Jobcenter Kreis Olpe: Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen

Anfrage an: Jobcenter Kreis Olpe

bitte übersenden Sie mir eine Übersichtsliste sämtlicher Geschäftsanweisungen, Arbeitshilfen, Leitfäden und Informationen (vgl. verlinktes Dokument des Jobcenters Köln) als elektronisches Dokument gemäß § 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz im digitalen Dateiformat z.B. PDF oder Excel. Gliedern Sie diese bitte in Stichwort, Name der Weisung, Gültigkeit und Rechtsgrundlage. Als konkretes Beispiel für den Aufbau der Übersichtsliste verweise ich auf diese Vorlage
https://fragdenstaat.de/files/foi/15155/DCbersichtDokumenteIFGStand170214.pdf
des Jobcenters Köln.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. Mai 2014
  • Frist
    12. Juni 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: bitte übersenden…
An Jobcenter Kreis Olpe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Jobcenter Kreis Olpe: Übersichtsliste aller Geschäftsanweisungen, Leitfäden, Arbeitshilfen und Informationen [#6398]
Datum
11. Mai 2014 15:16
An
Jobcenter Kreis Olpe
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte übersenden Sie mir eine Übersichtsliste sämtlicher Geschäftsanweisungen, Arbeitshilfen, Leitfäden und Informationen (vgl. verlinktes Dokument des Jobcenters Köln) als elektronisches Dokument gemäß § 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz im digitalen Dateiformat z.B. PDF oder Excel. Gliedern Sie diese bitte in Stichwort, Name der Weisung, Gültigkeit und Rechtsgrundlage. Als konkretes Beispiel für den Aufbau der Übersichtsliste verweise ich auf diese Vorlage https://fragdenstaat.de/files/foi/15155/DCbersichtDokumenteIFGStand170214.pdf des Jobcenters Köln.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Kreis Olpe
Empfangsbestätigung Ihres Antrages Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage habe ich erhalten. Ich werd…
Von
Jobcenter Kreis Olpe
Betreff
Empfangsbestätigung Ihres Antrages
Datum
15. Mai 2014 17:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage habe ich erhalten. Ich werde Ihr Anliegen fristgerecht bescheiden. Mit freundlichen Grüßen

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Jobcenter Kreis Olpe
Ihr Antrag nach dem IFG vom 11. Mai 2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr Antrag vom 11.Mai 2014 auf Ausk…
Von
Jobcenter Kreis Olpe
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG vom 11. Mai 2014
Datum
4. Juni 2014 10:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr Antrag vom 11.Mai 2014 auf Auskunft nach § 1 des Gesetztes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) wird teilweise abgelehnt. Im Übrigen erhalten Sie zwei Links auf die Seite der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf die Arbeitshilfen und Geschäftsanweisungen zum SGB II. Gemäß § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist auf die "gemeinsame Einrichtung- Jobcenter" mit der Änderung des § 30 Abs. 4 SGB II für anwendbar erklärt worden. Bei Ihrer begehrten Auskunft müsste es sich des Weiteren um amtliche Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG handeln. Gemäß § 2 Nr. 1 IFG gilt als amtliche Information jede dem amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Darüber hinaus muss die Behörde Urheberin der begehrten Information sein und in diesem Sinne verfügungsbefugt. Bei den Arbeitshilfen und der Geschäftsanweisungen des SGB II handelt es sich um amtliche Informationen, über die verfügt werden kann, so dass diese dem Informationsanspruch zugänglich zu machen sind. Dies wird mit den beigefügten Links gewährleistet. Zu einer individuellen Aufbereitung, wie vom Antragsteller als PDF oder Exeldatei gewünscht, war die Behörde allerdings nicht verpflichtet. (BT-Drucksache 15/4493). Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellte Link des Jobcenters Köln konnte als Bespiel für die Zusammenstellung nicht herangezogen ist, weil dieser schlichtweg nicht funktioniert hat. Ihr Auskunftsersuchen bezüglich der Arbeitshilfen und Geschäftsanweisungen ist vom § 2 Nr. 1 IFG in dem Maße umfasst, als diese Informationen amtlich festgehalten worden sind. BA Intranet - Arbeitshilfen<http://www.baintern.de/nn_166622/Navigation/Geldleistungen/SGB-II/Arbeitshilfen/Index.html> BA Intranet - Geschäftsanweisungen SGB II<http://www.baintern.de/nn_175632/Navigation/Geldleistungen/SGB-II/Materielles-Recht/Geschaeftsanweisungen-SGB-II/Index.html> Hinsichtlich der vom Antragsteller geforderten weiteren Auskunft in Bezug auf "Leitfäden" und "Informationen" fehlt es bereits begrifflich an der Voraussetzung des § 2 Nr. 1 IFG. Es ist vom Antragsteller nicht näher konkretisiert, um welche Informationen und Leitfäden es sich bei den geforderten "Informationen" und "Leitfäden" handeln soll. Auch existieren "Leitfäden" im Allgemeinen bei dem Antragsgegner nicht. Insofern war der Antrag hier abzulehnen. Ihrem Begehren konnte daher nicht in vollem Umfang entsprochen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Jobcenter Kreis Olpe einzulegen. Mit freundlichen Grüßen