Sehr
Antragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Dem RKI liegen Isolate folgender Virusvarianten vor:
* SARS-CoV-2 Referenzvirus: hCoV-19/Germany/BY-ChVir/2020
* Variante B.1.617; weitere Informationen zu B.1.617 aus der Datenbank GISAID liegen noch nicht vor, da es zur Zeit noch keine GISAID Nummer gibt.
* Variante der B.1.1.7 Linie (zuerst detektiert im VK): hCoV-19/Germany/NW-RKI-I-0026/2020 (hinterlegt in der Datenbank GISAID unter EPI_ISL_751799)
* Variante der B.1.351-Linie (zuerst detektiert in Südafrika): hCoV-19/Germany/NW-RKI-I-0029/2020 (hinterlegt in der Datenbank GISAID unter EPI_ISL_803957)
Die vorliegenden Isolate sind lebensfähig.
Elektronenmikroskopische Aufnahmen sind hier öffentlich zugänglich:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
Die Virusvarianten werden durch Genomsequenzierungen festgestellt. Um die molekulare Surveillance in Deutschland über die bestehenden Aktivitäten des RKIs und des Konsiliarlabors für Coronaviren hinaus auszubauen und die Anzahl der verfügbaren Genomsequenzierungen der in Deutschland zirkulierenden SARS-CoV-2 Viren zu erhöhen, sollen entsprechend der Coronavirus-Surveillanceverordnung (CorSurV) (
https://www.bundesgesundheitsminister...) bis zu 5% (bzw. 10% bei bundesweit weniger als 70.000 Neuinfektion in einer Woche) der Proben aus der Primärdiagnostik zur Sequenzierung eingesandt und gemäß CorSurV vergütet werden. Einzelheiten hierzu sowie zur Auswahl von Proben für die Sequenzierung finden sich z.B.:
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https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
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https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Darüber hinausgehende amtliche Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG liegen dem RKI bezüglich Ihrer Anfrage nicht vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen