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Internetwache der Polizei Baden-Württemberg

Antworten auf die nachfolgenden Fragen.
Auf der Startseite der Internetwache der Polizei Baden-Württemberg heißt es:
"Hier können Sie uns Mitteilungen, Hinweise oder Anzeigen zu Straftaten übersenden, die kein sofortiges Tätigwerden der Polizei erfordern."
1. Weshalb können hier nur Hinweise oder Anzeigen zu Straftaten übersandt werden?
2. Woher sollen anzeigenerstattende oder geschädigte Bürger*innen vorab wissen, ob eine Anzeige eine Straftat betrifft oder vielleicht "nur" eine Ordnungswidrigkeit oder auch gegebenenfalls zu gar nichts führt?
3. In entsprechenden Internetwachen anderer Bundesländer muss das nicht vorab bekannt sein. So heiß es z. B. in der Internetwache von Mecklenburg-Vorpommern:
"Bitte erstatten Sie deshalb nur dann eine Anzeige, wenn Sie tatsächlich glauben, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit geschehen ist."
Warum wird das in Baden-Württemberg nicht entsprechend gehandhabt und beschrieben?
4. Wie und wo können Bürger in Baden-Württemberg mit modernen Kommunikationsmitteln praktikabel und unkompliziert z. B. Vorfälle im Straßenverkehr anzeigen, die nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen sind sowie keine sofortige Tätigkeit der Polizei erfordern und die gegebenenfalls eine Straftat oder auch eine Ordnungswidrigkeit betreffen sowie beispielsweise zwischen 2 Orten oder Landkreisen passiert sind?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. August 2020
  • Frist
    3. September 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antworten auf die…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Internetwache der Polizei Baden-Württemberg [#194324]
Datum
4. August 2020 19:50
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antworten auf die nachfolgenden Fragen. Auf der Startseite der Internetwache der Polizei Baden-Württemberg heißt es: "Hier können Sie uns Mitteilungen, Hinweise oder Anzeigen zu Straftaten übersenden, die kein sofortiges Tätigwerden der Polizei erfordern." 1. Weshalb können hier nur Hinweise oder Anzeigen zu Straftaten übersandt werden? 2. Woher sollen anzeigenerstattende oder geschädigte Bürger*innen vorab wissen, ob eine Anzeige eine Straftat betrifft oder vielleicht "nur" eine Ordnungswidrigkeit oder auch gegebenenfalls zu gar nichts führt? 3. In entsprechenden Internetwachen anderer Bundesländer muss das nicht vorab bekannt sein. So heiß es z. B. in der Internetwache von Mecklenburg-Vorpommern: "Bitte erstatten Sie deshalb nur dann eine Anzeige, wenn Sie tatsächlich glauben, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit geschehen ist." Warum wird das in Baden-Württemberg nicht entsprechend gehandhabt und beschrieben? 4. Wie und wo können Bürger in Baden-Württemberg mit modernen Kommunikationsmitteln praktikabel und unkompliziert z. B. Vorfälle im Straßenverkehr anzeigen, die nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen sind sowie keine sofortige Tätigkeit der Polizei erfordern und die gegebenenfalls eine Straftat oder auch eine Ordnungswidrigkeit betreffen sowie beispielsweise zwischen 2 Orten oder Landkreisen passiert sind?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194324 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194324/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Zu dieser können wir Ihnen Folgendes mitteilen: …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Internetwache der Polizei Baden-Württemberg [#194324]
Datum
2. September 2020 16:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Zu dieser können wir Ihnen Folgendes mitteilen: 1.) Über die Internetwache der Polizei können · Mitteilungen, · Hinweise · oder Anzeigen zu Straftaten übersandt werden, die kein sofortiges Tätigwerden der Polizei erfordern. 2.) Insofern ist bei den vorgenannten Punkten kein Wissen darüber nötig, ob es sich um eine mögliche Straftat, eine Ordnungswidrigkeit oder einen nichtigen Fall handelt. Die Internetwache ist ein Angebot an die Bürgerinnen und Bürger, sich auch Online an die Polizei wenden zu können. Wir gehen ferner davon aus, dass eine Nachricht über entsprechendes Portal einen ernsthaften Grund hat und verweisen auf §145 StGB. Fälle die ein sofortiges Tätigwerden der Polizei erfordern, z.B. aufgrund akuter Gefahrensituationen, sind über den Notruf anzuzeigen. Die Internetwache ist hierzu nicht geeignet. 3.) Diese Frage ist aufgrund der vorgenannten Informationen unzutreffend. 4.) Sie können z.B. über ihr Smartphone (oder anderweitiges, modernes Kommunikationsmittel) das nächstgelegene Polizeirevier kontaktieren und/oder die Internetwache nutzen. Mit freundlichen Grüßen,
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