Jobcenter Märkischer Kreis: Veröffentlichungspflichten des Jobcenters nach § 11 IFG

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 50 Abs. 4 SGB II richtet sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber dem Jobcenter Märkischer Kreis nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Gemäß § 11 IFG haben Behörden, die den Regelungen des IFG unterliegen, bestimmte Veröffentlichungspflichten.

Die Behörde hat Verzeichnisse zu führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe des IFG allgemein zugänglich zu machen. Die vorbenannten Verzeichnisse und Pläne sowie weitere geeignete Informationen sind zudem in elektronischer Form allgemein zugänglich zu machen. Zu den Informationssammlungen zählen neben amtlichen Informationen für Arbeitgeber und Träger auch amtliche Informationen für Leistungsberechtigte und -bezieher, im letzteren Fall sind ganz besonders amtliche Informationen zu Umfang, Voraussetzungen und Beantragung von Leistungen zu nennen. Zu den Informationssammlungen zählen desweiteren die Weisungen, Arbeitshilfen und Leitfäden des Jobcenters Märkischer Kreis, der jeweiligen Gültigkeitszeitraum ("gültig ab: … bis zum: …") und der konkrete räumliche Geltungsbereich (zum Beispiel Märkischer Kreis oder Stadt XYZ im Märkischen Kreis) der genannten amtlichen Informationen, sofern diese Informationen nicht bereits den amtlichen Informationen selbst entnommen werden können.

Einerseits wird durch Zugang zu den benannten amtlichen Informationen für interessierte BürgerInnen, Arbeitgeber, Träger, sowie Leistungsberechtigte und -bezieher das Verwaltungshandeln des Jobcenters transparenter und nachvollziehbarer, was das Vertrauen ins Jobcenter und das Ansehen des Jobcenters steigern sollte. Andererseits haben durch Zugang zu den benannten amtlichen Informationen interessierte BürgerInnen, Arbeitgeber, Träger sowie Leistungsberechtigte und -bezieher die Chance nachzuprüfen ob das Recht richtig und einheitlich angewandt wurde bzw. wird. Kurzum: Durch den Zugang zu den benannten amtlichen Informationen sollen die Transparenz des behördlichen Handelns verbessert, die Rechte der Leistungsberechtigten und -bezieher gestärkt sowie das Vertrauen in die und das Ansehen der Institution Jobcenter verbessert werden.

Vor diesem Hintergrund bitte ich gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, welche der nachfolgenden bzw. an welcher Stelle das Jobcenter Märkischer Kreis die nachfolgenden Informationen in elektronischer Form – also im Internet – allgemein und öffentlich zugänglich gemacht hat. Es handelt sich dabei um folgende Informationen:

1. die Verzeichnisse, aus denen sich gemäß § 11 Abs. 1 IFG die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
2. die Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 2 IFG.
3. weitere geeignete Informationen in elektronischer Form, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind. Das Auskunftsbegehren begrenze ich auf folgende Bereiche:
a. Arbeitgeberservice (Leistungen inklusive Umfang und Voraussetzungen, Ansprechpartner, Formulare)
b. Weisungen, Arbeitshilfen und Leitfäden des Jobcenters Märkischer Kreis, der jeweiligen Gültigkeitszeitraum ("gültig ab: … bis zum: …") und der konkrete räumliche Geltungsbereich (zum Beispiel Märkischer Kreis oder Stadt XYZ im Märkischen Kreis) der genannten amtlichen Informationen, sofern diese Informationen nicht bereits den amtlichen Informationen selbst entnommen werden können. Hinweis: Der Begriff "Weisungen" ist nicht eng am Wortlaut, sondern sinngemäß auszulegen. Gemeint sind alle diejenigen Dienstvorschriften, die das Verhalten der Jobcenter-Mitarbeitenden, die Ausübung der Arbeitstätigkeit dieser und die Ausübung des Ermessens in ihrer Arbeitstätigkeit/ ihren Arbeitsbereichen verbindlich lenken. Die tatsächliche Bezeichnung kann also auch Arbeitsanweisung, Dienstanweisung, Handlungsanweisung, usw. sein.
c. Leistungsgewährung (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen)
d. Kommunale Eingliederungsleistungen (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen)
e. Bildungs- und Teilhabepaket (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen)
f. Einmalige Leistungen (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen)
g. Trägerservice (Leistungen inklusive Umfang und Voraussetzungen, Ansprechpartner, Formulare)
4. die Internet-Links zu den Plänen, Verzeichnisse sowie den weiteren geeigneten Informationen in elektronischer Form nach § 11 Abs. 1 – 3 IFG, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind.

Sollte diese Informationen in elektronischer Form noch nicht allgemein zugänglich gemacht worden sein, beantrage ich 1.) diese gemäß der Soll-Vorschrift § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. der Soll-Vorschrift 11 Abs. 3 IFG in elektronischer Form auf Kosten des Jobcenters Märkischer Kreis allgemein zugänglich zu machen und 2.) gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, wann und wo diese Informationen in elektronischer Form zugänglich gemacht werden sollen.

Bitte beachten Sie folgendes:

Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.

Allgemeine Hinweise:

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Ergebnis der Anfrage

Zusammenfassung per 2015-10-05:

Am 5. Oktober 2015 folgende E-Mail erhalten:

Gesendet: Montag, 05. Oktober 2015 um 00:00 Uhr
Von: info@fragdenstaat.de
An: [...]
Betreff: Frag den Staat: Ihre Anfrage ist eingeschlafen [#6745]

Hallo [...],

Ihre Anfrage "Jobcenter Märkischer Kreis: Veröffentlichungspflichten des Jobcenters nach § 11 IFG" hat kein Ergebnis und hatte in den letzten 6 Monaten keine Aktivität. Daher ist Ihre Anfrage jetzt eingeschlafen.
Falls Sie in der Zwischenzeit eine Antwort erhalten haben, fügen Sie diese bitte hinzu und markieren Sie die Anfrage als erledigt:
[...]

Beste Grüße
Frag den Staat

Nach und aufgrund anwaltlicher Konsultation am 13.07.2015 sowie eingehender Reflexion wird vor dem Hintergrund der zitierten E-Mail das IFG-Verfahren nicht weiterverfolgt, sondern zu den Akten gelegt. Insofern ist das IFG-Verfahren nach reiflicher Überlegung und aufgrund des Umstandes, dass das Jobcenter Märkischer Kreis innerhalb der letzten 6 Monate nicht willens und/oder nicht fähig war eine Nachfrage trotz Eingangsbestätigung zeitnah/zügig zu beantworten, per 05.10.2015 abgeschlossen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Juli 2014
  • Frist
    22. August 2014
  • Ein:e Follower:in
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Von
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Betreff
Jobcenter Märkischer Kreis: Veröffentlichungspflichten des Jobcenters nach § 11 IFG [#6745]
Datum
20. Juli 2014 03:03
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, nach § 50 Abs. 4 SGB II richtet sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber dem Jobcenter Märkischer Kreis nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Gemäß § 11 IFG haben Behörden, die den Regelungen des IFG unterliegen, bestimmte Veröffentlichungspflichten. Die Behörde hat Verzeichnisse zu führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe des IFG allgemein zugänglich zu machen. Die vorbenannten Verzeichnisse und Pläne sowie weitere geeignete Informationen sind zudem in elektronischer Form allgemein zugänglich zu machen. Zu den Informationssammlungen zählen neben amtlichen Informationen für Arbeitgeber und Träger auch amtliche Informationen für Leistungsberechtigte und -bezieher, im letzteren Fall sind ganz besonders amtliche Informationen zu Umfang, Voraussetzungen und Beantragung von Leistungen zu nennen. Zu den Informationssammlungen zählen desweiteren die Weisungen, Arbeitshilfen und Leitfäden des Jobcenters Märkischer Kreis, der jeweiligen Gültigkeitszeitraum ("gültig ab: … bis zum: …") und der konkrete räumliche Geltungsbereich (zum Beispiel Märkischer Kreis oder Stadt XYZ im Märkischen Kreis) der genannten amtlichen Informationen, sofern diese Informationen nicht bereits den amtlichen Informationen selbst entnommen werden können. Einerseits wird durch Zugang zu den benannten amtlichen Informationen für interessierte BürgerInnen, Arbeitgeber, Träger, sowie Leistungsberechtigte und -bezieher das Verwaltungshandeln des Jobcenters transparenter und nachvollziehbarer, was das Vertrauen ins Jobcenter und das Ansehen des Jobcenters steigern sollte. Andererseits haben durch Zugang zu den benannten amtlichen Informationen interessierte BürgerInnen, Arbeitgeber, Träger sowie Leistungsberechtigte und -bezieher die Chance nachzuprüfen ob das Recht richtig und einheitlich angewandt wurde bzw. wird. Kurzum: Durch den Zugang zu den benannten amtlichen Informationen sollen die Transparenz des behördlichen Handelns verbessert, die Rechte der Leistungsberechtigten und -bezieher gestärkt sowie das Vertrauen in die und das Ansehen der Institution Jobcenter verbessert werden. Vor diesem Hintergrund bitte ich gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, welche der nachfolgenden bzw. an welcher Stelle das Jobcenter Märkischer Kreis die nachfolgenden Informationen in elektronischer Form – also im Internet – allgemein und öffentlich zugänglich gemacht hat. Es handelt sich dabei um folgende Informationen: 1. die Verzeichnisse, aus denen sich gemäß § 11 Abs. 1 IFG die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. 2. die Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 2 IFG. 3. weitere geeignete Informationen in elektronischer Form, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind. Das Auskunftsbegehren begrenze ich auf folgende Bereiche: a. Arbeitgeberservice (Leistungen inklusive Umfang und Voraussetzungen, Ansprechpartner, Formulare) b. Weisungen, Arbeitshilfen und Leitfäden des Jobcenters Märkischer Kreis, der jeweiligen Gültigkeitszeitraum ("gültig ab: … bis zum: …") und der konkrete räumliche Geltungsbereich (zum Beispiel Märkischer Kreis oder Stadt XYZ im Märkischen Kreis) der genannten amtlichen Informationen, sofern diese Informationen nicht bereits den amtlichen Informationen selbst entnommen werden können. Hinweis: Der Begriff "Weisungen" ist nicht eng am Wortlaut, sondern sinngemäß auszulegen. Gemeint sind alle diejenigen Dienstvorschriften, die das Verhalten der Jobcenter-Mitarbeitenden, die Ausübung der Arbeitstätigkeit dieser und die Ausübung des Ermessens in ihrer Arbeitstätigkeit/ ihren Arbeitsbereichen verbindlich lenken. Die tatsächliche Bezeichnung kann also auch Arbeitsanweisung, Dienstanweisung, Handlungsanweisung, usw. sein. c. Leistungsgewährung (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen) d. Kommunale Eingliederungsleistungen (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen) e. Bildungs- und Teilhabepaket (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen) f. Einmalige Leistungen (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen) g. Trägerservice (Leistungen inklusive Umfang und Voraussetzungen, Ansprechpartner, Formulare) 4. die Internet-Links zu den Plänen, Verzeichnisse sowie den weiteren geeigneten Informationen in elektronischer Form nach § 11 Abs. 1 – 3 IFG, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind. Sollte diese Informationen in elektronischer Form noch nicht allgemein zugänglich gemacht worden sein, beantrage ich 1.) diese gemäß der Soll-Vorschrift § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. der Soll-Vorschrift 11 Abs. 3 IFG in elektronischer Form auf Kosten des Jobcenters Märkischer Kreis allgemein zugänglich zu machen und 2.) gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, wann und wo diese Informationen in elektronischer Form zugänglich gemacht werden sollen. Bitte beachten Sie folgendes: Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Allgemeine Hinweise: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Jobcenter Märkischer Kreis
IFG Anfrage Veröffentlichungspflichten Sehr [...], ihre Anfrage habe ich erhalten. Nach Prüfung werde ich mich wi…
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Via
Briefpost
Betreff
IFG Anfrage Veröffentlichungspflichten
Datum
30. Juli 2014
Status
Warte auf Antwort
Sehr [...], ihre Anfrage habe ich erhalten. Nach Prüfung werde ich mich wieder bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, nach Eingang meiner Anfrage am 30.07.2014 sind nunmehr fünf Monate vergangen, ohne…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Jobcenter Märkischer Kreis: Veröffentlichungspflichten des Jobcenters nach § 11 IFG [#6745]
Datum
26. Januar 2015 16:19
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, nach Eingang meiner Anfrage am 30.07.2014 sind nunmehr fünf Monate vergangen, ohne dass von Ihnen eine Rückmeldung erfolgt ist. Damit ist die Ein-Monatsfrist des § 7 Abs. 5 IFG bereits um mehr als vier Monate überschritten worden, ohne dass hierfür ein Grund mitgeteilt worden ist. Daher bitte ich den Antrag umgehend zu bescheiden oder alternativ unter Benennung eines Grundes mitzuteilen, wann die Antragsbescheidung voraussichtlich erfolgen wird. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 6745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korresponde…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Jobcenter Märkischer Kreis: Veröffentlichungspflichten des Jobcenters nach § 11 IFG" [#6745]
Datum
28. Januar 2015 12:59
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/6745 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Die Bitte um Vermittlung erfolgt, weil die Ein-Monatsfrist des § 7 Abs. 5 IFG zur Beantwortung und Bescheidung der Anfrage bereits um mehr als vier Monate überschritten wurde, ohne dass hierfür ein Grund mitgeteilt wurde. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 6745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Jobcenter Märkischer Kreis
Anfrage #6745
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
Anfrage #6745
Datum
25. März 2015 14:54
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage #6745 [#6745]
Guten Abend Frau Schönfeld, vielen Dank für die Informationen im Bescheid vom 25.03.20…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage #6745 [#6745]
Datum
4. April 2015 19:55
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Guten Abend Frau Schönfeld, vielen Dank für die Informationen im Bescheid vom 25.03.2015. Demnoch haben ich ergänzende Fragen zur Thematik Veröffentlichungspflichten gemäß § 11 IFG. Genauer geht es um die Regelung des § 11 Abs. 1 und 3 IFG, wonach Behörden 1.) Verzeichnisse führen sollen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen und 2.) diese Verzeichnisse in elektronischer Form allgemein zugänglich machen Aus diesem Grund stelle ich nachfolgenden Ergänzungsantrag und bitte um Auskunft zu folgenden Aspekten: 1. Gemäß § 6 (1) Nr. 2 i. V. m. § 16a Nr. 1 - 4 SGB II sind Landkreise und kreisfreie Städte verpflichtet Kommunale Eingliederungsleistungen vorzuhalten. Über welche Informationssammlungen gemäß § 11 Abs. 1 IFG verfügt das Jobcenter Märkischer Kreis im Kontext Kommunale Eingliederungsleistungen (vgl. exemplarisch Informationen des Jobcenters Salzlandkreis zu den Kommunalen Eingliederungsleistungen; Link: http://www.jc.salzlandkreis.de/Jobcente…) im Bereich a) Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen? b) Schuldnerberatung? c) Psychosoziale Betreuung? d) Suchtberatung? 2. Wann und wo wird das Jobcenter Märkischer Kreis auf seiner Homepage die Verzeichnisse mit den Informationssammlungen zu den Kommunalen Eingliederungsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 3 IFG in elektronischer Form allgemein zugänglich machen? 3. Über welche Informationssammlungen gemäß § 11 Abs. 1 IFG verfügt das Jobcenter Märkischer Kreis im Kontext Eingliederungsmaßnahmen (vgl. exemplarisch Informationen des Jobcenters Salzlandkreis zu den Eingliederungsleistungen; Links: http://www.jc.salzlandkreis.de/Jobcente… und http://www.jc.salzlandkreis.de/Jobcente…) zu a) Maßnahmen zur beruflichen Aktivierung und Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III? b) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d SGB II? c) Maßnahmen der freien Förderung nach § 16f SGB II? 4. Wann und wo wird das Jobcenter Märkischer Kreis auf seiner Homepage die Verzeichnisse mit den Informationssammlungen zu zuvor genannten Eingliederungsleistungen gemäß § 11 Abs. 3 IFG in elektronischer Form allgemein zugänglich machen? 5. Über welche Informationssammlungen gemäß § 11 Abs. 1 IFG verfügt das Jobcenter Märkischer Kreis zur Umsetzung von arbeitsmarktpolitischen Landes- und Bundesprogrammen im Jobcenter Salzlandkreis (vgl. exemplarisch Informationen des Jobcenters Salzlandkreis; Links: http://www.jc.salzlandkreis.de/Jobcente… 6. Wann und wo wird das Jobcenter Märkischer Kreis auf seiner Homepage die Verzeichnisse mit den Informationssammlungen zur Umsetzung von arbeitsmarktpolitischen Landes- und Bundesprogrammen gemäß § 11 Abs. 3 IFG in elektronischer Form allgemein zugänglich machen? 7. Wann und wo wird das Jobcenter Märkischer Kreis auf seiner Homepage die Verzeichnisse mit den Informationssammlungen zu Weisungen, Arbeitshilfen und Leitfäden des Jobcenter Märkischer Kreis gemäß § 11 Abs. 3 IFG in elektronischer Form allgemein zugänglich machen? Bitte beachten Sie folgendes: Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe. Weitere Hinweise: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 6745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Jobcenter Märkischer Kreis
Eingangsbestätigung
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
7. April 2015 08:01
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
32,1 KB
Jobcenter Märkischer Kreis
IFG Anfrage vom 04.04.2015
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
IFG Anfrage vom 04.04.2015
Datum
26. Januar 2016 14:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Jobcenter Märkischer Kreis
Anbei als Anlage eine modifizierte Version des 2016-01-26 Antwortbescheides des Jobcenters Märkischer Kreis mit Ve…
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Via
Briefpost
Betreff
Jobcenter Märkischer Kreis: Veröffentlichungspflichten des Jobcenters nach § 11 IFG
Datum
5. Februar 2016
Status
Warte auf Antwort
Anbei als Anlage eine modifizierte Version des 2016-01-26 Antwortbescheides des Jobcenters Märkischer Kreis mit Verlinkungen zu im Bescheid benannten Anfragen per 2016-02-05.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> für die Übermittlung des Bescheides vom 26-01.2015 danke ich Ihnen. Zu diesem…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Jobcenter Märkischer Kreis: Veröffentlichungspflichten des Jobcenters nach § 11 IFG: Nachfragen zum 2016-01-26 Bescheid [#6745]
Datum
6. Februar 2016 00:20
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> für die Übermittlung des Bescheides vom 26-01.2015 danke ich Ihnen. Zu diesem Bescheid zwei Nachfragen: - Nachfrage zu Antwort auf Frage 1: Sie schreiben „Diese Informationen wurden Ihnen bereits im Rahmen Ihrer IFG Anfragen vom [...] 28.04.2015 (Antwort 15.05.2015) übersandt.“ Eine Anfrage vom 28.04.2015 liegt laut meiner IFG-Anfragenauflistungsdatei nicht vor. Meinen Sie mit der Anfrage vom 28.04.2015 den 2014-07-03 IFG Vorgang "Jobcenter Märkischer Kreis: Leistungserbringer der kommunalen Eingliederungsleistungen in Hemer, Menden und Iserlohn" (Link: https://fragdenstaat.de/a/6657) und ihre Antwort vom 01.08.2014? - Nachfrage zu Antwort auf Frage 3: Sie schreiben „Ich verweise diesbezüglich auf Ihre Anfrage vom 05.05.2014. Im Rahmen dessen wurden Ihnen die vorhandenen Informationen übermittelt (ermessenslenkende Weisungen zu § 16d SGB II).“ Eine Anfrage vom 05.05.2015 liegt laut meiner IFG-Anfragenauflistungsdatei nicht vor. Meinen Sie mit der Anfrage vom 05.05.2015 den 2014-05-02 IFG Vorgang "Jobcenter Märkischer Kreis: Herausgabe von allen gültigen internen Geschäftsanweisungen, Arbeitshilfen, Leitfäden und Richtlinien" (Link: https://fragdenstaat.de/a/6354) und ihre Antwort vom 17.03.2015? Bei Frage 5 vom 4.4. 2015 ist mir ein Fehler in der Gestalt unterlaufen, dass sich die Frage nicht auf das Jobcenter Salzlandkreis, sondern den Märkischen Kreis bezog. Daher folgende Neuformulierung der Frage 5 vom 4.4.2015 mit Bitte um Beantwortung: „Über welche Informationssammlungen gemäß § 11 Abs. 1 IFG verfügt das Jobcenter Märkischer Kreis zur Umsetzung von arbeitsmarktpolitischen Landes- und Bundesprogrammen im Märkischen Kreis?“ Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 6745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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<< Anfragesteller:in >>
Märkischer Kreis: Veröffentlichungspflichten des Jobcenters nach § 11 IFG: Nachfragen zum 2016-01-26 Bescheid [#67…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Märkischer Kreis: Veröffentlichungspflichten des Jobcenters nach § 11 IFG: Nachfragen zum 2016-01-26 Bescheid [#6745]
Datum
5. August 2016 17:06
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> mit E-Mail vom 06.02.2016 bat ich um Beantwortung um zwei Nachfragen in der oben genannten Angelegenheit. Da dies mit Stand 05.08.2016 nicht erfolgt ist, bitte ich um Beantwortung dieser Fragen. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 6745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>