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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Jahressteuergesetz Verfassungsschutz Gemeinnützigkeit (2012)

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. Det Spenkuch, Andrea (IV C 4) U] Y Von: Reusch, Alfried (IV C 4) Gesendet: An: cc: Betreff: Dienstag, 5. November 2019 13:16 Spenkuch, Andrea (IV C 4) Weike, Fabian Alexander (IV C 4) JahressteuerG 2013, hierÄnderung $ 51 Abs. 3 S. AO Extremistische Organisationen und Gemeinnützigkeit Anlagen: io (3).doc;120615EinschaetzungBMizumAntrag --—-Ursprüngliche Nachricht----- vor EG mi.nund.de Oh mi.bund.de> Gesendet: Freitag, 15. Juni 2012 09:56 An: Maerkovic, Anna (Il C 6) <Anna.Maerkovic@bmf.bund.de> © OEsun @bmiunddeEEE ee OHmi.bund.de; Marco.Herrmann@bmi.bund.de Betreff: JahressteuerG 2013, hierÄnderung 5 51 Abs. 3 S. AO Extremistische Organisationen und Gemeinnützigkeit Sehr geehrte Frau Maerkovic, in der Anlage übersende ich ihnen die erbetene Einschätzung. Ich bedanke mich für die eingeräumte Fristverlängerung und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens unterrichten würden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Referat ÖS IN A Angelegenheiten des Verfassungsschutzes im Bereich Rechts-/Linksextremismus; Bundesministerium des Innern Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin Telefon: 030/13-631ÜE Fax: 030/18-681-s Eat EEE mi.bund.de <maitc FÜ ibund.de>
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Internet: www.bmi.bund.de <http://www.bmi.bund.de> Von: Maerkovic, Anna (IV C 4) [mailto:Anna.Maerkovic@bmf.bund.de] Gesendet: Mittwoch, 13. Juni 2012 17:51 HERE 0" Cc: Emser, Carina (IV C 4); Reusch, Alfried (IV C4 Betreff: Extremistische Organisationen - Termin 14 Juni 2012, 16 Uhr Sehr geehrter Herr Die kurze Frist bitte, im Hiblick auf die mir gesetzten Fristen, zu entschuldigen. Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Anna Maerkovic ReferatiVC4 Bundesministerium der Finanzen Mauerstraße 75, 10117 Berlin Telefon: 030 - 18 682 2679 nternet: http://www.bundesfinanzministerium.de
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" BMI Berlin, 15.06.2012 ÖS III 4 - 612 300/5 Einschätzung des BMI zum Antrag des Lande: zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 hier: zu Artikel 10 Nr. 3 (Änderung von $ 51 Abs. 3 $. 2 der Abgabenordnung) Vorausschickend darf ich bemerken, dass seitens BMi die vom BMF initiierte und vom Bundeskabinett als Gesetzentwurf beschiossene Neuregelung, wonach extre- mistische Vereine nicht gemeinnützig sein können, ausdrücklich begrüßt wird. Dies gilt nicht nur für die politische und gesellschaftliche Zielstellung, sondern auch für die gesetzestechnische Umsetzung. Das Land Bei: den de lege ferrenda vorgesehenen Wegfall einer widerlegbaren Vermutung des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit bei Erwähnung extremistischer Organisationen im Verfassungsschutzbericht (VSB) des Bundes oder eines Landes als praxisuntauglich dar und führt dazu in seiner Begrün- dung im Wesentlichen zwei Erwägungen auf: « Fehlender Rechtsschutz gegen die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht (VSB), da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handelt und « (angeblich) unklare Formulierungen in den VSB von Bund und Länder hin- sichtlich von Organisationen, die „als extremistisch aufgeführt“ werden. Dazu ist zu erwidern: Es liegt in der fachlichen Kompetenz und gesetzlichen Befugnis der Verfassungs- schutzbehörden des Bundes und der Länder, die Öffentlichkeit vor extremistischen Bestrebungen zu warnen. Demgegenüber ist es wenig sinnvoll — wie auch vom Land BE selbst eingeräumt wird - eine Auseinandersetzung über das Vorliegen tatsächli- cher Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten auszutragen. Den „als extremistische Organisation“ in einem VSB aufgeführten Personenzusam- menschlüssen/Vereinen steht (auch künftig) gegen eine solche Feststellung und Er- wähnung im jeweiligen VSB der Verwaltungsrechtsweg offen. Das Obsiegen der Be- schwerdeführer/Kläger könnte die (auch nachträgliche) Streichung der Darstellung als extremistische Organisation zur Folge haben. Damit würde auch die sich aus $ 51 Abs. 3 S. 2 ergebende Folgewirkung (Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen der Ge- meinnützigkeit) entfallen. Vorbehaltlich der fachlichen Bewertung durch BMF wird hier davon ausgegangen, dass das bestehende Instrumentarium der AO genügt, hie-
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rauf auch steuerrechtlich reagieren zu können (z.B. über 8 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Die Darstellung in den VSB differenziert in Erfüllung der o. g. Warnfunktion (und in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 113, 63 ff.) deutlich (und auch für das Zielpublikum — überwiegend Laien, aber auch juris- tisch Vorgebildete - erkennbar) bei der Nennung von Organisationen folgende drei Kategorien: «e extremistische Organisationen, zu denen Ausführungen und Belege für deren verfassungsfeindliche Bestrebung dargestellt werden, «e Verdachtsfälle, die ausdrücklich als solche apostrophiert werden und zu denen ebenfalls Anhaltspunkte zum Extremismusgehalt genannt werden und *» sonstige, nicht-extremistische Organisationen, die nicht pejorativ, sondern bei- läufig, etwa als Angriffsziel von Extremisten, erwähnt werden. Es ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung, dass nur die erste Fallgruppe unter 8 51 Abs. 3 Satz 2 AO n.F. zu subsumieren ist. Demnach erscheint die vomLand o. a. Antrag erwünschte Schaffung beglei- tender verfahrensrechtlicher Regelungen aus h. $. nicht angezeigt.
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