Investitionen der Krankenkassen

§263a SGB V erlaubt den Krankenkassen, 2 Prozent Ihrer Finanzreserven anzulegen. Die Absicht der Krankenkassen, Anteile zu erwerben, ist Ihrer Behörde gesetzlich anzuzeigen.

Bitte senden Sie mir eine Übersicht sowie die Anzeigen selbst, die seit Inkraftreten des Gesetzes bei Ihnen eingangen sind.
Bitte senden Sie mir auch etwaige andere Schriftsätze Ihrer Behörde, die im Zusammenhang mit jenen Anzeigen stehen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Januar 2022
  • Frist
    15. Februar 2022
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Christoph Schattleitner
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Details
Von
Christoph Schattleitner
Betreff
Investitionen der Krankenkassen [#237375]
Datum
12. Januar 2022 18:14
An
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
§263a SGB V erlaubt den Krankenkassen, 2 Prozent Ihrer Finanzreserven anzulegen. Die Absicht der Krankenkassen, Anteile zu erwerben, ist Ihrer Behörde gesetzlich anzuzeigen. Bitte senden Sie mir eine Übersicht sowie die Anzeigen selbst, die seit Inkraftreten des Gesetzes bei Ihnen eingangen sind. Bitte senden Sie mir auch etwaige andere Schriftsätze Ihrer Behörde, die im Zusammenhang mit jenen Anzeigen stehen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner Anfragenr: 237375 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237375/
Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner

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Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Sehr geehrter Herr Schattleitner, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG…
Von
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Betreff
AW: Investitionen der Krankenkassen [#237375]
Datum
21. Januar 2022 13:36
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Schattleitner, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) an die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung. Sie schreiben in Ihrem Antrag, die Absicht der Krankenkassen, Anteile zu erwerben, sei unserer Behörde gesetzlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht der gesetzlichen Krankenkassen nach § 263a Abs. 3, S. 1 SGB V besteht gegenüber der Aufsichtsbehörde. Die Zuständigkeit für die allgemeine Rechtsaufsicht über die betreffende gesetzliche Krankenkasse bestimmt sich auf Grundlage von § 90 SGB IV. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung ist grundsätzlich Aufsichtsbehörde für in Berlin tätige gesetzliche Krankenkassen, hat aber derzeit keine Aufsicht über eine gesetzliche Krankenkasse. So liegt beispielsweise die Aufsicht über die AOK Berlin-Brandenburg und die IKK Berlin-Brandenburg bei dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV). Seit Inkrafttreten der Anzeigepflicht in § 263a Abs. 3, S. 1 SGB V in der derzeit geltenden Fassung des § 263a SGB V mit Wirkung vom 19.12.2019 sind bei der Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (bzw. der zuvor bestehenden Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung) mangels Aufsicht über eine gesetzliche Krankenkasse keine Anzeigen einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 263a Abs. 3, S. 1 SGB V eingegangen und es wurden hierzu auch keine Schriftstücke versendet. Zusammenfassend ist Ihre Anfrage also bei der korrekten Behörde innerhalb des Bundeslandes Berlin eingegangen, es gibt aber keine gesetzliche Krankenkasse, über die wir derzeit die Aufsicht führen und somit auch keine Informationen, die ich Ihnen übermitteln kann. Mit freundlichen Grüßen