedwede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu unterlassen haben. Diese und noch weitere grundlegenden Festlegungen finden sich auch im Leitbild der Stadt Paderborn wieder, das alle Beschäftigten noch einmal explizit für diese Grundprinzipien sensibilisiert und sie zu entsprechendem Verhalten und Handeln verpflichtet. Das Leitbild ist zu Ihrer Kenntnis als Anlage beigefügt.
Ergänzend zu diesen grundlegenden Ausführungen teile ich Ihnen auf der Grundlage von §§ 4 und 5 IFG NRW mit, dass im internen Dienstbetrieb der Stadt Paderborn weder Vorfälle noch Personalangelegenheiten bekannt sind, bei denen das Thema Rassismus in irgendeiner Weise tangiert gewesen wäre. Insoweit wird auch bis dato kein Handlungsbedarf gesehen, diesbezügliche organisatorische Regelungen zu erlassen. Spezifische Dokumente wie z.B. Dienstanweisungen, Handreichungen, Schulungs- bzw. Informationsmaterialien zu der in Rede stehenden Thematik existieren daher aktuell nicht. Aus den dargelegten Gründen wird auch keine Fallstatistik geführt.
Für diese Auskunft werden Verwaltungsgebühren nicht erhoben.
Mit freundlichen Grüßen