Sehr
Antragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 09.12.2021 (Az. 2.13.04/0003#0519), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch Beantwortung konkreter Fragestellung gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Bitte beachten Sie ferner, dass das Robert Koch-Institut (RKI) keine individuelle medizinische Beratung durchführen kann oder darf; hierfür wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt oder Ihre Ärztin. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich der folgenden Fragen vorliegen:
1) Kann man, sofern man genesen (mit Genesenenzertifikat) und anschließend (zweifach) geimpft wurde, im Falle einer erneuten Infektion mit dem SARS-COV-2-Virus ein weiteres Genesenenzertifikat erhalten?
(2) Wird hierfür der Nachweis der (erneuten) Infektion mit einem PCR-Test benötigt?
(3) Kann der Nachweis der Infektion für die Ausstellung eines zweiten Genesenen-Zertifikats auch anhand einer validierten Antikörperserologie festgestellt werden, wenn kein PCR-Test zur Infektionszeit durchgeführt wurde?
Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem RKI vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen:
Zu Frage 1:
Sofern Sie die Voraussetzungen für den rechtlichen Status als "Genesener" nach § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) erfüllen, kann ein weiteres Genesenenzertifikat ausgestellt werden.
Zu Frage 2:
Ja, hierfür muss ein PCR-Test vorliegen. Bitte beachten Sie, dass das RKI nicht für die Gesetzgebung und/oder Durchführung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zuständig ist. Dass der Nachweis einer Corona-Infektion für den Genesenen-Status durch PCR-Test erfolgt, ist in § 2 Nr. 4 und Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) durch den Gesetzgeber festgelegt. Entsprechend der Rechtslage stellen auch die Hinweise des RKI, z.B. in den FAQ auf der Website des RKI (
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...), auf den PCR-Test als einziges Mittel des Nachweises einer Infektion für den Genesenenstatus ab.
Zu Frage 3:
Nein, ein Antikörpertest genügt für den rechtlichen Status "genesen" nicht. Anders verhält sich der Nachweis einer COVID-Infektion und anschließender einmaliger Impfung (sog. Genesenenimpfung mit Impfzertifikat) für den Status "vollständig geimpft". Hierzu verweisen wir auf die Beantwortung häufig gestellter Fragen zum Thema CORONA-Impfung durch das RKI unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...
Dort heißt es beispielsweise ("Wie sollten Personen geimpft werden, die bereits eine SARS-CoV-2-Infektion hatten?"):
" [...] *Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion kann durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion oder durch den Nachweis von spezifischen Antikörpern erfolgen, die eine durchgemachte Infektion beweisen. Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein."
Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat sich bereits in Ihrer 8. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung dahingehend geäußert, dass auch spezifische SARS-CoV-2-Antikörpernachweise prinzipiell geeignet sind, einen Zustand nach SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen. Eine entsprechende Änderung der Rechtslage kann jedoch erst nach Änderung der SchAusnahmV eintreten, für welche das RKI nicht zuständig ist (s.o. zu Frage 2). Rechtliche Verordnungen obliegen dabei dem Gesetzgeber und sind getrennt von den Empfehlungen der STIKO zu sehen, die als unabhängiges Gremium agieren und Impfempfehlungen mit Blick auf den Nutzen für das Individuum und die gesamte Bevölkerung ausspricht. Weitere Informationen hierzu können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...
Der Beschluss der STIKO zur 8. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung wurden im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht, welches Sie im Anhang dieser E-Mail finden oder auf der Website des RKI abrufen können unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
Umfassende Informationen zum Thema Impfen, Nachweis und digitale Impf-/Genesenenzertifikate erhalten Sie auf der Internetseite des RKI unter:
* Wissenschaftliche Begründungen zu den Aktualisierungen zur Impfempfehlung durch die Ständige Impfkommission (STIKO):
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
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https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
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https://www.digitaler-impfnachweis-ap...
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https://www.infektionsschutz.de/coron...
Eine darüberhinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne der §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen