Jobcenter Märkischer Kreis: Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft (2010-2013)

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Erzwingungshaft dient grundsätzlich dazu, einen zahlungsunwilligen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Kern ist also zunächst die Frage der Zahlungsunwilligkeit. Bei dem Versuch Bußgelder einzutreiben wird seitens der Behörden immer gleich mit der ersten Zahlungsaufforderung auch eine Androhung der Erzwingungshaft mitgeschickt. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Mitteilung der folgenden Informationen in den Jahren 2010-2013:

1. Anzahl der in den Jahren 2010-2013 eingeleiteten Bußgeldverfahren
2. Anzahl der Fälle, in denen vom Vollzug der Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 95 Abs. 2 des OwiG seitens des Jobcenters Märkischer Kreis in den Jahren 2010-2013 abgesehen wurde, weil den Betroffenen nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich war.
3. Anzahl der gestellten Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 95 Abs. 1 OwiG i.V.m. § 96 Abs. 1 OwiG
4. Anzahl der Fälle, in denen das Gericht eine Zahlungserleichterung gemäß § 96 Abs. 4 OwiG bewilligt hat.
5. Anzahl der Fälle, in denen das Gericht dem Jobcenter Märkischer Kreis die Entscheidung einer Zahlungserleichterung gemäß § 96 Abs. 4 OwiG überlassen hat

Bitte beachten Sie folgendes:

Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Nach Art. 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz (EGovG) i.V.m. § 1 Abs. 2 IFG wünsche ich die elektronische Übermittlung der Auskunft. Vielen Dank im Voraus für ihre Bemühungen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Ergebnis der Anfrage


Die Anfrage wurde größenteils wegen nicht Vorhandensein der Anfrage abgelehnt. Eine Voraussetzung für die Auskunftserteilung nach dem IFG ist, dass eine amtliche Information (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG) auch tatsächlich vorliegt. Es wurden detaillierte Auskünfte bezüglich Erzwingungshaft bei von dem Jobcenter Märkischer Kreis eingeleiteten Bußgeldverfahren beantragt. Das Jobcenter Märkischer Kreis führt jedoch keine Statistik über den Fortgang nach Abschluss des Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahrens wegen Betruges. Daher liegt keine amtliche Information vor, über welche Auskunft erteilt werden kann.

Die Anfrage wurde im Bereich der ersten Frage gemäß § 9 IFG abgelehnt. Bezüglich der Anzahl der in den Jahren 2010 bis 2013 eingeleiteten Bußgeldverfahren wurde Auskunft im Rahmen der Anfrage #6663 (Link: https://fragdenstaat.de/anfrage/jobcent…) erteilt. Eine nochmalige Auskunftserteilung wurde daher gemäß § 9 Abs. 3 IFG abgelehnt.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Juli 2014
  • Frist
    9. August 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, eine Erzwingungshaft dient grundsätzlich dazu, einen…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Jobcenter Märkischer Kreis: Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft (2010-2013) [#6676]
Datum
8. Juli 2014 15:08
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, eine Erzwingungshaft dient grundsätzlich dazu, einen zahlungsunwilligen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Kern ist also zunächst die Frage der Zahlungsunwilligkeit. Bei dem Versuch Bußgelder einzutreiben wird seitens der Behörden immer gleich mit der ersten Zahlungsaufforderung auch eine Androhung der Erzwingungshaft mitgeschickt. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Mitteilung der folgenden Informationen in den Jahren 2010-2013: 1. Anzahl der in den Jahren 2010-2013 eingeleiteten Bußgeldverfahren 2. Anzahl der Fälle, in denen vom Vollzug der Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 95 Abs. 2 des OwiG seitens des Jobcenters Märkischer Kreis in den Jahren 2010-2013 abgesehen wurde, weil den Betroffenen nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich war. 3. Anzahl der gestellten Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 95 Abs. 1 OwiG i.V.m. § 96 Abs. 1 OwiG 4. Anzahl der Fälle, in denen das Gericht eine Zahlungserleichterung gemäß § 96 Abs. 4 OwiG bewilligt hat. 5. Anzahl der Fälle, in denen das Gericht dem Jobcenter Märkischer Kreis die Entscheidung einer Zahlungserleichterung gemäß § 96 Abs. 4 OwiG überlassen hat Bitte beachten Sie folgendes: Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Nach Art. 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz (EGovG) i.V.m. § 1 Abs. 2 IFG wünsche ich die elektronische Übermittlung der Auskunft. Vielen Dank im Voraus für ihre Bemühungen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Jobcenter Märkischer Kreis
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage habe ich erhalten. Sobald die Prüfung Ihres Antrages abgeschlo…
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
Jobcenter Märkischer Kreis: Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft (2010-2013) [#6676]
Datum
4. August 2014 10:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage habe ich erhalten. Sobald die Prüfung Ihres Antrages abgeschlossen ist, werde ich mich wieder bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Jobcenter Märkischer Kreis
Erzwingungshaft
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
Erzwingungshaft
Datum
16. Oktober 2014 15:40
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
51,9 KB