Jobcenter Gladbeck: Lebensmittelgutscheine und unlauterer Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb definiert in Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen. Darin heißt es:
Unlauter handelt insbesondere, wer
1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
http://www.rechtliches.de/gesetze/UWG/4…
Möglicherweise liegt hier bereits ein Verstoß vor.
Nach Internet-Informationen sind nur noch Aldi, Lidl und Kaufland bereit Lebensmittelgutscheine des Jobcenter Gladbeck einzulösen.
http://www.lokalkompass.de/gladbeck/pol…
Bitte teilen Sie mir mit:
1. wie viele Lebensmittelgutscheine in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 ausgegeben wurden
2. wie viele Personen/Bedarfsgemeinschaften betroffen waren
3. ob bei Ihnen Bargeldautomaten vorgehalten werden
4. Bitte senden Sie mir ein Muster
Ergebnis der Anfrage
Die Zahl der ausgegebenen Gutscheine im Verhältnis zur Anzahl der betreuten Bedarfsgemeinschaften und unter Würdigung der einzelnen Stückelungsbeträge lässt vermuten, dass bei der Gutscheinausgabe die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Begrenzung der Personengruppe gem. § 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen) eingehalten werden könnten.
Dass die Lebensmittelgeschäfte und Discounter frei sind, ob sie Gutscheine vom Jobcenter einlösen wollen oder nicht beantwortet die Fragestellung nicht so ganz. Gemeint war eigentlich, ob die Auswirkungen auf die Kunden nicht unzulässige Einschränkungen bedeuten. Schließlich ist der Kunde nur dann frei in seinem Kaufverhalten, wenn er Geldmittel dort einsetzen kann, wo seine Wunschprodukte angeboten werden. Gutscheine als Zahlungsmittel zwingen die Leistungsberechtigen nicht selten dazu, auf andere Produkte und Marken auszuweichen.
Die Stückelung von ausgegebenen Lebensmittelgutscheinen mit Einzelbeträgen im Wert von 1,00 €, 2,00 €, 5,00 €, 10,00 € und 20,00 € wirft weitere Fragen auf. Im normalen Leben würden Eltern wohl nicht einmal bei ihren zehnjährigen Kindern auf die Idee kommen, Taschengeld in 1,00 €-Gutscheinen auszugeben. Und ein Einkauf beim Lebensmitteldiscounter für 2,00 € erschöpft sich bereits bei ein paar Nudeln und Ketchup. Bereits der Einkauf mit höherwertigen Gutscheinen mit dem Aufdruck „Jobcenter“ bedeutet für viele Leistungsberechtigte eine öffentliche Demütigung, besonders wenn dann noch die Vorlage eines Ausweises und eine persönliche Unterschrift gefordert werden.
Außerdem muss jeder einzelne Gutschein in verschiedenen Schritten durch mehrere Mitarbeiter bearbeitet werden. Dies beginnt mit der Entscheidung über die Ausgabe, später erfolgt die Einlösung im Discounter, geht über die Abrechnung mit dem Jobcenter und der anschließenden Ausbuchung in der Datenverarbeitung der BA.
Die hierbei entstehenden Zusatzkosten stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen.
Anfrage erfolgreich
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Datum22. September 2014
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24. Oktober 2014
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