Jobcenter Märkischer Kreis: Vertragliche Regelungen zum Datenschutz beim Call-Center-Einsatz

Die vertraglichen Regelungen, die zwischen dem Jobcenter Märkischer Kreis (JC MK) und dem vom JC MK eingesetzten Call-Center hinsichtlich des Datenschutzes bestehen.

Ergebnis der Anfrage

Das Jobcenter Märkischer Kreis bedient sich keines externen Call-Centers. Daher liegen auch keine vertraglichen Regelungen zum Datenschutz beim Call-Center-Einsatz vor. Die Mitarbeiter im Telefonservice sind Mitarbeiter des Jobcenter Märkischer Kreis und müssen natürlich im Rahmen dieser Tätigkeit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach dem Sozialgesetzbuch berücksichtigen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. Juni 2014
  • Frist
    1. August 2014
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die vertragliche…
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Betreff
Jobcenter Märkischer Kreis: Vertragliche Regelungen zum Datenschutz beim Call-Center-Einsatz [#6644]
Datum
29. Juni 2014 23:05
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die vertraglichen Regelungen, die zwischen dem Jobcenter Märkischer Kreis (JC MK) und dem vom JC MK eingesetzten Call-Center hinsichtlich des Datenschutzes bestehen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Jobcenter Märkischer Kreis: Vertragliche …
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Betreff
Jobcenter Märkischer Kreis: Vertragliche Regelungen zum Datenschutz beim Call-Center-Einsatz [#6644]
Datum
1. August 2014 07:36
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Jobcenter Märkischer Kreis: Vertragliche Regelungen zum Datenschutz beim Call-Center-Einsatz" vom 29.06.2014 (#6644) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6644 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, nach Versendung meiner Anfrage am 29.06.2014 sind nunmehr sechs Monate vergangen, …
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Betreff
Jobcenter Märkischer Kreis: Vertragliche Regelungen zum Datenschutz beim Call-Center-Einsatz [#6644]
Datum
29. Januar 2015 19:06
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, nach Versendung meiner Anfrage am 29.06.2014 sind nunmehr sechs Monate vergangen, ohne dass von Ihnen eine Rückmeldung erfolgt ist. Damit ist die Ein-Monatsfrist des § 7 Abs. 5 IFG bereits um mehr als fünf Monate überschritten worden, ohne dass hierfür ein Grund mitgeteilt worden ist. Daher bitte ich den Antrag umgehend zu bescheiden oder alternativ unter Benennung eines Grundes mitzuteilen, wann die Antragsbescheidung voraussichtlich erfolgen wird. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 6644 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Jobcenter Märkischer Kreis
IFG-Anfrage #6644
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
IFG-Anfrage #6644
Datum
11. März 2015 16:31
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
49,1 KB