Ist der §93b BVerfGG mit dem Grundgesetz Art 93 GG vereinbar?

1. Ich erbitte die Information, wie viele Verfassungsbeschwerden, welche nach §93a BVerfGG zulässig der Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt wurden, wurden vom Bundesverfassungsgericht in den letzten fünf Jahren ab Eingang dieser Anfrage vom BVerG nach §93b BVerfGG unbegründet nicht zu Entscheidung angenommen?
2. Wie viele dieser Verfassungsbeschwerden hatten als Basis die Behauptung der Beschwerdeführer, durch die öffentliche Gewalt in einem oder mehreren ihrer Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt worden zu sein?
3. Ist der §93b BVerfGG mit dem Grundgesetz Art 93 GG vereinbar?
a. Speziell ist die Information öffentlich zu geben, ob der §93b BVerfGG auch auf Art 93 GG Abs.: 4a Anwendung finden darf. Diese fehlende öffentlich publizierte Information und dringend notwendige Warnung ist für zukünftige Beschwerdeführer von substanzieller Wichtigkeit. Sollte das BVerfG es mit den Grundrechten und den Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104, so auch mit der im Jahr 1948 verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 8 und Art. 10 AEMR), als auch mit der Europäische Menschenrechts-Konvention (Art. 6 und 13 EMRK), also mit dem Völkerrecht vereinbar halten, ist diese Information für zukünftige Beschwerdeführer von elementarer Bedeutung, um eine angemessene Risikobewertung für etwaige zukünftige Verfassungsbeschwerden treffen zu können. So Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt nur noch von theoretischer Natur der Zugang zum Recht(sStaat) gewährt wird, sind die unvorhersehbaren Erfolgsaussichten für solche Verfassungsbeschwerden vom BVerfG vorbeugend öffentlich zu Publizieren. Diese öffentliche Information wäre auch ein dringend notwendiger substantieller Beitrag, eine signifikante Reduzierung von Verfassungsbeschwerden von jährlich durchschnittlichen ca. 6000 Verfassungsbeschwerden zu erreichen, um das BVerfG zu befähigen, über die restlichen Verfassungsbeschwerden entscheiden zu können.

b. Des Weiteren wäre eine öffentliche Information des BVerfG, das die entrechteten und von den deutschen öffentlichen Gewalten gefolterten Opfer, nach §93b BVerfGG rechtlos vogelfrei keinen oder nur willkürliche Erfolgsaussichten auch bei offensichtlicher Vorlage aller Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b für ihre Verfassungsbeschwerden, welche nach §93a BVerfGG zulässig der Richterkammer zu Entscheidung vorgelegt wurden, auf Entscheidung durch das BVerfG besitzen, elementar wichtig. So besäßen die Folteropfer des deutschen Staates wenigstens die Zustandsbeschreibung der deutschen Demokratie, Grundgesetzkonform vom BVerfG beschrieben. Die öffentliche Beschreibung des BVerfG über dem Grundgesetz konformen Zustandes der deutschen Demokratie, wäre national und international von enormer Bedeutung. National wüssten die von den deutschen öffentlichen Gewalten gefolterten Opfer wenigstens, das diese über kein juristisches Mittel verfügen, um die Hoffnung auf Anerkennung ihrer vom deutschen Staat hervorgerufenen gesundheitlichen und materiellen Schäden durch staatliche Gewaltverbrechen beim deutschen Staat zu Besitzen. International wäre diese Information ebenfalls von enormer Bedeutung, um Aussagen deutscher Politiker welche internationale Völkerrechtsverletzungen anprangern, im rechten Licht dieser Aussagen bewerten zu können.
4. Generell frage ich vom BVerfG eine öffentliche realistische Information über die Sinnhaftigkeit von Verfassungsbeschwerden an, wenn das BVerfG, obgleich alle Anforderungen für die Zulässigkeit nach Art 93 GG exemplarisch Abs.: 4a und §93a BVerfGG incl. des § 93a Abs. 2 Buchstabe b erfüllt sind, dennoch unbegründet die Entscheidung nach §93b BVerfGG verweigern kann und dies auch tut?
5. Wie garantiert das BVerfG, das alle vorgelagerten Instanzenzüge der deutschen öffentlichen Gewalten incl. des OLG Dresden generell Verfassungskonform arbeiten und bescheiden? Diese juristische Garantie muss das BVerfG der deutschen Öffentlichkeit bereitstellen, wenn diese Beschwerden gegen Staatsanwaltschaftliche Entscheidungen bestätigt durch OLG-Beschlüsse aus Richterstuben ohne öffentliche Verhandlung im Klageerzwingungsverfahren, unbegründet nicht zur Entscheidung annehmen. Diese Bestätigung des BVerfG das Grund- und Menschenrechtsverletzungen durch die vorgelagerten Instanzenzüge der deutschen öffentlichen Gewalten unbegründet mit dem Grundgesetz vereinbar sind, da das BVerfG keine den Instanzenzug erweiterndes Gericht ist, und die einhergehende zu erwartende Sinnlosigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen vorgelagerte Grund- und Menschenrechtsverletzungen durch die vorgelagerten Instanzenzüge der deutschen öffentlichen Gewalten ist zur Informatorischen Beschreibung der Verfassung der Bundes Republik Deutschland grundsätzlich vom Bundesverfassungsgericht bereit zu stellen.

Ergebnis der Anfrage

Nun auch via FAX zugestellt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2022
  • Frist
    14. Januar 2023
  • Kosten dieser Information:
    0,20 Euro
  • Ein:e Follower:in
Michael Janz (Bürger Wähler Vater Onkel Kläger Beschwerdeführer ergo Opfer der Staatsgewalten)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Ich erbitte die Information, wie v…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
Michael Janz (Bürger Wähler Vater Onkel Kläger Beschwerdeführer ergo Opfer der Staatsgewalten)
Betreff
Ist der §93b BVerfGG mit dem Grundgesetz Art 93 GG vereinbar? [#265182]
Datum
10. Dezember 2022 23:46
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Ich erbitte die Information, wie viele Verfassungsbeschwerden, welche nach §93a BVerfGG zulässig der Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt wurden, wurden vom Bundesverfassungsgericht in den letzten fünf Jahren ab Eingang dieser Anfrage vom BVerG nach §93b BVerfGG unbegründet nicht zu Entscheidung angenommen? 2. Wie viele dieser Verfassungsbeschwerden hatten als Basis die Behauptung der Beschwerdeführer, durch die öffentliche Gewalt in einem oder mehreren ihrer Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt worden zu sein? 3. Ist der §93b BVerfGG mit dem Grundgesetz Art 93 GG vereinbar? a. Speziell ist die Information öffentlich zu geben, ob der §93b BVerfGG auch auf Art 93 GG Abs.: 4a Anwendung finden darf. Diese fehlende öffentlich publizierte Information und dringend notwendige Warnung ist für zukünftige Beschwerdeführer von substanzieller Wichtigkeit. Sollte das BVerfG es mit den Grundrechten und den Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104, so auch mit der im Jahr 1948 verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 8 und Art. 10 AEMR), als auch mit der Europäische Menschenrechts-Konvention (Art. 6 und 13 EMRK), also mit dem Völkerrecht vereinbar halten, ist diese Information für zukünftige Beschwerdeführer von elementarer Bedeutung, um eine angemessene Risikobewertung für etwaige zukünftige Verfassungsbeschwerden treffen zu können. So Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt nur noch von theoretischer Natur der Zugang zum Recht(sStaat) gewährt wird, sind die unvorhersehbaren Erfolgsaussichten für solche Verfassungsbeschwerden vom BVerfG vorbeugend öffentlich zu Publizieren. Diese öffentliche Information wäre auch ein dringend notwendiger substantieller Beitrag, eine signifikante Reduzierung von Verfassungsbeschwerden von jährlich durchschnittlichen ca. 6000 Verfassungsbeschwerden zu erreichen, um das BVerfG zu befähigen, über die restlichen Verfassungsbeschwerden entscheiden zu können. b. Des Weiteren wäre eine öffentliche Information des BVerfG, das die entrechteten und von den deutschen öffentlichen Gewalten gefolterten Opfer, nach §93b BVerfGG rechtlos vogelfrei keinen oder nur willkürliche Erfolgsaussichten auch bei offensichtlicher Vorlage aller Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b für ihre Verfassungsbeschwerden, welche nach §93a BVerfGG zulässig der Richterkammer zu Entscheidung vorgelegt wurden, auf Entscheidung durch das BVerfG besitzen, elementar wichtig. So besäßen die Folteropfer des deutschen Staates wenigstens die Zustandsbeschreibung der deutschen Demokratie, Grundgesetzkonform vom BVerfG beschrieben. Die öffentliche Beschreibung des BVerfG über dem Grundgesetz konformen Zustandes der deutschen Demokratie, wäre national und international von enormer Bedeutung. National wüssten die von den deutschen öffentlichen Gewalten gefolterten Opfer wenigstens, das diese über kein juristisches Mittel verfügen, um die Hoffnung auf Anerkennung ihrer vom deutschen Staat hervorgerufenen gesundheitlichen und materiellen Schäden durch staatliche Gewaltverbrechen beim deutschen Staat zu Besitzen. International wäre diese Information ebenfalls von enormer Bedeutung, um Aussagen deutscher Politiker welche internationale Völkerrechtsverletzungen anprangern, im rechten Licht dieser Aussagen bewerten zu können. 4. Generell frage ich vom BVerfG eine öffentliche realistische Information über die Sinnhaftigkeit von Verfassungsbeschwerden an, wenn das BVerfG, obgleich alle Anforderungen für die Zulässigkeit nach Art 93 GG exemplarisch Abs.: 4a und §93a BVerfGG incl. des § 93a Abs. 2 Buchstabe b erfüllt sind, dennoch unbegründet die Entscheidung nach §93b BVerfGG verweigern kann und dies auch tut? 5. Wie garantiert das BVerfG, das alle vorgelagerten Instanzenzüge der deutschen öffentlichen Gewalten incl. des OLG Dresden generell Verfassungskonform arbeiten und bescheiden? Diese juristische Garantie muss das BVerfG der deutschen Öffentlichkeit bereitstellen, wenn diese Beschwerden gegen Staatsanwaltschaftliche Entscheidungen bestätigt durch OLG-Beschlüsse aus Richterstuben ohne öffentliche Verhandlung im Klageerzwingungsverfahren, unbegründet nicht zur Entscheidung annehmen. Diese Bestätigung des BVerfG das Grund- und Menschenrechtsverletzungen durch die vorgelagerten Instanzenzüge der deutschen öffentlichen Gewalten unbegründet mit dem Grundgesetz vereinbar sind, da das BVerfG keine den Instanzenzug erweiterndes Gericht ist, und die einhergehende zu erwartende Sinnlosigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen vorgelagerte Grund- und Menschenrechtsverletzungen durch die vorgelagerten Instanzenzüge der deutschen öffentlichen Gewalten ist zur Informatorischen Beschreibung der Verfassung der Bundes Republik Deutschland grundsätzlich vom Bundesverfassungsgericht bereit zu stellen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Janz Anfragenr: 265182 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265182/ Postanschrift Michael Janz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Janz (Bürger Wähler Vater Onkel Kläger Beschwerdeführer ergo Opfer der Staatsgewalten)
Bundesverfassungsgericht
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
AW: Ist der §93b BVerfGG mit dem Grundgesetz Art 93 GG vereinbar? [#265182]
Datum
10. Dezember 2022 23:46
Status
Warte auf Antwort
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg steht ausschliesslich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (Nr.: 0721-9101382) oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich. Sonstige Anfragen und andere Anschreiben per E-Mail können nur bei Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden. Personenbezogene Informationen (bspw. Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse usw.), die Sie uns übermitteln, werden von uns ausschliesslich zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. Ihrer Eingabe verarbeitet. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 BDSG. Weitere Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie in unserer Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Internetseite über den Button "Datenschutz" erreichen. Auf Wunsch können Ihnen diese Informationen auch in Papierform zugesendet werden. Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort. ---------------- Important notice: Your email has been received by the German Federal Constitutional Court. This communication channel may only be used for administrative matters. Please note that procedural motions or briefs cannot be submitted by email with legal effect. If your email contains such a document, it is mandatory to send the procedural motion or brief again by mail or by telefax (no. +49 721 9101382). A reply to other email enquiries or communications will only be made if a postal address is provided. We will only process personal data (e.g. name, first name, address, e-mail address etc.) that you have transmitted to us for the purpose of handling your request or your submission. Art. 6(1) first sentence letter a of the General Data Protection Regulation (GDPR) in conjunction with § 3 of the Federal Data Protection Act (Bundesdatenschutzgesetz) provides the legal basis in this regard. For further information regarding the protection of your personal data pursuant to Arts. 13 and 14 GDPR, please refer to our data protection statement. You can access it on our website by clicking on the button "Data Protection". You may also request a paper-based version of the data protection statement. This is an automatically generated reply.

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Bundesverfassungsgericht
Antrag auf Informationszugang nach IFG Antrag auf Informationszugang nach IFG Ihr Antrag vom 10. Dezember 2022 I…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach IFG
Datum
2. Januar 2023 12:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Antrag auf Informationszugang nach IFG Ihr Antrag vom 10. Dezember 2022 Ihr Zeichen: Ist der § 93b BVerfGG mit dem Grundgesetz Art. 93 GG vereinbar? [#265182]