Investitionen der Krankenkassen

§263a SGB V erlaubt den Krankenkassen, 2 Prozent Ihrer Finanzreserven anzulegen. Die Absicht der Krankenkassen, Anteile zu erwerben, ist Ihrer Behörde gesetzlich anzuzeigen.

Bitte senden Sie mir eine Übersicht sowie die Anzeigen selbst, die seit Inkraftreten des Gesetzes bei Ihnen eingangen sind.
Bitte senden Sie mir auch etwaige andere Schriftsätze Ihrer Behörde, die im Zusammenhang mit jenen Anzeigen stehen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Januar 2022
  • Frist
    15. Februar 2022
  • 0 Follower:innen
Christoph Schattleitner
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Details
Von
Christoph Schattleitner
Betreff
Investitionen der Krankenkassen [#237368]
Datum
12. Januar 2022 18:14
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
§263a SGB V erlaubt den Krankenkassen, 2 Prozent Ihrer Finanzreserven anzulegen. Die Absicht der Krankenkassen, Anteile zu erwerben, ist Ihrer Behörde gesetzlich anzuzeigen. Bitte senden Sie mir eine Übersicht sowie die Anzeigen selbst, die seit Inkraftreten des Gesetzes bei Ihnen eingangen sind. Bitte senden Sie mir auch etwaige andere Schriftsätze Ihrer Behörde, die im Zusammenhang mit jenen Anzeigen stehen.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner Anfragenr: 237368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237368/
Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Schattleitner, die Prüfung Ihres Antrages hat folgendes ergeben: Nach § 263a Abs. 1 Satz 1 SG…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Investitionen der Krankenkassen [#237368]
Datum
14. Januar 2022 09:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schattleitner, die Prüfung Ihres Antrages hat folgendes ergeben: Nach § 263a Abs. 1 Satz 1 SGB V können Krankenkassen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 68a insgesamt bis zu 2 Prozent ihrer Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 in Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen. § 263a Absatz 3 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die Absicht, nach Absatz 1 Anteile an Investmentvermögen zu erwerben, der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen umfassend und rechtzeitig anzuzeigen ist. Anzeigen gemäß § 263a Abs. 3 Satz 1 SGB V von gesetzlichen Krankenkassen, die der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg unterliegen, sind hier bislang nicht eingegangen. Mit freundlichen Grüßen