internetbasierte Zulassung von Fahrzeugen

ab 1. Oktober 2019 soll die 3. Stufe i-KFZ in Kraft treten. Ist meine Zulassungsbehörde ab dann verpflichtet die internetbasierte KFZ-Zulassung für ihre Bürger anzubieten?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. September 2019
  • Frist
    15. Oktober 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ab 1. Oktober 2019 …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
internetbasierte Zulassung von Fahrzeugen [#166541]
Datum
13. September 2019 13:18
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ab 1. Oktober 2019 soll die 3. Stufe i-KFZ in Kraft treten. Ist meine Zulassungsbehörde ab dann verpflichtet die internetbasierte KFZ-Zulassung für ihre Bürger anzubieten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse an der internetbasierten Fahrzeugzulassung. Ihrer E-Mai…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: internetbasierte Zulassung von Fahrzeugen [#166541]
Datum
23. September 2019 13:38
Status
Anfrage abgeschlossen

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse an der internetbasierten Fahrzeugzulassung. Ihrer E-Mail entnehme ich eine konkrete Frage, die ich gerne wie folgt beantworte und Sie informiere: Die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) wird schrittweise ausgebaut. Sie wurde mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeugzulassung-Verordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) eingeführt. Seitdem können die Antragstellerinnen und Antragstellern entweder sämtliche Vorgänge der Zulassung vor Ort in einer Zulassungsbehörde - wie herkömmlich - beantragen. Oder sie können die über das i-Kfz-Portal der zuständigen Zulassungsbehörde angebotenen Zulassungsvorgänge online beantragen. Dabei wird der Umfang der internetbasiert abwickelbaren Zulassungsvorgänge stufenweise ausgebaut (Stufe 1: Außerbetriebsetzung; Stufe 2: Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk mit reservierten Kennzeichen; Stufe 3: alle Standardvorgänge wie Neuzulassung, Umschreibung, Wiederzulassung, Außerbetriebsetzung, Adressänderung). Zum 1.10.2019 wird die Stufe 3 implementiert auf Basis der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrzeugzulassung-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382). Auch in dieser Stufe wird die generelle Wahlmöglichkeit beibehalten, so dass sämtliche Zulassungsvorgänge auch in der Zulassungsbehörde vor Ort beantragt werden können. Aktuell ist die internetbasierte Fahrzeugzulassung für alle natürlichen Personen möglich, d.h. sowohl für Bürger und EU-Bürger als auch für EU-Ausländer. Voraussetzung ist die Identifizierung der antragstellenden Person mittels des elektronischen Identitätsnachweises aus dem Personalausweis, dem Aufenthaltstitels oder der eID-Karte. Der Ausbau von i-Kfz für juristische Personen ist mit Stufe 4 vorgesehen. Weitere Informationen sind zugänglich unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/internetbasierte-fahrzeugzulassung.html Mit freundlichen Grüßen