Ist der §93b BVerfGG mit dem Grundgesetz Art 93 GG vereinbar?
1. Ich erbitte die Information, wie viele Verfassungsbeschwerden, welche nach §93a BVerfGG zulässig der Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt wurden, wurden vom Bundesverfassungsgericht in den letzten fünf Jahren ab Eingang dieser Anfrage vom BVerG nach §93b BVerfGG unbegründet nicht zu Entscheidung angenommen?
2. Wie viele dieser Verfassungsbeschwerden hatten als Basis die Behauptung der Beschwerdeführer, durch die öffentliche Gewalt in einem oder mehreren ihrer Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt worden zu sein?
3. Ist der §93b BVerfGG mit dem Grundgesetz Art 93 GG vereinbar?
a. Speziell ist die Information öffentlich zu geben, ob der §93b BVerfGG auch auf Art 93 GG Abs.: 4a Anwendung finden darf. Diese fehlende öffentlich publizierte Information und dringend notwendige Warnung ist für zukünftige Beschwerdeführer von substanzieller Wichtigkeit. Sollte das BVerfG es mit den Grundrechten und den Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104, so auch mit der im Jahr 1948 verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 8 und Art. 10 AEMR), als auch mit der Europäische Menschenrechts-Konvention (Art. 6 und 13 EMRK), also mit dem Völkerrecht vereinbar halten, ist diese Information für zukünftige Beschwerdeführer von elementarer Bedeutung, um eine angemessene Risikobewertung für etwaige zukünftige Verfassungsbeschwerden treffen zu können. So Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt nur noch von theoretischer Natur der Zugang zum Recht(sStaat) gewährt wird, sind die unvorhersehbaren Erfolgsaussichten für solche Verfassungsbeschwerden vom BVerfG vorbeugend öffentlich zu Publizieren. Diese öffentliche Information wäre auch ein dringend notwendiger substantieller Beitrag, eine signifikante Reduzierung von Verfassungsbeschwerden von jährlich durchschnittlichen ca. 6000 Verfassungsbeschwerden zu erreichen, um das BVerfG zu befähigen, über die restlichen Verfassungsbeschwerden entscheiden zu können.
b. Des Weiteren wäre eine öffentliche Information des BVerfG, das die entrechteten und von den deutschen öffentlichen Gewalten gefolterten Opfer, nach §93b BVerfGG rechtlos vogelfrei keinen oder nur willkürliche Erfolgsaussichten auch bei offensichtlicher Vorlage aller Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b für ihre Verfassungsbeschwerden, welche nach §93a BVerfGG zulässig der Richterkammer zu Entscheidung vorgelegt wurden, auf Entscheidung durch das BVerfG besitzen, elementar wichtig. So besäßen die Folteropfer des deutschen Staates wenigstens die Zustandsbeschreibung der deutschen Demokratie, Grundgesetzkonform vom BVerfG beschrieben. Die öffentliche Beschreibung des BVerfG über dem Grundgesetz konformen Zustandes der deutschen Demokratie, wäre national und international von enormer Bedeutung. National wüssten die von den deutschen öffentlichen Gewalten gefolterten Opfer wenigstens, das diese über kein juristisches Mittel verfügen, um die Hoffnung auf Anerkennung ihrer vom deutschen Staat hervorgerufenen gesundheitlichen und materiellen Schäden durch staatliche Gewaltverbrechen beim deutschen Staat zu Besitzen. International wäre diese Information ebenfalls von enormer Bedeutung, um Aussagen deutscher Politiker welche internationale Völkerrechtsverletzungen anprangern, im rechten Licht dieser Aussagen bewerten zu können.
4. Generell frage ich vom BVerfG eine öffentliche realistische Information über die Sinnhaftigkeit von Verfassungsbeschwerden an, wenn das BVerfG, obgleich alle Anforderungen für die Zulässigkeit nach Art 93 GG exemplarisch Abs.: 4a und §93a BVerfGG incl. des § 93a Abs. 2 Buchstabe b erfüllt sind, dennoch unbegründet die Entscheidung nach §93b BVerfGG verweigern kann und dies auch tut?
5. Wie garantiert das BVerfG, das alle vorgelagerten Instanzenzüge der deutschen öffentlichen Gewalten incl. des OLG Dresden generell Verfassungskonform arbeiten und bescheiden? Diese juristische Garantie muss das BVerfG der deutschen Öffentlichkeit bereitstellen, wenn diese Beschwerden gegen Staatsanwaltschaftliche Entscheidungen bestätigt durch OLG-Beschlüsse aus Richterstuben ohne öffentliche Verhandlung im Klageerzwingungsverfahren, unbegründet nicht zur Entscheidung annehmen. Diese Bestätigung des BVerfG das Grund- und Menschenrechtsverletzungen durch die vorgelagerten Instanzenzüge der deutschen öffentlichen Gewalten unbegründet mit dem Grundgesetz vereinbar sind, da das BVerfG keine den Instanzenzug erweiterndes Gericht ist, und die einhergehende zu erwartende Sinnlosigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen vorgelagerte Grund- und Menschenrechtsverletzungen durch die vorgelagerten Instanzenzüge der deutschen öffentlichen Gewalten ist zur Informatorischen Beschreibung der Verfassung der Bundes Republik Deutschland grundsätzlich vom Bundesverfassungsgericht bereit zu stellen.
Ergebnis der Anfrage
Nun auch via FAX zugestellt.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum10. Dezember 2022
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14. Januar 2023
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Kosten dieser Information:0,20 Euro
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