Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus

Sämtliche internen Dokumente zum Umgang mit Rassismus in ihrem Hause. Das kann z.B. umfassen: Informationsmaterialien, Schulungsunterlagen, Handreichungen, Weisungen, etc. zum Umgang mit rassistischen Vorfällen oder Äußerungen, zu strukturellem Rassismus oder umgekehrt zu anti-rassistischer Arbeit; ebenso Beschwerdestatistiken oder sonstige Dokumente zum Thema.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche interne…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus [#191100]
Datum
26. Juni 2020 10:40
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche internen Dokumente zum Umgang mit Rassismus in ihrem Hause. Das kann z.B. umfassen: Informationsmaterialien, Schulungsunterlagen, Handreichungen, Weisungen, etc. zum Umgang mit rassistischen Vorfällen oder Äußerungen, zu strukturellem Rassismus oder umgekehrt zu anti-rassistischer Arbeit; ebenso Beschwerdestatistiken oder sonstige Dokumente zum Thema.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 191100 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191100/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
AW: Antwortentwurf an Herrn Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 26.06.2020 bitten…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
AW: Antwortentwurf an Herrn Antragsteller/in
Datum
22. Juli 2020 17:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 26.06.2020 bitten Sie um Übersendung sämtlicher interner Dokumente zum Umgang mit Rassismus in unserem Haus. Soweit Sie sich auf Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) berufen, ist dieses Gesetz nicht einschlägig. Bei Dokumenten zum Umgang mit Rassismus handelt es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG. Dasselbe gilt für den von Ihnen geltend gemachten Anspruch aus § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG). Auch hier ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet, da es sich bei Dienstaufsichtsbeschwerden nicht um Daten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 VIG handelt. Gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Menschen mit rassistischen oder extremistischen Gedankengut haben weder im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration noch in den uns nachgeordneten Behörden etwas zu suchen. Verfehlungen von Beschäftigten, auch im Bereich Rassismus gehen wir konsequent und mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln nach. Jeder Verdacht, jede persönlich oder schriftlich vorgebrachte Beschwerde oder Anzeige wird ernstgenommen und sorgfältig geprüft. Auch wenn keine Straftaten vorliegen, kann das Fehlverhalten von Beamten disziplinarrechtlich geahndet werden. Rechtsgrundlage dafür sind insbesondere das Beamtenstatusgesetz, das Bayerische Beamtengesetz sowie das Bayerische Disziplinargesetz. Diese Gesetze sind frei zugänglich und abrufbar. Zudem steht im Zentrum der Ausbildung bei der Bayerischen Polizei auch der Schutz der Grundrechte, die jedweder Form von Rassismus und Extremismus entgegenstehen. Zur weiteren Persönlichkeitsentwicklung wird angehenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten interkulturelle Kompetenz vermittelt. Die Besonderheiten kultureller, religiöser oder ethnischer Gruppen, ihre Problemstellungen, ihre Schutzbedürftigkeit und die Vorbeugung vor Diskriminierungen werden fächerübergreifend thematisiert. Vertieft wird die Thematik in der Fortbildung, in Seminaren für Führungskräfte und durch die Behandlung in Dienstunterrichten. Dabei handelt es sich jeweils um Präsenzunterrichte. Darüber hinaus begrenzt Art. 39 Abs. 4 BayDSG das allgemeine Auskunftsrecht in spezifischen Bereichen öffentlicher Aufgabenerfüllung, insbesondere in Nr. 4 für den Bereich der Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz einschließlich der für ihre Aufsicht zuständigen Stellen. Bei diesen Bereichen geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass generell vorrangige öffentliche oder private Belange einer Auskunftsgewährung entgegenstehen. Öffentliches Handeln im Bereich der Polizei ist wegen der Art bzw. des Umfangs der dabei verarbeiteten Daten mit spezifischen Schutzerfordernissen verbunden, die der Einräumung allgemeiner Auskunftsansprüche entgegenstehen (vgl. Bayerischer Landtag, Drucksache 17/7537, 51). Entsprechend kann Ihnen von uns keine weiterführende Auskunft zu Ihren Fragen erteilt werden. Kosten für diesen Bescheid werden gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG) nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwortentwurf an Herrn Antragsteller/in [#191100] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort.…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwortentwurf an Herrn Antragsteller/in [#191100]
Datum
28. Juli 2020 17:05
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Verstehe ich Sie dabei richtig, dass nach Ihrer Auffassung das gesamte Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration von dem Auskunftsrecht nach §39 BayDSG ausgenommen ist? Mein Interesse an den Informationen ist im Übrigen sowohl ideeller als auch wissenschaftlicher Natur, es geht mir um die Auffassung von und den Umgang mit etwaigem Rassismus in einem Ministerium, um zugehörige theoretische Reflexion und praktische Maßnahmen. Ich habe keinerlei Interessen an einer entgeltlichen Weiterverwendung. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 191100 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191100/
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
C3; Ihre Nachricht vom 28.07.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich verweise auf unsere Nachricht vom 28.07.2020. …
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
C3; Ihre Nachricht vom 28.07.2020
Datum
16. September 2020 08:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich verweise auf unsere Nachricht vom 28.07.2020. Weitergehende Informationen zum Thema Extremismus können Sie dem Internetauftritt der Bayerischen Informationsstelle gegen Extremismus (BIGE) entnehmen (https://www.verfassungsschutz.bayern.de/ueberuns/service/bige/index.html). Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: C3; Ihre Nachricht vom 28.07.2020 [#191100] Sehr geehrteAntragsteller/in leider muss ich nochmals nachfragen:…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: C3; Ihre Nachricht vom 28.07.2020 [#191100]
Datum
17. September 2020 14:54
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in leider muss ich nochmals nachfragen: Sind Sie der Auffassung, dass das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vollständig und in allen Bereichen vom Auskunftsrecht nach §39 BayDSG ausgenommen ist? Sollte dies der Fall sein, bitte ich um Begründung. Sollte dies nicht der Fall sein, so bitte ich (erneut) um Übersendung der angefragten Dokumente. Bisher haben Sie Sich lediglich allgemein zum Themenfeld Rassismus geäußert, nicht aber Dokumente im Sinne meiner Anfrage übersandt. Sollten die bei Ihnen vorhandenen Dokumente im Sinne meiner Anfrage sich erschöpfen in den von Ihnen genannten Gesetzen ("das Beamtenstatusgesetz, das Bayerische Beamtengesetz sowie das Bayerische Disziplinargesetz"), dann bitte ich ebenfalls um entsprechende Nachricht. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 191100 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191100/