Inzidenzwerte

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Die Zahl der Testungen hat signifikanten Einfluss auf die Zahl der erkannten und gemeldeten positiven Covid-19 Fälle.
Fallzahlen und Inzidenzwerte sind allenfalls dann aussagekräftig und vergleichbar, wenn auch die Zahl der zugrundeliegenden Testungen genannt wird. Bei Tages-oder Wochenvergleichen müsste die Zahl der Testungen immer gleich bleiben, um valide Aussagen treffen zu können. Diese Information fehlt bei allen ihren Veröffentlichungen.
Diese Daten sind für die ganze Öffentlichkeit und alle politischen Entscheidungen relevant.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. März 2021
  • Frist
    17. April 2021
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Dietmar Modes
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Zahl der Tes…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Dietmar Modes
Betreff
Inzidenzwerte [#215139]
Datum
15. März 2021 09:12
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Zahl der Testungen hat signifikanten Einfluss auf die Zahl der erkannten und gemeldeten positiven Covid-19 Fälle. Fallzahlen und Inzidenzwerte sind allenfalls dann aussagekräftig und vergleichbar, wenn auch die Zahl der zugrundeliegenden Testungen genannt wird. Bei Tages-oder Wochenvergleichen müsste die Zahl der Testungen immer gleich bleiben, um valide Aussagen treffen zu können. Diese Information fehlt bei allen ihren Veröffentlichungen. Diese Daten sind für die ganze Öffentlichkeit und alle politischen Entscheidungen relevant.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dietmar Modes Anfragenr: 215139 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215139/
Mit freundlichen Grüßen Dietmar Modes
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 15.03.2021 Sehr geehrter Herr Modes, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ih…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.03.2021
Datum
15. März 2021 18:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Modes, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-104. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15.03.2021 [#215139] / 2021-104 Sehr geehrter Herr Modes…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15.03.2021 [#215139] / 2021-104
Datum
1. April 2021 16:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Modes, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die deutschlandweite Erfassung der wöchentlichen SARS-CoV-2-Testzahlen sind öffentlich einsehbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Testzahl.html Die Veröffentlichung der Testdaten erfolgt wöchentlich zudem im Lagebericht von Mittwoch. Mit freundlichen Grüßen