Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Antrag Annahme Verweigerung Abwehr § 20 Abs. 3 SGB X, § 9 SGB X

Diese Anfrage richtet sich ausdrücklich an die Geschäftsführerin Elena Zavlaris und die Datenschutzbeauftragte Petra Beutlich des Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg als zuständige, rechtlich einzustehende Bearbeiterinnen dieser Anfrage:
Es häufen sich glaubhafte Hinweise , dass sich Ihre Behörde in vielen Fällen weder an geltendes Recht, noch an aktuelle sozialgerichtliche Rechtsprechung vor Ort gebunden sieht.
Anträge werden entgegen § 20 Abs. 3 SGB X abgewiesen, oder Antragsteller manipuliert, indem in Ihrer Behörde eine Antragsannahme und -bearbeitung verweigert wird, falls nicht zuvor gemäß Ihrer "grünen Zettel" ein Erstgespräch statt gefunden hat ("Eine Abgabe des Antrages ohne Bestätigung der Vermittlungsfachkraft ist nicht möglich ist") / https://tinyurl.com/yd8ao6l5 .

1. Wie sind Ihre Vorgehensweisen, Ansichten und Rechtsgrundlagen rechtlich nachvollziehbar?

2. Besteht bei dieser Vorgehensweise ein (rechtlicher) Zusammenhang / eine besondere (rechtliche) Motivation mit der jährlichen "Bonuszahlung" an die Geschäftsführerin Elena Zavlaris bei Einhaltung der Sanktionsquoten / Zielvereinbarungen zur Verbesserung der offiziellen Arbeitslosensituation im zuständigen Bezirk?

3. Bestehen besondere Anweisungen zur spezifischen Auslegung von Grundrechten in Ihrer Behörde?

Fügen Sie der Antwort bitte Ihre zugrunde gelegten, auch "hausinternen", fachlichen Anweisungen -soweit vorhanden- bei.

Versuchen Sie bitte Ihre Antwort BÜRGERNAH, der Umgangssprache Ihrer Antragsteller entsprechend, ehrlich, nachvollziehbar, und nicht "politisch, um den heißen Brei herum" ohne Überdehnung juristischer Formulierungen zu formulieren.
Vermeiden Sie bitte eine Ermüdung der BÜRGER und Leser durch Aufblähung Ihrer Antwort durch juristische Fachsprache, insbesondere per "Copy and Paste" von Rechtstexten aus Rechtsverordnungen, oder Gesetzestexten, die jedermann im internet selbst nachlesen kann - geben Sie bitte nur den allgemein verfügbaren Quellennachweis an.

Versuchen sie bitte auch, Ihre Antwort ausnahmsweise ZEITNAH, und nicht, wie erfahrungsgemäß, ERST kurz VOR ABLAUF der gesetzlichen ANTWORTFRIST zu verfassen.
Danke.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Januar 2018
  • Frist
    3. März 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Diese Anfrage ri…
An Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Antrag Annahme Verweigerung Abwehr § 20 Abs. 3 SGB X, § 9 SGB X [#26367]
Datum
30. Januar 2018 15:13
An
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Diese Anfrage richtet sich ausdrücklich an die Geschäftsführerin Elena Zavlaris und die Datenschutzbeauftragte Petra Beutlich des Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg als zuständige, rechtlich einzustehende Bearbeiterinnen dieser Anfrage: Es häufen sich glaubhafte Hinweise , dass sich Ihre Behörde in vielen Fällen weder an geltendes Recht, noch an aktuelle sozialgerichtliche Rechtsprechung vor Ort gebunden sieht. Anträge werden entgegen § 20 Abs. 3 SGB X abgewiesen, oder Antragsteller manipuliert, indem in Ihrer Behörde eine Antragsannahme und -bearbeitung verweigert wird, falls nicht zuvor gemäß Ihrer "grünen Zettel" ein Erstgespräch statt gefunden hat ("Eine Abgabe des Antrages ohne Bestätigung der Vermittlungsfachkraft ist nicht möglich ist") / https://tinyurl.com/yd8ao6l5 . 1. Wie sind Ihre Vorgehensweisen, Ansichten und Rechtsgrundlagen rechtlich nachvollziehbar? 2. Besteht bei dieser Vorgehensweise ein (rechtlicher) Zusammenhang / eine besondere (rechtliche) Motivation mit der jährlichen "Bonuszahlung" an die Geschäftsführerin Elena Zavlaris bei Einhaltung der Sanktionsquoten / Zielvereinbarungen zur Verbesserung der offiziellen Arbeitslosensituation im zuständigen Bezirk? 3. Bestehen besondere Anweisungen zur spezifischen Auslegung von Grundrechten in Ihrer Behörde? Fügen Sie der Antwort bitte Ihre zugrunde gelegten, auch "hausinternen", fachlichen Anweisungen -soweit vorhanden- bei. Versuchen Sie bitte Ihre Antwort BÜRGERNAH, der Umgangssprache Ihrer Antragsteller entsprechend, ehrlich, nachvollziehbar, und nicht "politisch, um den heißen Brei herum" ohne Überdehnung juristischer Formulierungen zu formulieren. Vermeiden Sie bitte eine Ermüdung der BÜRGER und Leser durch Aufblähung Ihrer Antwort durch juristische Fachsprache, insbesondere per "Copy and Paste" von Rechtstexten aus Rechtsverordnungen, oder Gesetzestexten, die jedermann im internet selbst nachlesen kann - geben Sie bitte nur den allgemein verfügbaren Quellennachweis an. Versuchen sie bitte auch, Ihre Antwort ausnahmsweise ZEITNAH, und nicht, wie erfahrungsgemäß, ERST kurz VOR ABLAUF der gesetzlichen ANTWORTFRIST zu verfassen. Danke.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Sehr geehrtAntragsteller/in der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber dem Jobcenter richtet si…
Von
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Betreff
AW: Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Antrag Annahme Verweigerung Abwehr § 20 Abs. 3 SGB X, § 9 SGB X [#26367]
Datum
27. Februar 2018 15:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber dem Jobcenter richtet sich gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG). Das IFG sieht gemäß § 1 Absatz 1 IFG den Zugang zu amtlichen Informationen vor. Das Vorhandensein der gewünschten Information bei der Behörde ist Voraussetzung für den Informationszugangsanspruch nach dem IFG (§ 2 Nummer 1 IFG). Das IFG bezieht sich ausdrücklich auf bereits vorhandene Informationen und sieht mithin keine Verpflichtung der Behörden vor, neue Aufzeichnungen zu erstellen oder Dokumente dem Auskunftsbegehren entsprechend aufzubereiten. In der Anlage übersende ich die Arbeitsanweisung für den Antragsservice. Der "grüne Zettel" wird seit Beginn diesen Jahres nicht mehr in unserem Haus verwendet. Ihre Fragen 1. bis 3. sind im Rahmen Ihres Antrags nach dem IFG nicht zu beantworten, da diesbezügliche Aufzeichnungen im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg nicht vorhanden sind. Mit freundlichen Grüßen