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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Jahressteuergesetz Verfassungsschutz Gemeinnützigkeit (2012)

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Dot. 6 2013/0706964 IV C 4 - S 0170/12/10005 22. Juli 2013 MR Reusch 2552 StOlin Maerkovic 2679 } UALIVC Y,.Mausk, yt 23 7 be Vom iu z mitderBitteumKenntnisnahme. ßM\ m Ihn W lu 3Mj Auflistung extremistischer Körperschaften in den Verfassungsschutzberichten der Länder; u | Aycx an GI Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung — Drucksachen 17/10000, 17/10604 — Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 1 Anlage I. Vorschlag e Gespräch mit UAL ÖS Ill des BMI II. Sachverhalt Die Bundesregierung hatte im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 eine gesetzliche Regelung vorgeschlagen, mit der den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder für die Steuerverwaltung eine höhere - bindende - Wirkung für die Beurteilung von extremistischen Gruppierungen als „gemeinnützig‘‘ zu kommen sollte. Die Neuregelung in $ 51 Absatz 3 Satz 2 AO über die Wege der Beurteilung der Gemeinnützigkeit von extremistischen Gruppierungen wurde sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat kontrovers diskutiert. Der Bundesrat hat angeregt den Regierungsentwurf um verfahrensbegleitende Regelungen zu präzisieren. Dem Wunsch des Bundesrates ist durch Umdruck Rechnung getragen worden.
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Die intensive politische und öffentliche Diskussion über die Rolle des Verfassungsschutzes ist auch in der Anhörung zum JStG 2013 am 26. September 2012 bei der steuerlichen Regelung des $ 51 AO bestimmend gewesen. Aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates und den Ergebnissen der öffentlichen Anhörung vom 26. September 2012 wurde die bestehende gesetzliche Regelung daher vorerst nicht verändert. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP unterstrichen in der Sitzung des Finanzausschusses am 24. Oktober 2012 allerdings, dass der Verfassungsschutzbericht des Bundes neben dem beschreibenden Teil auch eine Auflistung enthält, in der die nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz extremistischen Organisationen ausdrücklich als solche aufgeführt sind. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bat daher die Bundesregierung, über den Bundesminister des Innern im Rahmen der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder (IMK) darauf hinzuwirken, dass eine solche Auflistung extremistischer Organisationen - wo nicht bereits geschehen - künftig auch als eine Art Ergebniszusammenfassung in die Verfassungsschutzberichte der Länder Eingang findet. Außerdem regten die Koalitionsfraktionen an, nach gesetzlichen Lösungen zu suchen, die vermeiden sollen, dass ein Fall wegen Ausführungen in einem Verfassungsschutzbericht vor einem Verwaltungsgericht und gleichzeitig zu demselben Sachverhalt wegen Fragen der Gemeinnützigkeit vor einem Finanzgericht oder gegenüber der Finanzverwaltung aktiv betrieben wird. Sie schlugen dazu ein gesetzliches Ruhen des Verfahrens vor dem Finanzgericht bzw. der Finanzverwaltung vor. Das für den Innenbereich zuständige Ressort hat die öffentliche Diskussion über den $ 51 AO wahrgenommen und ist auch über die Protokollnotiz des Finanzausschusses informiert. IH. Stellungnahme Nach Rücksprache mit dem zuständigen Referat des BMI (ÖS III 1) wurde die Bitte des Finanzausschusses in der Sitzung der Innenminister in April 2013 erörtert. Konkrete Ausführungen zu den Ergebnissen der IMK von April konnten nicht gemacht werden. Allgemein wurde mitgeteilt, dass die Diskussion schwierig verlief und kein Konsens erzielt werden konnte.
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Da sich vor allem politische Probleme in der Diskussion herauskristallisiert haben, wurde seitens des Referats ÖS III 1 ein Gespräch mit der an der Sitzung teilnehmenden Unterabteilungsleiterin - Frau un - vorgeschlagen. Für den praktischen Vollzug der Regelung in $ 51 Absatz 3 Satz 2 AO durch die Finanzämter sind einheitlich abgefasste Verfassungsschutzberichte wesentlich. Die aktuelle Rechtlage sieht so aus, dass dann wenn eine Körperschaft nach ihrer Satzung oder tatsächlicher Geschäftsführung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider handelt, die Steuervergünstigung zu versagen ist. Das Finanzamt kann zu den vorgenannten Feststellungen aufgrund eigener Ermittlungen oder aufgrund der Ausführungen der Verfassungsschutzbehörden gelangen. Ist die Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder der Länder ausdrücklich als extremistisch eingestuft worden, dann ist die Steuervergünstigung zu versagen. Allerdings ist auch die ausdrückliche Einstufung einer Körperschaft als „extremistisch“ im Verfassungsschutzbericht widerlegbar. Ein Verdachtsfall reicht für die Einstufung als „extremistisch“ nicht aus. Die Feststellungen und Wertungen in den Verfassungsschutzberichten der Länder sind häufig angreifbar. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten belegen, dass häufig nicht klar zwischen Tatsachen und Wertungen differenziert wird. Der Entzug der Gemeinnützigkeit muss sich aber auf einen belastbaren Sachverhalt stützen. Die Berichte der Verfassungsschutzbehörden der Länder erreichen diesen Stand nicht mit hinreichender Verlässlichkeit. Insofern ist es wichtig zu erfahren, welche Bedenken die Innenministerkonferenz gegen eine Auflistung extremistischer Organisationen in einer Art Ergebniszusammenfassung in den Verfassungsschutzberichten der Länder hatte. n,
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