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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Jahressteuergesetz Verfassungsschutz Gemeinnützigkeit (2012)

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DA Bundesministerium R ® ® .. Pr ‘ freiheit “Einheit Demokratie MD Michael Seil Leiter der Steuerabtellung POSTANSCHRIFT Sundesmanisterium der Finanzen, 11016 Berin Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Ausschließlich per E-Mail Bundesministerien nachrichtlich: TEL +49 (0) 30 18 682-4388 FAX +49 (0) 30 18 682-838 4388 ENAL IVA2@bmf.bund.de DATUM 18. Mai 2012 Chef des Bundeskanzleramtes Chef des Bundespräsidialamtes Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Bundesbeauftragter für denDatenschutz Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien Präsident des Bundesrechnungshofes Nationaler Normenkontrollrat Ressortabstimmung des Regierungsentwurfs BEZUG ANLAGEN 62 Mein Schreiben vom 5. März 2012 -IVA2-S 1910/11/10076-02 (DOK 2012/0172994) - 2 IV A2-S 1910/11/10076-04 2012/0370040 fbei Antwort base GZ und DOK angeben) www bundesfnänzminsien.m de
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see2 Hiermit übersende ich den auf Grundlage der zu dem Referentenentwurf vom 5. März 2012 eingegangenen Stellungnahmen und der bisher erfolgten Abstimmung mit Ihren Häusern erstellten Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 ausschließlich in elektronischer Form. Zur Frage, welche Regelung zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen in den Regierungs- entwurf aufgenommen werden soll, konnte bislang noch keine abschließende Einigung zwi- schen den Häusern erzielt werden. Die Ressortbeteiligung erfolgt daher vorsorglich, um sicherzustellen, dass der 23. Mai 2012 als Kabinetttermin für das Jahressteuergesetz 2013 noch erreicht werden kann. Die gegenüber dem Referentenentwurf vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen sind als Versionsvergleich in einem weiteren Dokument dargestellt. Auf Folgendes möchte ich besonders hinweisen: 1._ Neu aufgenommene Regelungen « Zuständigkeitsregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer: Nach Ende der Organleihe soll die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer auf die Haupt- zollämter übergehen. Da es diesbezüglich an einer Zuständigkeitsregelung für die Hauptzollämter fehlt, soll im Finanzverwaltungsgesetz eine entsprechende Rechts- grundlage geschaffen werden. Im Rahmen der Abstimmung mit den Ressorts und den Länder sind keine Bedenken gegen den entsprechenden Entwurf vorgebracht worden. ®e Umsatzsteuerbefreiung für infektionshygienische Leistungen eines Arztes, $4 Nummer 14 USIG « . Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen aus dem „Persönlichen Budget“, $ 4 Nummer 16 UStG: Im Hinblick auf die weitere Verbreitung der Anwendung des Persönlichen Budgeis ($ 17 SGB IX) erfolgt in & 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe k UStG eine Anpassung der „Sozialgrenze” von derzeit 40 Prozent auf 25 Prozent. * Umsatzsteuerbefreiung für Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen, $& 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG ® Änderung $ 759 ZPO (und Folgeänderung in $ 288 AO) entsprechend der im Miet- rechtsänderungsgesetz vorgesehenen sprachlichen Anpassung des $ 885 Absatz 2 ZPO
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Sere 3 Verkürzung der Aufbewahrungsfristen, $ 147 AO und Folgeänderungen [derzeit noch nicht enthalten] Regelung für eingetragene Lebenspartner im 5, VermBG: Die Änderungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes machen es u. a. möglich, dass vermögenswirksame Leistungen auch zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners angelegt werden können. Folgeänderungen aus bereits im Referentenentwurf enthaltenen Regelungen: o Befreiung von der Gewerbesteuer ($ 3 Nummer 13 GewStG) entsprechend der Regelung zur Befreiung von Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer; o Folgeänderungen im Beamtenversorgungsgesetz und im Soldatenversorgungs- gesetz zu den Änderungen zum freiwilligen Wehrdienst in $ 32 Absatz 4 ESG; o Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes als Folge der Änderung des EU- Amtshilfegeseizes; Änderung des $ 78 FGO als Folge der Änderung des $ 97 AO; Änderung des $ I Funktionsverlagerungsverordnung als Folge der Änderungen im Außensteuergesetz; o Änderung des Zerlegungsgesetzes als Folge der Änderung des $ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG bzgl. Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen von Wertpapieren. Besteuerung des Wehrsolds freiwillig Wehrdienstleistender Für die den freiwilligen Wehrdienst und freiwillige Wehrübungen Leistenden wird zukünftig der Gehaltsbestandteil „Wehrsold nach $ 2 Absatz 1 Wehrsoldgesetz“ steuerfrei gestellt. Die weiteren Bezüge sind zukünftig steuerpflichtig. Steuerfrei gestellt wird ferner das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschen- geld; weitere Bezüge sind steuerpflichtig. Dienstwagen - E-Mobilität Vom Regelungsgegenstand sind nun Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge erfasst, deren mechanische oder elektrochemische Speicher extern aufladbar sind. Um eine Überkompensation zu verhindern, wird der pauschale Abzug auf einen Höchst- betrag beschränkt. der ratierlich abgeschmolzen wird.
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See 4 Die Kabinettbefassung ist für den 23. Mai 2012 vorgesehen. Soweit Sie eine Stellungnahme für erforderlich halten, kann diese nur berücksichtigt werden, wenn sie mir bis 21. Mai 2012, 11.00 Uhr per E-Mail (an IVA2@bmf.bund.de) zugeht. Für die sehr kurze Frist bitte ich in Anbetracht der Terminvorgaben daher für Verständnis. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Sell Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und Ist ner im Entwurfgezeichnet. © \ an
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-37 - Bearbeitungsstand: 18.05.2012 13:45 Uhr Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 In 8 6 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus“ gestrichen. & 30 Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.“ In $ 51 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „widerlegbar" gestrichen. & 53 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsvorstand“ durch das Wort „Alleinerziehenden“ ersetzt. b) In Satz4 werden die Wörter „die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben“ durch die Wörter „aller Haus- haltsangehörigen" ersetzt. 8 68 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen,“. $ 87a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „$ 97 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „8 97" ersetzt. b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesra- tes, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungs- teuer oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.“ $ 88 Absatz 3 Satz 2 wirdwie folgt gefasst: „Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.“ Dem 8 89 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.“ 8 90 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst: „Die Vorlage richtet sich nach 8 97.“
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- 125 - Bearbeitungsstand: 18.05.2012 13:45 Uhr und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nunmehr als Europäische Kom- mission bezeichnet wird. Zu Artikel 10 (Änderung der Abgabenordnung): Zu Nummer 1: & 6 Absatz 2 Nummer. 8 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung und Anpassung an die Änderung des $ 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vier- ten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBi. | S. 1127). & 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch bestimmt nunmehr die Deutsche Rentenversiche- rung Knappschaft-Bahn-See als bundesweit zuständige Einzugsstelle für die Sozialabga- ben aus den Arbeitsentgelten für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Weil die Deut- sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die einheitliche Pauschsteuer ein- zieht, ist die steuerrechtliche Regelung entsprechend anzupassen. Zu Nummer 2: & 30 Absatz 6 Satz 4 Die Gesetzesänderung erfolgt auf Grund des im Rahmen des Haushaltsbegleitgeset- zes 2011 in Kraft getretenen Luftverkehrsteuergesetzes. Wie das Gesetz selbst bedarf auch eine Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ausnahme von der Zustimmungspflicht ist in der Verordnungsermächtigung festzulegen. Da die Verwal- tungskompetenz für die Versicherungsteuer und die Verwaltungs- und Ertragskompetenz der Kraftfahrzeugsteuer zwischenzeitlich auf den Bund übergegangen sind, bedürfen Rechtsverordnungen insoweit gleichfalls nicht der Zustimmung des Bundesrates. Zu Nummer 3: 8 51 Absatz 3 Satz 2 Körperschaften, die sich aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wenden und den Bestand, die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Bundes oder eines der Länder beeinträchtigen oder beseitigen wollen ($4 Bundesverfassungsschutzgesetz), können nicht als gemeinnützige Körperschaft anerkannt werden und von Steuervergünsti- gungen profitieren. Dies gilt auch, wenn eine Körperschaft dem Gedanken der Völkerver- ständigung zuwiderhandelt (8 51 Absatz 3 Satz 1 AO). Ist deshalb eine Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als verfassungsfeindlich aufge- führt, ist ihr die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft zu versagen. Die Überprü- fung, ob eine Körperschaft irotz einer Nennung in einem Verfassungsschutzbericht doch die Anforderungen nach $ 51 Absatz 3 Satz 1 erfüllt, muss nach Streichung des Wortes „widerlegbar“ in Satz 2 nicht mehr durchgeführt werden. Sollte eine Körperschaft ihrer Ansicht nach zu Unrecht in einem Verfassungsschutzbericht aufgeführt worden sein, so obliegt es ihr, sich dagegen in einem gerichtlichen Verfahren zur Wehr zu setzen. Körper- schaften, bei denen der bloße Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit besteht und die nur als Verdachtsfall in einem Verfassungsschutzbericht erwähnt wurden, ist nicht auf Grund des Verdachtes die Gemeinnützigkeit zu versagen. Allerdings ist einem solchen Fall die Voraussetzung des $ 51 Absatz 3 Satz 1 AO und damit das Vorliegen von Bestrebungen nach 84 Bundesverfassungsschutzgesetz durch das zuständige Finanzamt inzident zu prüfen.
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|. -37.- Bearbeitungsstand: 18.05.2012 13:45 Uhr___ -{ Gelöscht: .- punkt der Abgabe oder Übertragung des Gegenstands geltenden Steuersatzes ermittelt werden." satz 1 Satz 4* ersetzt. Formatiert: Keine | 12.In 827a Absatz 2 Satz2 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf Nummerlerungen dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom _-- 12.10.2010, $. 1)" ersetzt. 43._in $1 Absatz 2a Satz 1, $4 Satz1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 1, 8 13b Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter „Europäi- schen Gemeinschaft” durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt. | 14._In 8 5 Absatz 2 Nummer B Satz 1 und 2, Absatz 3 und & 11 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kom- mission“ ersetzt. , Formatijert ert:: Keine „-” | Aufzählungen oder + Nummerlerungen Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBi. | 5. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezem- ber 2011 (BGBl. IS. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: -- 1 Formatiert: Keine 1. In$ 6 Absatz2 Nummer 8 werden dieWörter„VerwaltungsstelleCottbus“,gestrichen.“ enas ‘ n ahn- e chaft-S Knapps N "\" Y Gelöscht:e . L L II L LI L LL L I L L L L L _ _ _ _ _ _ wiefolgtgefasst:_ ird rdwi,4 witz 2. 830Absatz 6Sa ie_ s,soweit siedhr- Bundesrate des ung timm Zus der ht nic rt rord „Die ah gge en Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfu \, \\\ mn und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme derBiersteuer, betrifft.“ __ \, "| Gel#scht:$ 50 3. In$ 51 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „widerlegbar" gestrichen. N a) In Satz 1 wird das Wort „Haushaftsvorstand“ durch das Wort ‚Alleinerziehenden““:' \ ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter „die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand IN Nus rungen und die sonstigen_Haushaltsangehörigen haben“ durch die Wörter ‚aller Haus- \([Geüsck:5 — ) haltsangehörigen” ersetzt. 5. N 868 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: \ N x „5. Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen“. ae
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6 Absatz 2 Nummer 8 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung und Anpassung an die Änderung des $ 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vier- ten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. | S. 1127). $ 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch bestimmt nunmehr die Deutsche Rentenversiche- rung Knappschaft-Bahn-See als bundesweit zuständige Einzugsstelle für die Sozialabga- ben aus den Arbeitsentgeiten für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Weil die Deut- sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die einheitliche Pauschsteuer ein- zieht, ist die steuerrechtliche Regelung entsprechend anzupassen. 30 Absatz 6 arIna en __ Die Gesetzesänderung erfolgt auf Grund des im Rahmen des Haushaltsbegleitgeset- zes 2011 in Kraft getretenen Luftverkehrsteuergesetzes. Wie das Gesetz selbst bedarf auch eine Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ausnahme von der Zustimmungspflicht ist in der Verordnungsermächtigung festzulegen. Da die Verwal- tungskompetenz für die Versicherungsteuer und die Verwaltungs- und Ertragskompetenz der Kraftfahrzeugsteuer zwischenzeitlich auf den Bund übergegangen sind, bedürfen Rechtsverordnungen insoweit gleichfalls nicht der Zustimmung des Bundesrates. Körperschaften, die sich aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wenden und den Bestand, die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Bundes oder eines der Länder beeinträchtigen oder beseitigen wollen ($4 Bundesverfassungsschutzgesetz), können nicht als gemeinnützige Körperschaft anerkannt werden und von Steuervergünsti- gungen profitieren. Dies gilt auch, wenn eine Körperschaft dem Gedanken der Völkerver- ständigung zuwiderhandelt (8 51 Absatz 3 Satz 1 AO). Ist deshalb eine Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als verfassungsfeindlich aufge- führt, ist ihr die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft zu versagen. Die Überprü- fung, ob eine Körperschaft trotz einer Nennung in einem Verfassungsschutzbericht doch die Anforderungen nach $ 51 Absatz 3 Satz 1 erfüllt, muss nach Streichung des Wortes „widerlegbar" in Satz 2 nicht mehr durchgeführt werden. Sollte eine Körperschaft ihrer Ansicht nach zu Unrecht in einem Verfassungsschutzbericht aufgeführt worden sein, so obliegt es ihr, sich dagegen in einem gerichtlichen Verfahren zur Wehr zu setzen. Körper- schaften, bei denen der bloße Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit besteht und die nur als Verdachtsfall in einem Verfassungsschutzbericht erwähnt wurden, ist nicht auf Grund des Verdachtes die Gemeinnützigkeit zu versagen. Allerdings ist einem solchen Fall die Voraussetzung des $ 51 Absatz 3 Satz 1 AD und damit das Vorliegen von Bestrebungen nach $4 Bundesverfassungsschutzgesetz durch das zuständige Finanzamt inzident zu prüfen. en AnRungenR
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