Ist die Agentur für Arbeit auskunftspflichtig zur Konformität der eigenen fachlichen Weisungen mit EU-Recht?

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, die zu 100% aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung getragen wird. Ein in Deutschland tätiges EU-Unternehmen ohne lohnsteuerliche Betriebstätte in Deutschland erhält jedoch für seine ausschliesslich in Deutschland tätigen Angestellten kein Kurzarbeitergeld, obwohl sowohl der EU-Arbeitgeber als auch der deutsche Angestellte die vollen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Die Agentur für Arbeit verweigert mir als deutschem Angestellten mit abgelehnten Antrag auf Kurzarbeitergeld die Auskunft inwiefern die eigenen fachlichen Weisungen mit EU-Recht (insbesondere EU-Verordnung 883/2004) vereinbar sind. Daher meine Frage auf den Punkt gebracht: Ist die Agentur für Arbeit auskunftspflichtig zur Konformität der eigenen fachlichen Weisungen mit EU-Recht?
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/rechtslage-kurzarbeitergeld-fuer-auslaendische-arbeitgeber_76_520586.html
https://blog.esche.de/artikel/versagung-von-kurzarbeitergeld-fuer-auslaendische-arbeitgeber-rechtswidrig/
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-9-2020-003246-ASW_DE.html

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. November 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Kurzarbeitergel…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ist die Agentur für Arbeit auskunftspflichtig zur Konformität der eigenen fachlichen Weisungen mit EU-Recht? [#204410]
Datum
25. November 2020 09:16
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, die zu 100% aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung getragen wird. Ein in Deutschland tätiges EU-Unternehmen ohne lohnsteuerliche Betriebstätte in Deutschland erhält jedoch für seine ausschliesslich in Deutschland tätigen Angestellten kein Kurzarbeitergeld, obwohl sowohl der EU-Arbeitgeber als auch der deutsche Angestellte die vollen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Die Agentur für Arbeit verweigert mir als deutschem Angestellten mit abgelehnten Antrag auf Kurzarbeitergeld die Auskunft inwiefern die eigenen fachlichen Weisungen mit EU-Recht (insbesondere EU-Verordnung 883/2004) vereinbar sind. Daher meine Frage auf den Punkt gebracht: Ist die Agentur für Arbeit auskunftspflichtig zur Konformität der eigenen fachlichen Weisungen mit EU-Recht? https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/rechtslage-kurzarbeitergeld-fuer-auslaendische-arbeitgeber_76_520586.html https://blog.esche.de/artikel/versagung-von-kurzarbeitergeld-fuer-auslaendische-arbeitgeber-rechtswidrig/ https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-9-2020-003246-ASW_DE.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204410 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204410/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: BJS Ist die Agentur für Arbeit auskunftspflichtig zur Konformität der eigenen fachlichen Weisungen mit EU-Recht? [#204410]
Datum
25. November 2020 13:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß