Jobcenter Märkischer Kreis: Inklusionsvereinbarung nach § 89 SGB IX
Antrag nach dem IFG bzw. Petition gemäß Artikel 17 Grundgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Jahresanfang 2015 wurde im Jobcenter Köln eine verbindliche Inklusionsvereinbarung nach „§ 83 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)“ geschlossen. Die Vertragspartner der Inklusionsvereinbarung (Geschäftsführer der Jobcenters Köln, Vertrauensmann für Menschen mit Behinderung im JC Köln und Personalratsvorsitzender des JC Köln) verpflichten sich darin, konstruktiv für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung zusammenzuarbeiten. Konkret sind in der Inklusionsvereinbarung Regelungen zur Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Gesundheitsförderung sowie zur Umsetzung der vereinbarten Ziele an den einzelnen Standorten wie z.B. die angemessene Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier, oder freiwerdender Stellen, Teilzeitarbeit und eine anzustrebende Beschäftigungsquote getroffen worden. Ebenso wurden die Durchführung eines eigenständigen betrieblichen Gesundheitsmanagements und die Beratung über Leistungen zur Teilhabe sowie zu besonderen Hilfen im Arbeitsleben vereinbart. Die entsprechende Inklusionsvereinbarung ist als „Anlage Mündliche Nachfrage von Dr. Schulz zu TOP 6.1 in der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 23.04.15“ unter dem Top 3.7 Nachfrage von Herrn Dr. Schulz zur Inklusionsvereinbarung des Jobcenters Köln in der 2015-05-28 Sitzung des Ausschuss Soziales und Senioren der Stadt Köln (Link: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=51241&voselect=13774 ) einsehbar.
Eine Inklusionsvereinbarung nach § 89 SGB IX ist auch vom Jobcenter Märkischer Kreis abzuschließen, denn nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX treffen Arbeitgeber „mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 93 genannten Vertretungen [wie Betriebs- oder Personalrat; Ergänzung Antragsteller] in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98) eine verbindliche Integrationsvereinbarung.“ Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG beantrage ich die Übersendung der Inklusionsvereinbarung nach § 89 SGB IX des Jobcenters Märkischer Kreis als elektronisches Dokument.
Bitte beachten Sie folgendes:
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG bitte ausschließlich um elektronische Dokumentenübermittlung. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Dokumentenübermittlung ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.
Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Falls Ihnen sehr umfangreiche Daten vorliegen sollten, senden Sie mir bitte zur Vermeidung von Kosten vorab eine Übersicht dieser Dokumente zu!
Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.
Sollte mein Anfrage durch das IFG oder UIG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden.
Allgemeine Hinweise:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Ergebnis der Anfrage
Zusammenfassung per 2016-02-06:
Das Jobcenter Märkischer Kreis hat keine Inklusionsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX abgeschlossen. Daher kann diese nicht übersandt werden.
Information nicht vorhanden
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Datum28. Mai 2015
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30. Juni 2015
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