Interne Weisungen und Dienstvorschriften bezüglich §32 Abs.1 PAuswG

alle internen Weisungen, Dienstvorschriften und sonstigen Schriftstücke bezüglich dem Umgang mit §32 Personalausweisgesetz.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Mai 2019
  • Frist
    2. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Interne Weisungen und Dienstvorschriften bezüglich §32 Abs.1 PAuswG [#147317]
Datum
29. Mai 2019 19:27
An
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle internen Weisungen, Dienstvorschriften und sonstigen Schriftstücke bezüglich dem Umgang mit §32 Personalausweisgesetz.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail ist eingegangen und zur weiteren Bearbeitung an den zuständigen Stadtrat…
Von
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Betreff
AW: Interne Weisungen und Dienstvorschriften bezüglich §32 Abs.1 PAuswG [#147317]
Datum
31. Mai 2019 08:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail ist eingegangen und zur weiteren Bearbeitung an den zuständigen Stadtrat Mildner-Spindler weitergeleitet worden. Die Kolleg*innen werden sich bemühen, Ihnen schnellstmöglich zu antworten. Bis dahin bitte ich Sie freundlich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage erhalten Sie die Arbeitsanweisung zum § 32 Abs. 1 PAuswG zur Einsichtn…
Von
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Betreff
AW: Interne Weisungen und Dienstvorschriften bezüglich §32 Abs.1 PAuswG [#147317]
Datum
19. Juni 2019 12:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage erhalten Sie die Arbeitsanweisung zum § 32 Abs. 1 PAuswG zur Einsichtnahme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort und für das Dokument! Mit freundlichen Grüßen Antragst…
An Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Interne Weisungen und Dienstvorschriften bezüglich §32 Abs.1 PAuswG [#147317]
Datum
20. Juni 2019 19:31
An
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort und für das Dokument! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 147317 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Sehr geehrteAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer Mail vom 06.06.2019 an das Bezirksamt Mitte von Berlin zum obi…
Von
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Betreff
WG: Antw: WG: Interne Weisungen und Dienstvorschriften bezüglich §32 Abs.1 PAuswG [#147317]
Datum
30. Juli 2019 09:21
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer Mail vom 06.06.2019 an das Bezirksamt Mitte von Berlin zum obigen Thema, teile ich Ihnen mit, dass sich das Bezirksamt Mitte von Berlin den Ihnen diesbezüglich bereits übermittelten Informationen des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin anschließt, die da lauteten: unter Zugrundelegung der vorgelegten Informationen ergeht folgende Stellungnahme zu Ihren in der E-Mail vom 6. Juni 2019 aufgeworfenen Fragen: „Gibt es hier Urheberrechte in Lichtenberg?“ Die im Anhang Ihrer Anfrage beigefügte Datei „Ordnungswidrigkeitenrecht, Arbeitshilfe für die Mitarbeiter/innen der Bürgerämter“ unterliegt als Werk geistiger Schöpfung grundsätzlich dem Urheberrecht. Da dieses jedoch von Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit für den dienstlichen Gebrauch angefertigt wurde, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die entsprechenden Rechte an den Dienstherren – hier: das Land Berlin – zur weiteren Verwendung (zumindest konkludent) übertragen wurden. Unter Zugrundelegung der verfügbaren Informationen ist daher davon auszugehen, dass das Land Berlin Inhaber der Urheberrechte ist. Da der Anspruch auf Zugang zu Information nach Maßgabe des § 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG Bln) jedermann grundsätzlich umfassenden Zugang zu Informationen gegenüber der öffentlichen Verwaltung gewährt, ist es der öffentlichen Verwaltung in solchen Fällen regelmäßig verwehrt sich auf entgegenstehende Urheberrechte zu berufen, um den Informationszugangsanspruch nicht zu beschränken (vgl. hierzu etwa Guckelberger, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1.2.2019, § 6 Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 25.6.2015, 7 C 1/14). „Sind wir zur Auskunft/Akteneinsicht verpflichtet?“ Der Anspruch auf Zugang zu Information nach Maßgabe des § 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG Bln) gewährt jedermann grundsätzlich umfassenden Zugang zu Informationen gegenüber der öffentlichen Verwaltung. Ausnahmen zu diesem Grundsatz finden sich in den §§ 5 ff. IFG Bln etwa zum Schutz personenbezogener Daten, zum Schutz von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen oder zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. Eine Beschränkung auf der Grundlage des Urheberrechts scheidet im vorliegenden Fall aus den oben aufgeführten Gründen aus. In Betracht kommt lediglich die Einschränkung des Informationsanspruchs nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 IFG Berlin. Danach soll die Akteneinsicht oder Aktenauskunft versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Im vorliegenden Fall kann erwogen werden, dass die Arbeitsanweisung zum Ordnungswidrigkeitenrecht den Prozess der Willensbildung der damit befassten Mitarbeiter im Rahmen der Einleitung und Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 32 PAuswG beeinträchtigt, indem entsprechende Informationen und Handlungserklärungen dargestellt werden, nach denen sie handeln sollen. Inhaltlich erläutert die verfahrensgegenständliche Handlungsanweisung jedoch allein den Tatbestand des § 32 PAuswG und erklärt dessen Aufbau und die tatbestandlichen Voraussetzungen in der jeweiligen Variante. Insofern werden dort keine verwaltungsinternen Informationen offenbart, die nicht auch über einen juristischen Kommentar oder Fachbuch offenbart werden. Eine Beeinträchtigung des behördlichen Entscheidungsprozesses ist insoweit nicht zu befürchten, da die dortigen Ausführungen lediglich erläutern, wie der jeweilige Sachbearbeiter die Norm ordnungsgemäß anzuwenden hat. Der Antrag auf Gewährung der begehrten Informationen stehen im Hinblick auf die Arbeitsanweisung daher keine rechtlichen Bedenken entgegen. Eine Beschränkung des Informationsrechts wäre wohl zumindest insoweit vertretbar, dass die gelb hinterlegten Passagen der modifizierten „Arbeitshilfe“, dessen Datei im Anhang dieser E-Mail beigefügt ist, vor Herausgabe zu schwärzen wären. Mit freundlichen Grüßen