Ist die Ausstellung eines zweiten Genesenenzertifikats möglich?

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ich habe einige Fragen zur Ausstellung eines neuen Genesenenzertifikats.

Ist die Ausstellung eines zweiten Genesen-Zertifikats möglich? (1)
Was ist, wenn ich beispielsweise genesen bin und einen Genesenenzertifikat erhielt. Dann erfolgte eine zweifache Impfung, allerdings gab es danach eine erneute Infektion mit dem SARS-COV-2-Virus.

Kann ich durch einen neuen PCR-Test einen Genesenenzertifikat erhalten? (2)

Kann dies (Ausstellung eines zweiten Genesenen-Zertifikats) auch anhand einer validierten Antikörperserologie festgestellt werden, wenn kein PCR-Test zur Infektionszeit durchgeführt wurde? (3)

In einer Fußnote aus Ihrem epidemiologischen Bulletin vom heißt es: "Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion kann durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion oder einem spezifischen Infektionsnachweis mittels validierter SARS-CoV-2-Antikörperserologie erfolgen" (Epid Bullet 25, 2021, S. 5). An dieser Stelle wird der PCR-Test mit einem Antikörpertest gleichgesetzt, wobei der Antikörpertest nicht auf den Zeitraum einer kürzlich ereigneten Infektion eingeschränkt wird, wie ich verstehe.
Laut Bobrowski gibt es ab 40 BAU/ml ausreichend Kenntnisse, um eine Immunität anhand von Antikörpertiter festzustellen. Ab 1000 BAU/ml besteht bereits ein Vollschutz und desto höher der Wert, desto sicherer ist von einem hohen Schutz auszugehen. Andere Ärzte bestätigen diesen Zusammenhang ebenfalls.
Wird es nun möglich sein, Genesenenzertifikate anhand validierter Antikörperserologien zu erhalten? (ebenfalls 3)

Bitte beantworten Sie mir im Einzelnen die Fragen (1) bis (3).
Danke im Voraus.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. Dezember 2021
  • Frist
    11. Januar 2022
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe einige F…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ist die Ausstellung eines zweiten Genesenenzertifikats möglich? [#234980]
Datum
9. Dezember 2021 19:46
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe einige Fragen zur Ausstellung eines neuen Genesenenzertifikats. Ist die Ausstellung eines zweiten Genesen-Zertifikats möglich? (1) Was ist, wenn ich beispielsweise genesen bin und einen Genesenenzertifikat erhielt. Dann erfolgte eine zweifache Impfung, allerdings gab es danach eine erneute Infektion mit dem SARS-COV-2-Virus. Kann ich durch einen neuen PCR-Test einen Genesenenzertifikat erhalten? (2) Kann dies (Ausstellung eines zweiten Genesenen-Zertifikats) auch anhand einer validierten Antikörperserologie festgestellt werden, wenn kein PCR-Test zur Infektionszeit durchgeführt wurde? (3) In einer Fußnote aus Ihrem epidemiologischen Bulletin vom heißt es: "Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion kann durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion oder einem spezifischen Infektionsnachweis mittels validierter SARS-CoV-2-Antikörperserologie erfolgen" (Epid Bullet 25, 2021, S. 5). An dieser Stelle wird der PCR-Test mit einem Antikörpertest gleichgesetzt, wobei der Antikörpertest nicht auf den Zeitraum einer kürzlich ereigneten Infektion eingeschränkt wird, wie ich verstehe. Laut Bobrowski gibt es ab 40 BAU/ml ausreichend Kenntnisse, um eine Immunität anhand von Antikörpertiter festzustellen. Ab 1000 BAU/ml besteht bereits ein Vollschutz und desto höher der Wert, desto sicherer ist von einem hohen Schutz auszugehen. Andere Ärzte bestätigen diesen Zusammenhang ebenfalls. Wird es nun möglich sein, Genesenenzertifikate anhand validierter Antikörperserologien zu erhalten? (ebenfalls 3) Bitte beantworten Sie mir im Einzelnen die Fragen (1) bis (3). Danke im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234980 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234980/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 09.12.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 09.12.2021
Datum
10. Dezember 2021 16:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0519. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 9.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0519 Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage a…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 9.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0519
Datum
29. Dezember 2021 08:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 09.12.2021 (Az. 2.13.04/0003#0519), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch Beantwortung konkreter Fragestellung gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Bitte beachten Sie ferner, dass das Robert Koch-Institut (RKI) keine individuelle medizinische Beratung durchführen kann oder darf; hierfür wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt oder Ihre Ärztin. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich der folgenden Fragen vorliegen: 1) Kann man, sofern man genesen (mit Genesenenzertifikat) und anschließend (zweifach) geimpft wurde, im Falle einer erneuten Infektion mit dem SARS-COV-2-Virus ein weiteres Genesenenzertifikat erhalten? (2) Wird hierfür der Nachweis der (erneuten) Infektion mit einem PCR-Test benötigt? (3) Kann der Nachweis der Infektion für die Ausstellung eines zweiten Genesenen-Zertifikats auch anhand einer validierten Antikörperserologie festgestellt werden, wenn kein PCR-Test zur Infektionszeit durchgeführt wurde? Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem RKI vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen: Zu Frage 1: Sofern Sie die Voraussetzungen für den rechtlichen Status als "Genesener" nach § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) erfüllen, kann ein weiteres Genesenenzertifikat ausgestellt werden. Zu Frage 2: Ja, hierfür muss ein PCR-Test vorliegen. Bitte beachten Sie, dass das RKI nicht für die Gesetzgebung und/oder Durchführung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zuständig ist. Dass der Nachweis einer Corona-Infektion für den Genesenen-Status durch PCR-Test erfolgt, ist in § 2 Nr. 4 und Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) durch den Gesetzgeber festgelegt. Entsprechend der Rechtslage stellen auch die Hinweise des RKI, z.B. in den FAQ auf der Website des RKI (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...), auf den PCR-Test als einziges Mittel des Nachweises einer Infektion für den Genesenenstatus ab. Zu Frage 3: Nein, ein Antikörpertest genügt für den rechtlichen Status "genesen" nicht. Anders verhält sich der Nachweis einer COVID-Infektion und anschließender einmaliger Impfung (sog. Genesenenimpfung mit Impfzertifikat) für den Status "vollständig geimpft". Hierzu verweisen wir auf die Beantwortung häufig gestellter Fragen zum Thema CORONA-Impfung durch das RKI unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... Dort heißt es beispielsweise ("Wie sollten Personen geimpft werden, die bereits eine SARS-CoV-2-Infektion hatten?"): " [...] *Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion kann durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion oder durch den Nachweis von spezifischen Antikörpern erfolgen, die eine durchgemachte Infektion beweisen. Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein." Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat sich bereits in Ihrer 8. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung dahingehend geäußert, dass auch spezifische SARS-CoV-2-Antikörpernachweise prinzipiell geeignet sind, einen Zustand nach SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen. Eine entsprechende Änderung der Rechtslage kann jedoch erst nach Änderung der SchAusnahmV eintreten, für welche das RKI nicht zuständig ist (s.o. zu Frage 2). Rechtliche Verordnungen obliegen dabei dem Gesetzgeber und sind getrennt von den Empfehlungen der STIKO zu sehen, die als unabhängiges Gremium agieren und Impfempfehlungen mit Blick auf den Nutzen für das Individuum und die gesamte Bevölkerung ausspricht. Weitere Informationen hierzu können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... Der Beschluss der STIKO zur 8. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung wurden im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht, welches Sie im Anhang dieser E-Mail finden oder auf der Website des RKI abrufen können unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Umfassende Informationen zum Thema Impfen, Nachweis und digitale Impf-/Genesenenzertifikate erhalten Sie auf der Internetseite des RKI unter: * Wissenschaftliche Begründungen zu den Aktualisierungen zur Impfempfehlung durch die Ständige Impfkommission (STIKO): https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... * https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... * https://www.digitaler-impfnachweis-ap... * https://www.infektionsschutz.de/coron... Eine darüberhinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne der §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 9.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0519 [#234980] Sehr geehrte Damen und Herren, Danke für die Bea…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 9.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0519 [#234980]
Datum
15. Januar 2022 10:48
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Danke für die Beantwortung der Fragen zu hier vorliegenden Anfrage (https://fragdenstaat.de/anfrage/ist-die-ausstellung-eines-zweiten-genesenenzertifikats-moglich/#set-status). Bzgl. Ihrer Antwort auf Frage 2: Auch wenn Sie nicht zuständig für die Gesetzgebung sind, so können Sie dennoch Empfehlungen ausstellen. Zum Teil richtet sich die Gesetzgebung nach den Empfehlungen der RKI und weist daraufhin Entscheidungen auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu treffen. Das RKI und andere Instanzen nehmen folglich Einfluss auf die Gesetzgebung. Sehe ich das richtig? Mit freundlichen Grüßen! Anfragenr: 234980 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234980/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage vom 9.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0519 [#234980] Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Info…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 9.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0519 [#234980]
Datum
20. Januar 2022 12:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 9.12.2021 (Az. 2.13.04/0003#0519) wurde mit unserer Nachricht vom 29.12.2021 bereits umfassend beantwortet. Bei der von Ihnen nunmehr übersandten Anfrage handelt es sich um eine allgemeine Bürgeranfrage. Das Postfach <<E-Mail-Adresse>> ist ausschließlich für Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Umweltinformationsgesetz (UIG) oder Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zuständig. Die entsprechenden Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind im Falle Ihres Antrags nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und des VIG sind nicht eröffnet. Das IFG ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf die Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragestellungen richtet. Das RKI informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider nicht über die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell zu beantworten (siehe auch die Hinweise unter https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt/Anfragen/Anfragen_node.html). Gleichwohl stellen wir auf unserer Internetseite umfangreiche Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung. Informationen zur Zuständigkeit des RKI finden Sie unter anderem unter: https://www.rki.de/DE/Content/Institut/institut_node.html Weitere Informationen rund um das Thema COVID-19 hat das RKI unter der folgenden Internetadresse zusammengestellt: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html Grundsätzlich können Bürgeranfragen an das hierfür eingerichtete Postfach <<E-Mail-Adresse>> gerichtet werden. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass hierauf aus den oben dargestellten Gründen ggf. nicht bzw. nur verzögert reagiert werden kann. Mit freundlichen Grüßen