Jobcenter Märkischer Kreis: Veröffentlichungspflichten des Jobcenters nach § 11 IFG
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach § 50 Abs. 4 SGB II richtet sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber dem Jobcenter Märkischer Kreis nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Gemäß § 11 IFG haben Behörden, die den Regelungen des IFG unterliegen, bestimmte Veröffentlichungspflichten.
Die Behörde hat Verzeichnisse zu führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe des IFG allgemein zugänglich zu machen. Die vorbenannten Verzeichnisse und Pläne sowie weitere geeignete Informationen sind zudem in elektronischer Form allgemein zugänglich zu machen. Zu den Informationssammlungen zählen neben amtlichen Informationen für Arbeitgeber und Träger auch amtliche Informationen für Leistungsberechtigte und -bezieher, im letzteren Fall sind ganz besonders amtliche Informationen zu Umfang, Voraussetzungen und Beantragung von Leistungen zu nennen. Zu den Informationssammlungen zählen desweiteren die Weisungen, Arbeitshilfen und Leitfäden des Jobcenters Märkischer Kreis, der jeweiligen Gültigkeitszeitraum ("gültig ab: … bis zum: …") und der konkrete räumliche Geltungsbereich (zum Beispiel Märkischer Kreis oder Stadt XYZ im Märkischen Kreis) der genannten amtlichen Informationen, sofern diese Informationen nicht bereits den amtlichen Informationen selbst entnommen werden können.
Einerseits wird durch Zugang zu den benannten amtlichen Informationen für interessierte BürgerInnen, Arbeitgeber, Träger, sowie Leistungsberechtigte und -bezieher das Verwaltungshandeln des Jobcenters transparenter und nachvollziehbarer, was das Vertrauen ins Jobcenter und das Ansehen des Jobcenters steigern sollte. Andererseits haben durch Zugang zu den benannten amtlichen Informationen interessierte BürgerInnen, Arbeitgeber, Träger sowie Leistungsberechtigte und -bezieher die Chance nachzuprüfen ob das Recht richtig und einheitlich angewandt wurde bzw. wird. Kurzum: Durch den Zugang zu den benannten amtlichen Informationen sollen die Transparenz des behördlichen Handelns verbessert, die Rechte der Leistungsberechtigten und -bezieher gestärkt sowie das Vertrauen in die und das Ansehen der Institution Jobcenter verbessert werden.
Vor diesem Hintergrund bitte ich gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, welche der nachfolgenden bzw. an welcher Stelle das Jobcenter Märkischer Kreis die nachfolgenden Informationen in elektronischer Form – also im Internet – allgemein und öffentlich zugänglich gemacht hat. Es handelt sich dabei um folgende Informationen:
1. die Verzeichnisse, aus denen sich gemäß § 11 Abs. 1 IFG die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
2. die Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 2 IFG.
3. weitere geeignete Informationen in elektronischer Form, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind. Das Auskunftsbegehren begrenze ich auf folgende Bereiche:
a. Arbeitgeberservice (Leistungen inklusive Umfang und Voraussetzungen, Ansprechpartner, Formulare)
b. Weisungen, Arbeitshilfen und Leitfäden des Jobcenters Märkischer Kreis, der jeweiligen Gültigkeitszeitraum ("gültig ab: … bis zum: …") und der konkrete räumliche Geltungsbereich (zum Beispiel Märkischer Kreis oder Stadt XYZ im Märkischen Kreis) der genannten amtlichen Informationen, sofern diese Informationen nicht bereits den amtlichen Informationen selbst entnommen werden können. Hinweis: Der Begriff "Weisungen" ist nicht eng am Wortlaut, sondern sinngemäß auszulegen. Gemeint sind alle diejenigen Dienstvorschriften, die das Verhalten der Jobcenter-Mitarbeitenden, die Ausübung der Arbeitstätigkeit dieser und die Ausübung des Ermessens in ihrer Arbeitstätigkeit/ ihren Arbeitsbereichen verbindlich lenken. Die tatsächliche Bezeichnung kann also auch Arbeitsanweisung, Dienstanweisung, Handlungsanweisung, usw. sein.
c. Leistungsgewährung (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen)
d. Kommunale Eingliederungsleistungen (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen)
e. Bildungs- und Teilhabepaket (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen)
f. Einmalige Leistungen (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen)
g. Trägerservice (Leistungen inklusive Umfang und Voraussetzungen, Ansprechpartner, Formulare)
4. die Internet-Links zu den Plänen, Verzeichnisse sowie den weiteren geeigneten Informationen in elektronischer Form nach § 11 Abs. 1 – 3 IFG, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind.
Sollte diese Informationen in elektronischer Form noch nicht allgemein zugänglich gemacht worden sein, beantrage ich 1.) diese gemäß der Soll-Vorschrift § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. der Soll-Vorschrift 11 Abs. 3 IFG in elektronischer Form auf Kosten des Jobcenters Märkischer Kreis allgemein zugänglich zu machen und 2.) gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, wann und wo diese Informationen in elektronischer Form zugänglich gemacht werden sollen.
Bitte beachten Sie folgendes:
Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Allgemeine Hinweise:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Ergebnis der Anfrage
Zusammenfassung per 2015-10-05:
Am 5. Oktober 2015 folgende E-Mail erhalten:
Gesendet: Montag, 05. Oktober 2015 um 00:00 Uhr
Von: info@fragdenstaat.de
An: [...]
Betreff: Frag den Staat: Ihre Anfrage ist eingeschlafen [#6745]
Hallo [...],
Ihre Anfrage "Jobcenter Märkischer Kreis: Veröffentlichungspflichten des Jobcenters nach § 11 IFG" hat kein Ergebnis und hatte in den letzten 6 Monaten keine Aktivität. Daher ist Ihre Anfrage jetzt eingeschlafen.
Falls Sie in der Zwischenzeit eine Antwort erhalten haben, fügen Sie diese bitte hinzu und markieren Sie die Anfrage als erledigt:
[...]
Beste Grüße
Frag den Staat
Nach und aufgrund anwaltlicher Konsultation am 13.07.2015 sowie eingehender Reflexion wird vor dem Hintergrund der zitierten E-Mail das IFG-Verfahren nicht weiterverfolgt, sondern zu den Akten gelegt. Insofern ist das IFG-Verfahren nach reiflicher Überlegung und aufgrund des Umstandes, dass das Jobcenter Märkischer Kreis innerhalb der letzten 6 Monate nicht willens und/oder nicht fähig war eine Nachfrage trotz Eingangsbestätigung zeitnah/zügig zu beantworten, per 05.10.2015 abgeschlossen.
Anfrage eingeschlafen
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Datum20. Juli 2014
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22. August 2014
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Ein:e Follower:in
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