Jährlicher Bericht der Mobilfunknetzbetreiber über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Den jährlichen Bereicht von Ende 2017/Anfang 2018 über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus der 3 Mobilfunkanbieter in Deutschland, wie in BK1-11/003 III.4.5 festgelegt.

Zitat:
"5. Der Frequenzzuteilungsinhaber hat der Bundesnetzagentur ab der Zuteilung
jährlich über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie
des Netzausbaus zu berichten. Dieser Bericht soll auch den Versorgungsgrad
im Hinblick auf die Flächenabdeckung, die durchschnittliche, tatsächlich zur
Verfügung gestellte Übertragungsrate sowie den Sachstand zur Einführung in-
novativer Anwendungen und technologischer Weiterentwicklungen umfassen."

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Februar 2018
  • Frist
    27. März 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den jährlichen B…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
Jährlicher Bericht der Mobilfunknetzbetreiber über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus [#26701]
Datum
21. Februar 2018 10:27
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den jährlichen Bereicht von Ende 2017/Anfang 2018 über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus der 3 Mobilfunkanbieter in Deutschland, wie in BK1-11/003 III.4.5 festgelegt. Zitat: "5. Der Frequenzzuteilungsinhaber hat der Bundesnetzagentur ab der Zuteilung jährlich über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus zu berichten. Dieser Bericht soll auch den Versorgungsgrad im Hinblick auf die Flächenabdeckung, die durchschnittliche, tatsächlich zur Verfügung gestellte Übertragungsrate sowie den Sachstand zur Einführung in- novativer Anwendungen und technologischer Weiterentwicklungen umfassen."
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Betreff
AW: Jährlicher Bericht der Mobilfunknetzbetreiber über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus [#26701]
Datum
27. März 2018 17:29
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Jährlicher Bericht der Mobilfunknetzbetreiber über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus“ vom 21.02.2018 (#26701) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26701 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Jährlicher Bericht der Mobilfunknetzbetreiber …
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Betreff
AW: AW: Jährlicher Bericht der Mobilfunknetzbetreiber über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus [#26701]
Datum
5. April 2018 11:22
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Jährlicher Bericht der Mobilfunknetzbetreiber über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus“ vom 21.02.2018 (#26701) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26701 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Mit Ihrer Anfrage begehren Sie den jährli…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Jährlicher Bericht der Mobilfunknetzbetreiber über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus [#26701]
Datum
5. April 2018 11:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Mit Ihrer Anfrage begehren Sie den jährlichen Bericht der Mobilfunknetzbetreiber über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus, wie in der Präsidentenkammerentscheidung BK1-11/003 unter III.4.5 festgelegt. Hierzu muss ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei diesen Berichten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Unternehmen handelt, die nach § 6 S.2 IFG nicht vom Informationszugang umfasst sind. Eine Einwilligung der Mobilfunknetzbetreiber zur Weitergabe und Veröffentlichung liegt nicht vor. Mit freundlichen Grüßen