Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrteAntragsteller/in
in Beantwortung Ihrer Mail vom 06.06.2019 an das Bezirksamt Mitte von Berlin zum obigen Thema, teile ich Ihnen mit, dass sich das Bezirksamt Mitte von Berlin den Ihnen diesbezüglich bereits übermittelten Informationen des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin anschließt, die da lauteten:
unter Zugrundelegung der vorgelegten Informationen ergeht folgende Stellungnahme zu Ihren in der E-Mail vom 6. Juni 2019 aufgeworfenen Fragen:
„Gibt es hier Urheberrechte in Lichtenberg?“
Die im Anhang Ihrer Anfrage beigefügte Datei „Ordnungswidrigkeitenrecht, Arbeitshilfe für die Mitarbeiter/innen der Bürgerämter“ unterliegt als Werk geistiger Schöpfung grundsätzlich dem Urheberrecht. Da dieses jedoch von Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit für den dienstlichen Gebrauch angefertigt wurde, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die entsprechenden Rechte an den Dienstherren – hier: das Land Berlin – zur weiteren Verwendung (zumindest konkludent) übertragen wurden. Unter Zugrundelegung der verfügbaren Informationen ist daher davon auszugehen, dass das Land Berlin Inhaber der Urheberrechte ist.
Da der Anspruch auf Zugang zu Information nach Maßgabe des § 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG Bln) jedermann grundsätzlich umfassenden Zugang zu Informationen gegenüber der öffentlichen Verwaltung gewährt, ist es der öffentlichen Verwaltung in solchen Fällen regelmäßig verwehrt sich auf entgegenstehende Urheberrechte zu berufen, um den Informationszugangsanspruch nicht zu beschränken (vgl. hierzu etwa Guckelberger, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1.2.2019, § 6 Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 25.6.2015, 7 C 1/14).
„Sind wir zur Auskunft/Akteneinsicht verpflichtet?“
Der Anspruch auf Zugang zu Information nach Maßgabe des § 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG Bln) gewährt jedermann grundsätzlich umfassenden Zugang zu Informationen gegenüber der öffentlichen Verwaltung. Ausnahmen zu diesem Grundsatz finden sich in den §§ 5 ff. IFG Bln etwa zum Schutz personenbezogener Daten, zum Schutz von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen oder zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses.
Eine Beschränkung auf der Grundlage des Urheberrechts scheidet im vorliegenden Fall aus den oben aufgeführten Gründen aus.
In Betracht kommt lediglich die Einschränkung des Informationsanspruchs nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 IFG Berlin. Danach soll die Akteneinsicht oder Aktenauskunft versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Im vorliegenden Fall kann erwogen werden, dass die Arbeitsanweisung zum Ordnungswidrigkeitenrecht den Prozess der Willensbildung der damit befassten Mitarbeiter im Rahmen der Einleitung und Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 32 PAuswG beeinträchtigt, indem entsprechende Informationen und Handlungserklärungen dargestellt werden, nach denen sie handeln sollen.
Inhaltlich erläutert die verfahrensgegenständliche Handlungsanweisung jedoch allein den Tatbestand des § 32 PAuswG und erklärt dessen Aufbau und die tatbestandlichen Voraussetzungen in der jeweiligen Variante. Insofern werden dort keine verwaltungsinternen Informationen offenbart, die nicht auch über einen juristischen Kommentar oder Fachbuch offenbart werden. Eine Beeinträchtigung des behördlichen Entscheidungsprozesses ist insoweit nicht zu befürchten, da die dortigen Ausführungen lediglich erläutern, wie der jeweilige Sachbearbeiter die Norm ordnungsgemäß anzuwenden hat.
Der Antrag auf Gewährung der begehrten Informationen stehen im Hinblick auf die Arbeitsanweisung daher keine rechtlichen Bedenken entgegen. Eine Beschränkung des Informationsrechts wäre wohl zumindest insoweit vertretbar, dass die gelb hinterlegten Passagen der modifizierten „Arbeitshilfe“, dessen Datei im Anhang dieser E-Mail beigefügt ist, vor Herausgabe zu schwärzen wären.
Mit freundlichen Grüßen