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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Jahressteuergesetz Verfassungsschutz Gemeinnützigkeit (2012)

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DM F Emser / 2013/0736907 / Emser IV C 4 - S 0170/12/10005 N). August 2013 MR Reusch 2552 RRin Emser 3231 Fax: 88 3231 1. UALIVC auf dem Dienstweg mit der Bitte um Kenntnisnahme Neuregelung des $ 51 Abs. 3 AO durch das JStG 2013; Gesprächsvorbereitung Gesprächstermin am Dienstag, den 6. August 2013, 15 Uhr im BMI 4 Anlagen Anliegend übersende ich Ihnen die Gesprächsvorbereitung für den o.g. Termin. zU. Reusch
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Gemeinnützigkeit bei verfassungsfeindlichen Organisationen Aufbau der Verfassungsschutzberichte Gespräch im Bundesministernum desInnern, 6. August 2013 Hintergrund: Körperschaften, die verfassungswidrig sind, können nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Ist eine Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistisch aufgeführt, da ist die Anerkennung zu versagen. Die Körperschaft muss dann diese gesetzliche Vermutung der Verfassungsfeindlichkeit widerlegen ($ 51 Absatz 3 Abgabenordnung). In allen anderen Fällen liegt die Beweislast beim Finanzamt. Im Jahressteuergesetz 2013 sollte die Formulierung der o.g. gesetzlichen Regelung angepasst werden, um die Möglichkeit der Widerlegung im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu streichen und die Frage der extremistischen Ausrichtung zunächst vor den Verwaltungsgerichten klären zu lassen. Die Finanzverwaltungen der Länder können die Prüfung der extremistischen Ausrichtung nicht leisten, da sie nicht über den Zugang zu den dafür erforderlichen Erkenntnisquellen (Nachrichtendienste, etc.) verfügenDie geplante Änderung ist daher vom Bundesrat begrüßt und verfahrensseitig ergänzt worden. . Ein entsprechender Umdruck wurde durch BMF erstellt. Negative Berichterstattung und Proteste bei der öffentlichen Anhörung zum JStG („Der Verfassungsschutz entscheidet über die Gemeinnützigkeit!“ hat zu einer gewissen Zurückhaltung bei der Weiterverfolgung der gesetzlichen Änderungen geführt. Der Finanzausschuss hat daher die Bundesregierung gebeten, über den Bundesminister des Innern im Rahmen der IMK darauf hinzuwirken, den Finanzämter den Vollzug des $ 51 Abs. 3 AO in der Weise zu erleichtern, dass eine Auflistung extremistischer Körperschaften - wo nicht bereits geschehen - auch als eine Art Ergebniszusammenfassung in die Verfassungsschutzberichte der Länder Eingang findet (Anlage 1, Seite 41). Die Problematik wurde ergebnislos auf einer Sitzung der Innenminister in April 2013 erörtert. Ziele des Gespräches e BMilsoll darauf hinwirken, dass in den Verfassungsschutzberichten der Länder eine Auflistung der extremistischen Körperschaften quasi als Saldo der Erkenntnisse des Landesverfassungsschutzes erfolgt. Im Verfassungsschutzbericht des Bundes ist diese Vorgehensweise gängige Praxis(Anlage 2). Bis 2011 existierte eine solche Auflistung auch im Verfassungsschutzbericht des Landes Brandenburg (Anlage 3). Im aktuellen Verfassungsschutzbericht ist die Auflistung nicht mehr enthalten.
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-3- e Es muss eine rechtssichere Lösung für extremistische Körperschaft gefunden werden. Sollte einem extremistischen Verein über Jahre die Gemeinnützigkeit zuerkannt worden sein, dann ist dies gegenüber der Öffentlichkeit schwer zu begründen oder zu rechtfertigen. Daher ist eine andere als die bisher bestehende Praxis auch im Interesse der Verfassungsschutzbehörden und letztlich auch der betroffenen Organisationen. e Die erneute Befassung auf der IMK kann auch durch bei der Vorbereitung unterstützt werden, um die Probleme der Finanzämter besser zu verdeutlichen (Teilnahme BMF!). e Es muss auch geklärt werden, welche Informationen genau Finanzämter an die Verfassungsschutzbehörden nach $ 51 Absatz 3 AO weitergeben sollen. Eine Handreichung als Ergebnis eines gemeinsamen Workshops (welche Information benötigt die Innenseite, welche Informationen hat die Finanzseite) für BMF und die oFL wäre sinnvoll, da die Frage der Zusammenarbeit im Hinblick auf das Steuergeheimnis mit den Ländern im Rahmen der AG AEAO erörtert wird. 7. zul Sacdhstte
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