dok2.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Jahressteuergesetz Verfassungsschutz Gemeinnützigkeit (2012)

/ 8
PDF herunterladen
LEE X fa lt Siickteut 2012/0573747 / ©. Juni 2012 } IV C4-8017012/10005 “nen 2407 323] ORR Benng .V RRin Emser if x + V. PSt HR.ÄUS ver u StB QUEEN NE JAN 7< Ir ZSfi 2] zZ] - { _ Lu \ aufdem Dienstweg > 27° mit der Bitte um Kenntnisnahme u 6 Fragen Nr,Yund2’von MdB Dr. Barbara Höll, DIE LINKE, für die Fragestunde am 27. Juni 2012; Änderung des $ 51 Absatz 3 Abgabenordnung AnforderungLLPKRvom22.Juni2012 A zul Aonörde 7 Anlagen KUN E& u 2 l. Sachverhalt MdB Dr. Barbara Höll, DIE LINKE, fragt: „1. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass der Anwendungsbereich des $ 51 Absatz 3 Satz 2 Abgabenordnung (AO) (Verlust der Steuerbefreiung) nur gegeben ist. wenn die Organisation explizit als „extremistische Organsation“ in einem Verfassungsschutzbericht erwähnt wird (so z.B. der Bundesfinanzhof (BFH) vom 11.4.2012, 1R 11/11), so dass die bloße Erwähnung einer Organisation in einem Verfassungsschutz noch nicht zu einem Verlust der Steuerbefreiung führt, und welche konkreten Ausführungen/Bezeichnungen vor dem Hintergrund der geplanten 5 > r c De=
1

-1- müssen zu einer Organisation in den jeweiligen Verfassungsschutzberichten getroffen werden, damit diese die Steuerbefreiung verlieren, auch vor dem Hintergrund der Definition des Begriffs „extremistische Organisation“ im Vergleich zu der in der Gesetzesbegründung zu einer geplanten Neuregelung des $ 51 Absatz 3 Satz 2 AO durch das JStG 2013 verwendeten Bezeichnung „verfassungsfeindlich‘‘? 2. Wie kann sich nach der geplanten Neuregelung des $ 51 Absatz 3 Satz 2 AO durch das JStG 2013 eine Organisation gerichtlich zur Wehr setzen, wenn sie ihrer Ansicht nach zu Unrecht in einem Verfassungsschutzbericht aufgeführt worden ist, und wie ist in diesem Zusammenhang die Anwendung des $ 52 Absatz 3 Satz 2 AO nach der geplanten Neuregelung durch das JStG 2013 zu beurteilen, wenn in einem Verfassungsschutzbericht z.B. von „zahlreichen Anhaltspunkten für extremistische Bestrebungen“ gesprochen wird, vor demHintergrund, inwieweit eine derartige Klassifikation einer Organisation bereits die Anwendung von $ 51 Absatz 3 Satz 2 AO rechtfertigt mit der Rechtsfolge der Steuerbefreiung?“ H. Stellungnahme Auf die Antwortvorschläge wird verwiesen (Anlage 1 und 4). Mögliche Zusatzfragen mit Antwortvorschlägen sind ebenfalls beigefügt (Anlagen 2, 3, 5 und 6). Zum Urteil des BFH vom 11. April 2012 -IR 11/11 - (Anlage 7) verweise ich auf die (sich auf dem Dienstweg befindende) M-Vorlage vom 20. Juni 2012 -IVC4- S 0170/11/10002 :001 DOK 2012/0562556. Referat IV A 3, BMJ und BMI haben mitgezeichnet. Bering i.V.
2

Anlage | MdB Dr. Barbara Höll, DIE LINKE FrageK 6 Fr Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass der Anwendungsbereich des $ 51 Absatz 3 N Satz2AbgahenerdmmgtAQY(Verlust der Steuerbefreiung)nur gegeben ist, wenn die Organisation explizit als „extremistischeOrganisation“ in jneg Verfassungsschutzbericht erwähntwird(soz.B.defBundesfinanzhofBFHyvomI A, R11/11),sodassdie bloße Erwähnung einer Organisation in einem Verfassungsschutz/noch nicht zu einem Verlust der Steuerbefreiung führt, und welche konkreten Ausführungen/Bezeichnungen vor dem Hintergrund der geplanten Neuregelung des $ 51 Absatz 3 Satz 2 AO durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2013 müssen zu einer Organisation in den jeweiligen Verfassungsschutzberichten getroffen werden, damit diese die Steuerbefreiung verlieren, auch vor dem Hintergrund der Definition des Begriffs „extremistische Organisation“ im Vergleich zu der in der Gesetzesbegründung zu einer geplanten Neuregelung des ‚$ 51 Absatz 3 Satz 2 AO durchdasJStG2013 verwendetenBezeichnung„verfassungsfeindlich“? „ We. Antwort: Der Anwendungsbereich des $ 51 Absatz 3 Satz 2 Abgabenordnung (AO) beschränkt sich auf Organisationen, die von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder eines Landes als extremistisch eingestuft werden und deshalb im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als „extremistisch‘“ aufgeführt sind. Verdachtsfälle werden von dieser Regelung nicht mit umfasst. Dies soll auch nicht geändert werden. Die Begriffe „extremistisch‘“ und „verfassungsfeindlich‘‘ werden als Synonyme verwandt.
3

Anlage 2 MdB Dr. Barbara Höll, DIE LINKE Zusatzfrage1zuFragef @ Y Hat es für eine steuerbegünstigte Körperschaft Konsequenzen, wenn sie als Verdachtsfall in einem Verfassungsschutzbericht erwähnt wird? Antwort: > La Auch Da dieSteuerbegünstigungXoraussetzt, dass keine Bestrebungen nach $ 4 Bundesverfassungsschutzgesetz gefördert werden und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwidergehandelt wird, soll ein Finanzamt eine solche Erwähnung als Verdachtsfall zum Anlass nehmen, Nachforschungen diesbezüglich anzustellen. Allerdings muss in einem solchen Fall das Finanzamt der Körperschaft nachweisen, dass sie die Voraussetzung der Steuerbegünstigung nicht erfüllt. je Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht als Verdachtsfall hat keine Verbindlichkeit für die Versagung der Steuerbegünstigung.
4

Anlage 3 MdB Dr. Barbara Höll, DIE LINKE Zusatzfrage2zuFrage ©A Genügt es, wenn eine Organisation in einem Verfassungsschutzbericht als extremistisch aufgeführt ist und für wie lange wird die Steuerbegünstigung versagt? Antwort; re Verräyuda Nuutekku, ee, (Esistausseiehendt/wenn die Organisation entweder im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder in einem der 15 Verfassungsschutzberichte der Länder - das Saarland gibt keinen Verfassungsschutzbericht heraus - ausdrücklich als extremistisch aufgeführt ist. DieVersagungbeziehtsichhpt‘aufdasBerichtsjahr.bskanneisofie Steuerbegüystigungden n zumBeispielfürdenVeranlagungszeitraum2011nichtdesh®versagtwerden,wehlie Organisation in einem Verfassungsschutzbericht von 2009 als extremistisch aufgeführt wurde. In Or sl Fer Acu re Meta . n la ro e W , r a v y s Oo dar A gm r u M l a e d ee rer olan Apam
5

Anlage 4 MdB Dr. Barbara Höll. DIE LINKE Pragea® o= Wie kann sich nach der geplanten Neuregelung des $ 51 Absatz 3 Satz 2 AO durch das JStG 2013 eine Organisation gerichtlich zur Wehr setzen, wenn sie ihrer Ansicht nach zu Unrecht in einem Verfassungsschutzbericht aufgeführt worden ist, und wie ist in diesem Zusammenhang die Anwendung des $ 52 Absatz 3 Satz 2 AO nach der geplanten Neuregelung durch das JStG 2013 zu beurteilen, wenn in einem Verfassungsschutzbericht . von „zahlreichen Anhaltspunkten für extremistische Bestrebungen“ gesprochen wird. vor dem Hintergrund, inwieweit eine derartige Klassifikation einer Organisation bereits die Anwendung von $ 51 Absatz 3 Satz 2 AO rechiitbotignmit der Rechtsfolge der Steuerbefreiung? f Antwort: Ist eine Organisation ihrer Ansicht nach zu Unrecht in einem Verfassungsschutzbericht aufgenommen und als extremistisch bezeichnet worden. kann sie dagegen den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. schalel g® Onfen Dieln IhrerFrage‚genannteVors Vorschriftdes &52-Absatz3-Satz2-A®existiertnicht-tchehme BraueB$ 51 Absatz3 Satz2AOBomeintwar-Bie-Yorausserzungenfürdiein- tz 3 ' Versagung der Steuervergünstigung werden durch die geplante Andermgi im JStG 2013 nicht verändert: Die Organisation muss ausdrücklich als extremistisch aufgeführt werden. Der bloße Verdacht einer extremistischen Ausrichtung pn einem Verfassungsschutzbericht würde nach wie vor nicht genügen, um die zwingende RA Versagung der Steuerbegünstigung auszulösen. [var ArYear q fe,
6

Anlage 5 MdB Dr. Barbara Höll, DIE LINKE ZusatzfrageI zu > Welche Konsequenzen hat der Verlust der Steuerbefreiung in Bezug auf die Entgegennahme von Spenden? Antwort: Die Körperschaft kann sbtGrlich weiterhin Spenden empfangen, nur können diese Spenden beim Zuwendendennicht nach $ 10b Einkommensteuergesetz escgfäs Sonderausgaben abgezogen werden.
7

Anlage 6 MdB Dr. Barbara Höll, DIE LINKE ie 65 Zusatzfrage2 zu Frage” Kann die Organisation ihre Steuerbegünstigung wiedererlangen, wenn sie vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatte und nicht als extremistische Organisation aufgeführt werden darf? Antwort: Stellt das von der Organisation angerufene Verwaltungsgericht fest, dass ihre Bezeichnung als „extremistisch“ zu Unrechterfolgt er; ist dies auch für die Besteuerungzu beachten. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob eine ergänzende verfahrensrechtliche Regelung geschaffen werden sollte, um die entsprechende Änderung der Steuerfestsetzung (Gewährung der Steuerbegünstigung) zu gewährleisten. Legt die Organisation mit Hinweis auf das beim Verwaltungsgericht gegen den Verfassungsbericht anhängige Klageverfahren Einspruch gegen den die Steuerbegünstigung versagenden Steuerbescheid ein, kann das Finanzamt die Entscheidung über den Einspruch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts aussetzen ($ 363 Absatz 1 AO).
8