IWG-Antrag: Datenbank Zulassungen Pflanzenschutzmittel

Antrag nach dem IWG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir gemäß § 2a IWG Folgendes zu:
- ein Abzug der Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel als csv-Datei

Ich verweise dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 7 C 12.14 und bitte um gebührenfreie Zusendung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    17. Oktober 2016
  • Frist
    18. November 2016
  • Kosten dieser Information:
    78,70 Euro
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IWG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir gemäß § 2a IWG Folgendes zu: - ein Abzu…
An Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
IWG-Antrag: Datenbank Zulassungen Pflanzenschutzmittel [#18120]
Datum
17. Oktober 2016 17:08
An
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IWG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir gemäß § 2a IWG Folgendes zu: - ein Abzug der Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel als csv-Datei Ich verweise dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 7 C 12.14 und bitte um gebührenfreie Zusendung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Ihre Anfrage vom 17. Oktober 2016 Sehr geehrte Frau Semsrott, gerne bestätige ich Ihnen hiermit den Eingang Ihre…
Von
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Betreff
Ihre Anfrage vom 17. Oktober 2016
Datum
28. Oktober 2016 15:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Semsrott, gerne bestätige ich Ihnen hiermit den Eingang Ihrer E-Mail mit der o. g. Anfrage. Ihre Anfrage wird nun geprüft und bearbeitet. Sie erhalten zu gegebener Zeit eine Mitteilung über das Ergebnis. Bei eventuellen Nachfragen diesbezüglich können Sie sich gerne direkt an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Ihr Antrag [nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit…
Von
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag
Datum
4. November 2016
Status
Warte auf Antwort
1,2 MB
[nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erlasst folgenden Bescheid: lhr Antrag auf kostenfreien Zugang zu den Offentlichkeitsdaten des BVL über zugelassene Pflanzenschutzmittel als CSV-Datei wird abgelehnt. Gründe: Mit E-Mail vom 17. Oktober 2016 baten Sie unter Berufung auf das lnformationsweiterverwendungsgesetz (IWG) um die kostenfreie Übersendung der Offentlichkeitsdaten des BVL über zugelassene Pflanzenschutzmittel als CSV-Datei. Meines Erachtens stellen die Zulassungsdaten Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) dar. Damit unterliegt die Frage, ob Sie einen entsprechenden Anspruch auf lnformationszugang haben, dem UIG. Ansprüche nach dem lnformationsfreiheitsgesetz (siehe dessen § 1 Abs. 3) und dem Verbraucherinformationsgesetz (siehe dessen § 2 Abs. 4) scheiden aus. Ferner dürfte hier auch grundsatzlich ein Anspruch auf lnformationszugang nach § 3 Abs. 1 UIG anzunehmen sein. lm Zweifel ergabe sich dies bereits daraus, dass die vorliegend nachgefragten lnformationen meinerseits schon anderweitig veroffentlicht werden (BVerwG, Urteil vom 14. April2016, Az. 7 C 12/14). · Unter Berücksichtigung der Frage des wie des lnformationszugangs ist lhr Anspruch jedoch zu verneinen. Sie wünschen ausdrücklich die Übermittlung einer CSV-Datei. Zwar regelt § 3 .Abs. 2 UIG, dass, welin eine bestimmte Art des lnformationszugangs beantragt wird, der Zugang nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eroffnet werden kann . Solche gewichtigen Gründe sind hier aber gegeben. Als gewichtiger Grund gilt nach dem Gesetz insbesondere ein deutlich hbherer Verwaltungsaufwand. Dieser ist hier zu bejahen. Die CSV-Datei kbnnte nicht mit einem blo~en ,Knopfdruck" erzeugt werden, da die Zulassungsdaten über eine komplizierte Tabellenstruktur mit diversen Verlinkungen verfügen (über 40 Tabellen mit entsprechenden Frémdschlüsselbeziehungen nach Vorverarbeitungen wie bspw. dem Herausfiltern aller lnformationen zu nicht-zugelassenen Mitteln). In diesem Kontext ist ferner die Vorschrift des § 3 Abs. 2 S. 4 UIG zu berücksichtigen. Sie regelt, dass, soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugangliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des lnformationszugangs verweisen kann. Die Zulassungsdaten stehen bereits auf zwei Arten zur Verfügung (Online-Datenbank, MS-Access 2000). lnsoweit erlaubt mir das Gesetz also, Sie auf diese Mbglichkeiten zu verweisen. Zu erganzen ist, dass es zwar me in eigener Anspruch ist, die neuen Entwicklungen im ITBereich im Auge zu behalten und nutzerorientierte Losungen anzubieten. Andererseits stehe ich vor dem Problem, angesichts begrenzter IT-Ressourcen und vielfaltiger Aufgaben Prioritaten setzen zu müssen. Bei dieser Abwagung ist es im Moment nicht moglich, ein anderes oder weiteres Format für die Zulassungsdaten anzubieten, das zudem nicht zwangslaufig das von lhnen praferierte CSV sein würde, sondern je nach den lnteressen weiterer Nutzer eventuell auch XML, JSON, EDIFACT oder ahnliches. Ein Anspruch lhrerseits auf Übermittlung der Daten im CSV-Format ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 IWG. Die Vorschrift setzt voraus, dass die lnformationen ,vorliegen". Dies ist hier nicht der Fall. Die nachgefragte CSV-Datei existiert nicht. Die Erzeugung dieses Formats wiederum verursacht einen unverhaltnisma~igen Aufwand (siehe die Ausführungen oben), was nach der genannten Vorschrift einem Anspruch ebenfalls entgegensteht. lm Ergebnis lehne ich daher lhren Antrag ab. Der Vollstandigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Erhebung eines Entgeltes für die Weiterverwendung der Daten nach den Vorschriften des IWG zulassig ware. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Messeweg 11/12, 38104 Braunschweig schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Antrag zu zugelassenen Pflanzenschutzmitteln [#18120] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für …
An Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Antrag zu zugelassenen Pflanzenschutzmitteln [#18120]
Datum
11. November 2016 18:47
An
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 04. November zu meinem IFG-Antrag mit Ihrem Zeichen 200.02320.0.165042. Da ein csv-Export nicht ohne größeren Aufwand möglich zu sein scheint, bitte ich Sie nach dem UIG um Zusendung der angefragten Daten im Standard-Exportformat. Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 18120 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
AW: Ihr Antrag zu zugelassenen Pflanzenschutzmitteln [#18120] Sehr geehrter Herr Semsrott, da ich im letzten Schr…
Von
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Betreff
AW: Ihr Antrag zu zugelassenen Pflanzenschutzmitteln [#18120]
Datum
18. November 2016 13:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, da ich im letzten Schreiben auf die Kostenpflichtigkeit der Übermittlung der Daten hingewiesen hatte, verstehe ich Ihre letzte Mail so, dass Sie nunmehr die Übermittlung der Pflanzenschutzmittel-Zulassungdaten in einem Datenbankformat (MS-Access 2000) wünschen und auch bereits sind, die entsprechenden Bezugspreise zu zahlen (für ein Jahresabonnement 497,49 Euro; für eine Monatslieferung (vollständige Datenbank zu einem bestimmten Stichtag, kein Update oder Inkrement) 78,70 Euro). Ich bitte Sie, dies kurz zu bestätigen, bevor wir in der Angelegenheit fortfahren. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: AW: Ihr Antrag zu zugelassenen Pflanzenschutzmitteln [#18120] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank …
An Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: AW: Ihr Antrag zu zugelassenen Pflanzenschutzmitteln [#18120]
Datum
21. November 2016 22:56
An
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin an einer "Monatslieferung" interessiert zum heutigen Stichtag, gehe allerdings davon aus, dass ich nach § 2 a IWG keine Bezugsgebühren zahlen müsste. Könnten Sie mir die Daten so zusenden? Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 18120 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
AW: AW: Ihr Antrag zu zugelassenen Pflanzenschutzmitteln [#18120] Sehr geehrter Herr Semsrott, § 2a IWG regelt di…
Von
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Betreff
AW: AW: Ihr Antrag zu zugelassenen Pflanzenschutzmitteln [#18120]
Datum
22. November 2016 11:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, § 2a IWG regelt die Möglichkeit der Weiterverwendung von Informationen, die unter das IWG fallen. Soweit ersichtlich wird dort nichts zu Gebühren oder Entgelten geregelt. Dass diese zulässig sind, ergibt sich aus § 5 IWG. Sofern Sie unter diesen Umständen weiter an der Übermittlung der Daten interessiert sind, würde ich den Fall an den zuständigen Kollegen weitergeben. Dieser wird Ihnen dann weitere Details zur Abwicklung mitteilen. Schon jetzt ist darauf zu verweisen, dass die Daten nur gegen Vorleistung übermittelt werden. Das ist die übliche Vorgehensweise nicht nur im konkreten Fall, sondern bei allen Bezugskunden der Zulassungsdaten. Ich bitte Sie daher nochmals um Klarstellung: Wünschen Sie die entgeltpflichtige Übermittlung der Zulassungsdaten? Mit freundlichen Grüßen