Diese Anfrage ist keine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes!
Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.

Ist dies nicht der Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges?

Ärger mit KFT GmbH Hamburg und Sim-com GmbH Berlin
01.07.2017 13:10 | Preis: 50,00 € | Strafrecht
Beantwortet von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann in unter 2 Stunden
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Ich habe eine Frage, was man hier machen kann.
Die Firma Sim-com GmbH aus Berlin, die nun mit dem Namen KFT GmbH aus Hamburg weiter arbeitet, berät Geschäftskunden zu den bestehenden Mobilfunkverträgen.

Hier wird viel versprochen, man bekommt Sonderkonditionen, die man so nicht angeblich bekommt.

Dies ist aber völlig gelogen.

Aktuell verkaufen die nun nur noch 2 O2-Verträge.
Also jeder Telekom, Vodafone oder sontiger Kunde muss zu O2 wechseln.

Problem ist aber, dass es eine Sofortportierung gemacht wird.
Die bestehenden Nummer werden sofort in die neuen O2-Verträge geschoben und die alten Verträge erhalten eine neue Rufnummer.

Wenn also die alten Verträge noch 20 Monate laufen, dann zahlt man richtig lange doppelt.

Man hat also einen wirtschaftlichen Verlust.
Allerdings unterschreibt jeder Geschäftskunde ein Beratungsdokument und damit seinen Todesurteil.
Darin steht, dass man alles wusste, man bis zum Laufzeitende noch die Kosten der Altverträge zu zahlen hat.
Im Gespräch wird einem aber etwas anderes erzählt und außerdem weiß der Außendienstler im Termin nicht, wie lange die Tarife noch laufen.
Jedenfalls wird am nächsten tag bereits die neuen Verträge geschaltet und dann versucht, die Rufnummern zu portieren.

Was kann man da machen?
Müsste man dem Geschäftskunden nicht aufklären?
Ihm sagen, er zahlt aktuell in 24 Monaten z.b. für seine beiden Verträge monatlich 100 € x 18 Monate = 1800 bei O2, weil ersten 6 Monate nichts.
Dazu kommt dann noch 15 Monate x 120 € bei z.B. Vodafone = 1800 €

Würde man alles so lassen, dann würden man in 24 Monate 120€ x 24 = 2880 € zahlen.

Nun zahlt man 18 x 100 € = 1800 €
15 x 120 € = 1800 €

Also hier wäre es ein Verlust von 720 €.

Hat man mehr Verträge also 20, dann ist es ja noch viel mehr.

Ist das nicht eine Fehlberatung, absichtliches Verschweigen von Fakten?
Erfüllt dies den Tatbestand von Betrug?

Es gibt mittlerweile ein Firmengeflecht:
SIm-com GmbH, Berlin
Matrix Data Service GmbH, Berlin
KFT GmbH, Hamburg
Sim-Com Business Service Provider GmbH
Terminwerk GmbH, Berlin

Überall waren immer mal einer der beiden Geschäftsführer der Sim-com GmbH dort eingetragen.

Auch Verbraucherschutz ist aktiv:

https://verbraucherschutz.de/wer-hat-erfahrung-mit-der-firma-sim-com/
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben weitere Antworten zum Thema:
Täuschung
01.07.2017 | 13:49
Antwort von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

Sehr << Antragsteller:in >>

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Problem ist bekannt und betrifft zahlreiche Kunden. Wurde der Vertrag als Verbraucher geschlossen, besteht in der Regel ein Widerrufsrecht, welches ausgeübt werden sollte. Dann ist der Vertrag rückabzuwickeln.

Wurde der Vertrag als Gewerbetreibender abgeschlossen, besteht zwar das Widerrufsrecht nicht. Im Falle einer arglistigen Täuschung besteht jedoch die Möglichkeit, den Vertragsschluss gem. § 123 BGB anzufechten. In diesem Fall müsste der Kunde aber im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die arglistige Täuschung beweisen - also dass ihn der Berater falsch aufgeklärt hat. Das kann sich, je nach Inhalt des unterschriebenen Beratungsprotokolls, als schwierig gestalten. Es kann daher hilfreich sein, wenn eigene Notizen vorliegen oder ein Zeuge bei der Beratung zugegen war.

Zwar besteht für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung eine gesetzliche Frist von einem Jahr (§ 124 BGB), allerdings sollte damit nicht zulange gewartet werden, denn die Verträge laufen meistens ja bereits und verursachen Kosten.

Parallel und hilfsweise kann ein Vertrag außerdem wegen Irrtums angefochten werden, wenn sich der Vertragspartner über den Inhalt seiner Willenserklärung geirrt hat. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, müssten ihm einzelnen geprüft werden - eine solche Anfechtung muss allerdings unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden.

Betroffene sollten also umgehenden anwaltlichen Rat einholen.

Zugleich kann selbstverständlich auch Strafanzeige wegen Betruges erfolgen. Die Staatsanwaltschaft muss dann ermitteln. Betrug liegt allerdings nur vor, wenn man dem Mitarbeiter der Firma Sim-Com eine vorsätzliche Irrtumserregung nachweisen kann. Gelingt dies, hilft dies natürlich auch bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Es empfiehlt sich, die Strafanzeige parallel einzureichen und dann später über eine Akteneinsicht den Stand der Ermittlungen abzufragen.

Betroffene dürfen sich selbstverständlich auch an mich zur Prüfung Ihrer Möglichkeiten und Vertretung ihrer Interessen wenden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

Nachfrage vom Fragesteller 03.07.2017 | 12:11

Gegen wen müsste die Strafanzeige wegen Betrug gestellt werden? Gegen die Mitarbeiter oder gegen die Firma?
Die Mitarbeiter denken natürlich, alles läuft ganz reibungslos ab.
Dies wird Ihnen auch so in der Schulung mitgeteilt.
Erst später bekommen die mit, dass so gearbeitet wird, daher sind die Meisten auch schnell wieder weg.
Der Mitarbeiter kann im Grunde nichts dafür, weil er mit besten Gewissen verkauft und darauf vertraut, dass diese Firmen auch seriös arbeiten.

Im Grunde sind es ja diese Firmen und die Geschäftsleitung, die immer wieder neue Firmen gründen, wenn ein Name total verbrannt ist.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.07.2017 | 13:23

Die Strafanzeige sollte gegen alle in Betracht kommenden Personen gestellt werden. Es ist Aufgabe der StA, diese dann zu ermitteln.

Es wurden mehrere Strafanzeigen schon gestellt, auch der Verbraucherschutz ist eingeschaltet, weshalb wird hier noch weiter zugeschaut, wieso greift der Statt hier nicht ein?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Juli 2017
  • Frist
    18. August 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ärger mit KFT Gm…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ist dies nicht der Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges? [#23925]
Datum
15. Juli 2017 12:56
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ärger mit KFT GmbH Hamburg und Sim-com GmbH Berlin 01.07.2017 13:10 | Preis: 50,00 € | Strafrecht Beantwortet von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann in unter 2 Stunden Lesenswert 1 Teilen Twittern Teilen Ich habe eine Frage, was man hier machen kann. Die Firma Sim-com GmbH aus Berlin, die nun mit dem Namen KFT GmbH aus Hamburg weiter arbeitet, berät Geschäftskunden zu den bestehenden Mobilfunkverträgen. Hier wird viel versprochen, man bekommt Sonderkonditionen, die man so nicht angeblich bekommt. Dies ist aber völlig gelogen. Aktuell verkaufen die nun nur noch 2 O2-Verträge. Also jeder Telekom, Vodafone oder sontiger Kunde muss zu O2 wechseln. Problem ist aber, dass es eine Sofortportierung gemacht wird. Die bestehenden Nummer werden sofort in die neuen O2-Verträge geschoben und die alten Verträge erhalten eine neue Rufnummer. Wenn also die alten Verträge noch 20 Monate laufen, dann zahlt man richtig lange doppelt. Man hat also einen wirtschaftlichen Verlust. Allerdings unterschreibt jeder Geschäftskunde ein Beratungsdokument und damit seinen Todesurteil. Darin steht, dass man alles wusste, man bis zum Laufzeitende noch die Kosten der Altverträge zu zahlen hat. Im Gespräch wird einem aber etwas anderes erzählt und außerdem weiß der Außendienstler im Termin nicht, wie lange die Tarife noch laufen. Jedenfalls wird am nächsten tag bereits die neuen Verträge geschaltet und dann versucht, die Rufnummern zu portieren. Was kann man da machen? Müsste man dem Geschäftskunden nicht aufklären? Ihm sagen, er zahlt aktuell in 24 Monaten z.b. für seine beiden Verträge monatlich 100 € x 18 Monate = 1800 bei O2, weil ersten 6 Monate nichts. Dazu kommt dann noch 15 Monate x 120 € bei z.B. Vodafone = 1800 € Würde man alles so lassen, dann würden man in 24 Monate 120€ x 24 = 2880 € zahlen. Nun zahlt man 18 x 100 € = 1800 € 15 x 120 € = 1800 € Also hier wäre es ein Verlust von 720 €. Hat man mehr Verträge also 20, dann ist es ja noch viel mehr. Ist das nicht eine Fehlberatung, absichtliches Verschweigen von Fakten? Erfüllt dies den Tatbestand von Betrug? Es gibt mittlerweile ein Firmengeflecht: SIm-com GmbH, Berlin Matrix Data Service GmbH, Berlin KFT GmbH, Hamburg Sim-Com Business Service Provider GmbH Terminwerk GmbH, Berlin Überall waren immer mal einer der beiden Geschäftsführer der Sim-com GmbH dort eingetragen. Auch Verbraucherschutz ist aktiv: https://verbraucherschutz.de/wer-hat-erfahrung-mit-der-firma-sim-com/ Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben weitere Antworten zum Thema: Täuschung 01.07.2017 | 13:49 Antwort von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Das Problem ist bekannt und betrifft zahlreiche Kunden. Wurde der Vertrag als Verbraucher geschlossen, besteht in der Regel ein Widerrufsrecht, welches ausgeübt werden sollte. Dann ist der Vertrag rückabzuwickeln. Wurde der Vertrag als Gewerbetreibender abgeschlossen, besteht zwar das Widerrufsrecht nicht. Im Falle einer arglistigen Täuschung besteht jedoch die Möglichkeit, den Vertragsschluss gem. § 123 BGB anzufechten. In diesem Fall müsste der Kunde aber im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die arglistige Täuschung beweisen - also dass ihn der Berater falsch aufgeklärt hat. Das kann sich, je nach Inhalt des unterschriebenen Beratungsprotokolls, als schwierig gestalten. Es kann daher hilfreich sein, wenn eigene Notizen vorliegen oder ein Zeuge bei der Beratung zugegen war. Zwar besteht für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung eine gesetzliche Frist von einem Jahr (§ 124 BGB), allerdings sollte damit nicht zulange gewartet werden, denn die Verträge laufen meistens ja bereits und verursachen Kosten. Parallel und hilfsweise kann ein Vertrag außerdem wegen Irrtums angefochten werden, wenn sich der Vertragspartner über den Inhalt seiner Willenserklärung geirrt hat. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, müssten ihm einzelnen geprüft werden - eine solche Anfechtung muss allerdings unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden. Betroffene sollten also umgehenden anwaltlichen Rat einholen. Zugleich kann selbstverständlich auch Strafanzeige wegen Betruges erfolgen. Die Staatsanwaltschaft muss dann ermitteln. Betrug liegt allerdings nur vor, wenn man dem Mitarbeiter der Firma Sim-Com eine vorsätzliche Irrtumserregung nachweisen kann. Gelingt dies, hilft dies natürlich auch bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Es empfiehlt sich, die Strafanzeige parallel einzureichen und dann später über eine Akteneinsicht den Stand der Ermittlungen abzufragen. Betroffene dürfen sich selbstverständlich auch an mich zur Prüfung Ihrer Möglichkeiten und Vertretung ihrer Interessen wenden. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Andreas Schwartmann Nachfrage vom Fragesteller 03.07.2017 | 12:11 Gegen wen müsste die Strafanzeige wegen Betrug gestellt werden? Gegen die Mitarbeiter oder gegen die Firma? Die Mitarbeiter denken natürlich, alles läuft ganz reibungslos ab. Dies wird Ihnen auch so in der Schulung mitgeteilt. Erst später bekommen die mit, dass so gearbeitet wird, daher sind die Meisten auch schnell wieder weg. Der Mitarbeiter kann im Grunde nichts dafür, weil er mit besten Gewissen verkauft und darauf vertraut, dass diese Firmen auch seriös arbeiten. Im Grunde sind es ja diese Firmen und die Geschäftsleitung, die immer wieder neue Firmen gründen, wenn ein Name total verbrannt ist. Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.07.2017 | 13:23 Die Strafanzeige sollte gegen alle in Betracht kommenden Personen gestellt werden. Es ist Aufgabe der StA, diese dann zu ermitteln. Es wurden mehrere Strafanzeigen schon gestellt, auch der Verbraucherschutz ist eingeschaltet, weshalb wird hier noch weiter zugeschaut, wieso greift der Statt hier nicht ein? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium der Justiz
Re: Mobilfunkvertäge - BMJV-ID: [3649002] Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16. Juli 20…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Mobilfunkvertäge - BMJV-ID: [3649002]
Datum
24. Juli 2017 18:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16. Juli 2017. Ich bedauere, Ihnen mitteilen zu müssen, dass es mir aus zwingenden rechtlichen Gründen verwehrt ist, in der Angelegenheit tätig zu werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen führt das BMJV keine Ermittlungen durch. Dies ist den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen sind die Staatsanwaltschaften, die Polizei und die Amtsgerichte zuständig. Außerdem muss ich darauf hinweisen, dass Ihre Anfrage keinen IFG-Antrag im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes darstellt. Bei IFG-Anträgen geht es um die Einsichtnahme in amtliche Akten, keine Rechtsberatung. Informationen dazu finden Sie hier: https://www.bundesregierung.de/Content/…. Wenn Sie es wünschen, können Sie die Hilfe einer Verbraucherzentrale in Anspruch nehmen. Es gehört zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Verbraucherzentralen der Länder, Verbraucherinnen und Verbraucher zu beraten, zu informieren und bei der Verfolgung ihrer Rechte zu unterstützen. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes. Eine Übersicht der Verbraucherzentralen finden Sie auf dieser Website: http://www.vzbv.de/ueber-uns/mitglieder. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein und bedanke mich für die Zuschrift. Beschwerden von Verbrauchern geben Aufschluss darüber, in welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht. Sie werden deshalb mit großer Aufmerksamkeit gelesen und in die Arbeit einbezogen. Mit freundlichen Grüßen