Sehr geehrter Herr
Antragsteller/in,
Ihr Antrag vom 11.Mai 2014 auf Auskunft nach § 1 des Gesetztes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) wird teilweise abgelehnt. Im Übrigen erhalten Sie zwei Links auf die Seite der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf die Arbeitshilfen und Geschäftsanweisungen zum SGB II.
Gemäß § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist auf die "gemeinsame Einrichtung- Jobcenter" mit der Änderung des § 30 Abs. 4 SGB II für anwendbar erklärt worden.
Bei Ihrer begehrten Auskunft müsste es sich des Weiteren um amtliche Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG handeln. Gemäß § 2 Nr. 1 IFG gilt als amtliche Information jede dem amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Darüber hinaus muss die Behörde Urheberin der begehrten Information sein und in diesem Sinne verfügungsbefugt.
Bei den Arbeitshilfen und der Geschäftsanweisungen des SGB II handelt es sich um amtliche Informationen, über die verfügt werden kann, so dass diese dem Informationsanspruch zugänglich zu machen sind. Dies wird mit den beigefügten Links gewährleistet. Zu einer individuellen Aufbereitung, wie vom Antragsteller als PDF oder Exeldatei gewünscht, war die Behörde allerdings nicht verpflichtet. (BT-Drucksache 15/4493). Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellte Link des Jobcenters Köln konnte als Bespiel für die Zusammenstellung nicht herangezogen ist, weil dieser schlichtweg nicht funktioniert hat.
Ihr Auskunftsersuchen bezüglich der Arbeitshilfen und Geschäftsanweisungen ist vom § 2 Nr. 1 IFG in dem Maße umfasst, als diese Informationen amtlich festgehalten worden sind.
BA Intranet - Arbeitshilfen<
http://www.baintern.de/nn_166622/Navigation/Geldleistungen/SGB-II/Arbeitshilfen/Index.html>
BA Intranet - Geschäftsanweisungen SGB II<
http://www.baintern.de/nn_175632/Navigation/Geldleistungen/SGB-II/Materielles-Recht/Geschaeftsanweisungen-SGB-II/Index.html>
Hinsichtlich der vom Antragsteller geforderten weiteren Auskunft in Bezug auf "Leitfäden" und "Informationen" fehlt es bereits begrifflich an der Voraussetzung des § 2 Nr. 1 IFG. Es ist vom Antragsteller nicht näher konkretisiert, um welche Informationen und Leitfäden es sich bei den geforderten "Informationen" und "Leitfäden" handeln soll. Auch existieren "Leitfäden" im Allgemeinen bei dem Antragsgegner nicht. Insofern war der Antrag hier abzulehnen.
Ihrem Begehren konnte daher nicht in vollem Umfang entsprochen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Jobcenter Kreis Olpe einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen