Investitionen nach §263a SGB V

§263a SGB V erlaubt den Krankenkassen, 2 Prozent Ihrer Finanzreserven anzulegen. Die Absicht der Krankenkassen, Anteile zu erwerben, ist der jeweiligen Aufsichtsbehörde gesetzlich anzuzeigen.

1. Bitte senden Sie mir die Investment-Anzeigen Ihrer Kasse zu, insbesondere jene im E-Health-Bereich.
2. Bitte senden Sie mir eine Übersicht jener digitalen Gesundheitsanwendungen, in die Ihre Kasse investiert hat.
3. Bitte senden Sie mir eine Übersicht von digitalen Gesundheitsandwendungen, die von Ihrer Kasse (mit-)entwickelt wurden.

4. Bitte senden Sie mir eine Übersicht über die (zu erwartenden) Erlöse, die aus den Investments (siehe Frage 2), hervorgehen.
5. Bitte senden Sie mir eine Übersicht über die (zu erwartenden) Erlöse, die aus den "eigenen" Anwendungen (siehe Frage 3) hervorgehen.

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  • Datum
    13. Januar 2022
  • Frist
    15. Februar 2022
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Christoph Schattleitner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: §263a SGB V er…
An AOK Baden-Württemberg Details
Von
Christoph Schattleitner
Betreff
Investitionen nach §263a SGB V [#237506]
Datum
13. Januar 2022 18:01
An
AOK Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
§263a SGB V erlaubt den Krankenkassen, 2 Prozent Ihrer Finanzreserven anzulegen. Die Absicht der Krankenkassen, Anteile zu erwerben, ist der jeweiligen Aufsichtsbehörde gesetzlich anzuzeigen. 1. Bitte senden Sie mir die Investment-Anzeigen Ihrer Kasse zu, insbesondere jene im E-Health-Bereich. 2. Bitte senden Sie mir eine Übersicht jener digitalen Gesundheitsanwendungen, in die Ihre Kasse investiert hat. 3. Bitte senden Sie mir eine Übersicht von digitalen Gesundheitsandwendungen, die von Ihrer Kasse (mit-)entwickelt wurden. 4. Bitte senden Sie mir eine Übersicht über die (zu erwartenden) Erlöse, die aus den Investments (siehe Frage 2), hervorgehen. 5. Bitte senden Sie mir eine Übersicht über die (zu erwartenden) Erlöse, die aus den "eigenen" Anwendungen (siehe Frage 3) hervorgehen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner Anfragenr: 237506 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237506/
Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner

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AOK Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Schattleitner, vielen Dank für Ihre Anfrage. Anbei erhalten Sie die Antwort der AOK Baden-Wür…
Von
AOK Baden-Württemberg
Betreff
Investitionen nach §263a SGB V [#237506]
Datum
26. Januar 2022 09:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schattleitner, vielen Dank für Ihre Anfrage. Anbei erhalten Sie die Antwort der AOK Baden-Württemberg: Die AOK-Gemeinschaft hat im September 2020 innerhalb der Gremien Investitionen nach §263a SGB V behandelt. Unter Beachtung der vorgegebenen Rahmenbedingungen kamen die Ausschussmitglieder seinerzeit zu dem Ergebnis, dass an diese Art der Anlage sehr hohe administrative Anforderungen gestellt werden und unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen zurzeit davon abgesehen wird, in diese Richtung aktiv zu werden. Bis heute haben die AOKs keine entsprechenden Investitionen vorgenommen. Mit besten Grüßen