IT-Sicherheit im Landkreis Altenkirchen

Am 13.8.14 schloss der Landesrechnungshof (LRH) in Kiel seine Prüfergebnisse zum Thema “IT bei Kreisen -Datenverarbeitung in Schleswig-Holsteins Kreisen und Städten” ab. Das Ergebnis zeigt gravierende Mängel vor allem in den Bereichen IT-Strategie, Datenschutz, IT-Sicherheit, Beschaffungen sowie Projektarbeit.

Da mich die Situation im Landkreis Altenkirchen interessiert, erbitte ich folgende Informationen:
1. Welche Betriebssysteme sind in der Verwaltung im Einsatz? (Anzahl von XP, Windows 7, Windows 8, Linux, Apple, etc.)
2. Wie ist die Internetanbindung der Rechner realisiert (bzgl. Kapazität, Filter und Übertragungswege)?
3. Wo werden die Bewohnerdaten gespeichert (Systemart, Räumlichkeit)
4. Wie wird die Sicherheit der Bewohnerdaten sichergestellt?
5. Wer verwaltet die EDV (Eigene Mitarbeiter, Externe Anbieter, etc.)
6. Sofern noch Rechner mit Windows XP betrieben werden:
a. Wie viele Rechner werden noch mit Windows XP betrieben?
b. Gibt es einen Verlaufsplan zur Migration von XP-Systemen?
c. Zu welchem Zeitpunkt soll die Umstellung von Windows XP auf aktuelle Betriebssysteme erfolgt sein?
d. Welche Betriebssysteme sollen zukünftig eingesetzt werden?
e. Welche zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen sind für den Betrieb von XP-Rechnern nach Einstellung des Supports durch Microsoft am 8.04.2014 vorgesehen?
f. Der Ende des Supports war seit Jahren bekannt. Warum erfolgte kein rechtzeitiger Ersatz?
g. Welche Kosten entstehen durch den jetzt (laut BSI Empfehlung) notwendigen Abschluss eines "Custom Support Agreements" um weiterhin XP Sicherheitslücken zu schließen?
7. Ist aktuell Open Source Software im Einsatz oder ggf. eine Migration geplant?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2015
  • Frist
    3. März 2015
  • Ein:e Follower:in
Alexander Kappel
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 13.8.14 s…
An Kreisverwaltung Altenkirchen Details
Von
Alexander Kappel
Betreff
IT-Sicherheit im Landkreis Altenkirchen [#8527]
Datum
28. Januar 2015 02:29
An
Kreisverwaltung Altenkirchen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 13.8.14 schloss der Landesrechnungshof (LRH) in Kiel seine Prüfergebnisse zum Thema “IT bei Kreisen -Datenverarbeitung in Schleswig-Holsteins Kreisen und Städten” ab. Das Ergebnis zeigt gravierende Mängel vor allem in den Bereichen IT-Strategie, Datenschutz, IT-Sicherheit, Beschaffungen sowie Projektarbeit. Da mich die Situation im Landkreis Altenkirchen interessiert, erbitte ich folgende Informationen: 1. Welche Betriebssysteme sind in der Verwaltung im Einsatz? (Anzahl von XP, Windows 7, Windows 8, Linux, Apple, etc.) 2. Wie ist die Internetanbindung der Rechner realisiert (bzgl. Kapazität, Filter und Übertragungswege)? 3. Wo werden die Bewohnerdaten gespeichert (Systemart, Räumlichkeit) 4. Wie wird die Sicherheit der Bewohnerdaten sichergestellt? 5. Wer verwaltet die EDV (Eigene Mitarbeiter, Externe Anbieter, etc.) 6. Sofern noch Rechner mit Windows XP betrieben werden: a. Wie viele Rechner werden noch mit Windows XP betrieben? b. Gibt es einen Verlaufsplan zur Migration von XP-Systemen? c. Zu welchem Zeitpunkt soll die Umstellung von Windows XP auf aktuelle Betriebssysteme erfolgt sein? d. Welche Betriebssysteme sollen zukünftig eingesetzt werden? e. Welche zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen sind für den Betrieb von XP-Rechnern nach Einstellung des Supports durch Microsoft am 8.04.2014 vorgesehen? f. Der Ende des Supports war seit Jahren bekannt. Warum erfolgte kein rechtzeitiger Ersatz? g. Welche Kosten entstehen durch den jetzt (laut BSI Empfehlung) notwendigen Abschluss eines "Custom Support Agreements" um weiterhin XP Sicherheitslücken zu schließen? 7. Ist aktuell Open Source Software im Einsatz oder ggf. eine Migration geplant?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Alexander Kappel <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Alexander Kappel

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Kreisverwaltung Altenkirchen
Sehr geehrter Herr Kappel,   nach Prüfung Ihrer Anfrage durch unser Justiziariat können wir eine uneingeschränkte …
Von
Kreisverwaltung Altenkirchen
Betreff
IT-Sicherheit im Landkreis Altenkirchen [#8527]
Datum
2. März 2015 12:50
Status
Sehr geehrter Herr Kappel,   nach Prüfung Ihrer Anfrage durch unser Justiziariat können wir eine uneingeschränkte Beantwortung Ihrer Fragen unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und den uns vorgegebenen verpflichtenden Vorkehrungen zur Sicherung unserer IT-Administration nicht entsprechen. Im Rahmen der öffentlichen Sicherheit sind vorliegend einschränkende Auskunftserteilungen zu beachten.   Das Schutzgut des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG, die »öffentliche Sicherheit«, entstammt dem Gefahrenabwehrrecht. Der Begriff ist gleichlautend insbesondere in den Generalklauseln des Polizei- und Ordnungsrechts enthalten (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes). Folgerichtig versteht die Gesetzesbegründung unter dem Begriff der »öffentlichen Sicherheit« die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen sowie den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen der oder des Einzelnen (vgl. LT- Drucks. 15/2085, S. 14 sowie zu § § 3 Nr. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes – IFG – Schoch, IFG, 2009, § 3 Rn. 103). Der Schutzumfang des § § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG ist damit ein sehr weiter und bezieht die komplette Rechtsordnung – jedenfalls die öffentlich-rechtliche (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, S. 205) – mit ein (vgl. Schoch, a. a. O., § 3 IFG Rn. 105 ff.).   Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der amtlichen Information die öffentliche Sicherheit »beeinträchtigen« würde. Die Formulierung der Vorschrift unterscheidet sich damit von § 3 Nr. 2 IFG, nach welcher der Anspruch bei einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht besteht. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich daraus indessen nicht, wie sich der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entnehmen lässt, in welcher der gesetzlich verwendete Begriff der Beeinträchtigung ohne jedwede Erläuterung ersetzt wird durch den Begriff der Gefährdung und von einer drohenden Schutzgutverletzung gesprochen wird. Aus der Verwendung der Formulierung »Beeinträchtigung« kann damit insbesondere nicht gefolgert werden, dass ein Schaden bereits eingetreten sein muss. Von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit ist hiernach auszugehen, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahrenlage vorhanden ist, also aus der Sicht ex ante bei ungehindertem Geschehensablauf, d.h. im Falle der Gewährung des begehrten Informationszugangs, unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut einträte. Bezüglich der zu treffenden Prognose sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringer, je größer der zu erwartende Schaden bzw. die Bedeutung des Schutzguts ist (vgl. Schoch, a.a.O. § 3 IFG Rn. 108).   Dies vorausgeschickt bitten wir um Verständnis, dass wir keine Informationen herausgeben können, die Dritten die Möglichkeit eröffnen, sicherheitsgefährdende und sicherheitsrelevante Rückschlüsse zu ziehen. Wir wollen Ihnen natürlich nicht solche Absichten unterstellen, doch ist eine unbegrenzte Informationsweiter- und freigabe offenkundig. Der erste Schritt eines Angriffs auf unser EDV-System ist nun einmal die Information darüber. Die Fragen 1, 6a-g und 7 sind unserer Auffassung nach sicherheitsrelevant und werden deswegen nicht beantwortet.   Im Folgenden beantworten wir aber die Fragen, die nach unserer Ansicht nicht sicherheitsrelevant sind.   Frage 2: Die Kreisverwaltung ist netzwerk- und sicherheitstechnisch in das VPN-Kommunal-Netz des Landes Rheinland-Pfalz integriert. Über diese informationstechnische Infrastruktur erfolgt über mehrere Firewall-Systeme auch die Internetanbindung der lokalen Rechner in der Kreisverwaltung. Über dieselbe Anbindung erfolgt auch der Zugriff auf etwaige Fachanwendungen die von Landes- oder Bundesbehörden zur Aufgabenerledigung der Behörde zur Verfügung gestellt werden. Die Bandbreite dieser Anbindung beläuft sich derzeit auf 10 Mbit/s.   Frage 3: Sofern Sie mit Bewohnerdaten die Daten des Einwohnermeldeinformationssystems meinen, verhält es sich so, dass diese nicht von der Kreisverwaltung erfasst werden, sondern dies in der Zuständigkeit der jeweiligen Verbandsgemeinde liegt. Die Kreisverwaltung kann lediglich zur Vorgangsbearbeitung gemäß eines vorgegebene Berechtigungskonzepts anlassbezogen eine Auskunftsanfrage über die in Frage 2 skizzierten Anbindung innerhalb des VPN-Kommunalnetzes initiieren. Die Daten liegen an einer zentralen Stellen im Bereich des VPN-Kommunalnetzes.   Frage 4: Die gesamte Kommunikation innerhalb des VPN-Kommunalnetzes erfolgt verschlüsselt.   Frage 5: Zurzeit gibt es innerhalb der Kreisverwaltung im EDV-Bereich vier Mitarbeiter, welche den laufenden Betrieb der informationstechnischen Infrastruktur sicherstellen. Für die eingesetzten Fachanwendungen gibt es in der Regel Software-Pflegeverträge mit den Software-Herstellern. Für die eingesetzte Hardware gibt es ebenfalls entsprechende Supportverträge mit den Herstellern, um in einer geeigneten Reaktionszeit bei auftretenden Defekten Ersatz zu erhalten. Die Reaktionszeiten können im Einzelnen variieren und orientieren sich hauptsächlich an der Bedeutung der Fachanwendung oder der jeweiligen Hardwarekomponente für die Sicherstellung des laufenden Betriebes.   Frage 7: Open Source ist vereinzelt im Einsatz. Bei Auswahl einer neuen Fachanwendung wird jeweils geprüft, ob ein Einsatz eines Open Source Produktes möglich und auch technisch-wirtschaftlich ist.   Wir bitten nochmals um Verständnis, dass wir aufgrund der oben skizzierten Aspekte nicht alle Ihre Fragen beantworten.   Nichts desto trotz stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.   Mit freundlichen Grüssen Im Auftrag