Jaehrliche Einkuenfte aus Verkauf von LiDAR daten und Derivaten

Eine jaehrliche Aufstellung ueber die Jahre 2005 - 2015 der gesamten jaehrlichen Einkuenfte, die durch den Verkauf von "airborne laser scanning" Daten (oder LiDAR daten) und deren Derivaten (z.B. DOM oder DGM raster), welche vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gekauft, erzeugt, und verwaltet werden, eingenommen werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. November 2015
  • Frist
    14. Dezember 2015
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Martin Isenburg
Antrag nach dem BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine jaehrliche A…
An Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Details
Von
Martin Isenburg
Betreff
Jaehrliche Einkuenfte aus Verkauf von LiDAR daten und Derivaten [#11934]
Datum
14. November 2015 02:32
An
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine jaehrliche Aufstellung ueber die Jahre 2005 - 2015 der gesamten jaehrlichen Einkuenfte, die durch den Verkauf von "airborne laser scanning" Daten (oder LiDAR daten) und deren Derivaten (z.B. DOM oder DGM raster), welche vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gekauft, erzeugt, und verwaltet werden, eingenommen werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Martin Isenburg <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Martin Isenburg << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Isenburg
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Sehr geehrter Herr Isenburg, Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen und wird bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Betreff
AW: Jaehrliche Einkuenfte aus Verkauf von LiDAR daten und Derivaten [#11934]
Datum
16. November 2015 09:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Isenburg, Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen und wird bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Sehr geehrter Herr Isenburg, zu Ihrer unten stehenden Anfrage nach der Höhe der Einnahmen aus dem Verkauf von Las…
Von
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Betreff
AW: Jaehrliche Einkuenfte aus Verkauf von LiDAR daten und Derivaten [#11934]
Datum
24. November 2015 14:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Isenburg, zu Ihrer unten stehenden Anfrage nach der Höhe der Einnahmen aus dem Verkauf von Laserscanning-Daten und den daraus abgeleiteten Produkten kann ich Ihnen mitteilen, dass diese Informationen den von Ihnen angeführten Gesetzen (BayUIG, UIG, VIG) nicht unterliegen, da sie weder Umwelt- noch Verbraucherinformationen darstellen. Einen allgemeinen Informationsanspruch gibt es in Bayern nicht. Sofern Sie Informationen zu den Daten und den Produkten selbst wünschen, werden Ihnen diese gerne nach § 3 Abs. 1 BayUIG erteilt. In diesem Fall bitte ich Sie um entsprechende Rückmeldung. Nähere Informationen finden Sie auch im Internet unter http://www.ldbv.bayern.de/geobasis_lvg/gelaendemodell.html. Mit freundlichen Grüßen