JOBCENTER-Stempel auf Briefumschläge im Kreis Warendorf

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit hält die Verwendung des Jobcenter-Logos auf Briefen der Behörde für unzulässig. Das Logo könne Dritten Kenntnis über den Bezug von Sozialleistungen Betroffener verschaffen.

Ich bitte um Überprüfung dieser Sachlage.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    31. Juli 2014
  • Frist
    2. September 2014
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Anbei übersende ich das Beweisfoto
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Auch in der Anlaufstelle Beckum erfolgt der Aufdruck Jobcenter auf den Briefumschlägen. Siehe Anlage.
Auch in der Anlaufstelle Beckum erfolgt der Aufdruck Jobcenter auf den Briefumschlägen. Siehe Anlage.
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
JOBCENTER-Stempel auf Briefumschläge im Kreis Warendorf [#6800]
Datum
31. Juli 2014 10:39
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit hält die Verwendung des Jobcenter-Logos auf Briefen der Behörde für unzulässig. Das Logo könne Dritten Kenntnis über den Bezug von Sozialleistungen Betroffener verschaffen. Ich bitte um Überprüfung dieser Sachlage.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 31.07.2014 wird hiermit bestätigt. Landesbeauftragter für Datenschutz und Informatio…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: JOBCENTER-Stempel auf Briefumschläge im Kreis Warendorf [#6800]
Datum
31. Juli 2014 13:25
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 31.07.2014 wird hiermit bestätigt. Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc www.ldi.nrw.de -------------------------------------------------------------------------------------------
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 31.07.2014 Von: <<E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 31.07.2014
Datum
14. August 2014 13:44
Status
Warte auf Antwort
Von: <<E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 14.08.2014 Bearbeitung: Herr Dr. Teuber Durchwahl: 0211/38424-95 Aktenzeichen: 31.27.0.1-2413/14 Betreff: Ihre E-Mail vom 31.07.2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre o.g. E-Mail habe ich erhalten. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zu-gang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Die von Ihnen gewünschte "Überprüfung der Sachlage", nament-lich der Rechtsauffassung des BfDI zu Stempeln eines Jobcenters auf Briefumschlägen, ist kein tauglicher Gegenstand eines Informationsanspruches nach dem IFG NRW. Das Informationszugangsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt einen Anspruch auf Offenlegung vorliegender Informationen, nicht aber auch ein Recht darauf, dass eine öffentliche Stelle rechtliche Bewertungen abgibt, wie Sie es vorliegend wünschen. Gleichwohl ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht sicherlich zu begrüßen, wenn ein Jobcenter als Sozialleistungsträger freiwillig auf den Abdruck seines Logos auf Briefsendungen verzichtet, obwohl einer Behörde grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Rechtsverkehr unter Ihrem Namen aufzutreten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 31.07.2014 [#6800] Sehr geehrte Damen und Herren, ein Bekannter der ebenfalls in einer Optio…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 31.07.2014 [#6800]
Datum
14. August 2014 13:55
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ein Bekannter der ebenfalls in einer Optionskommune wohnt, hat kürzlich den zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz wegen den Logos des hiesigen JC auf Briefumschlägen und der Angabe der vollständigen BG-Nummer auf PZU angeschrieben und um Prüfung und Stellungnahme gebeten. Nachfolgend nun seine Antwort vom 29.07.2014: Zitat: Soweit das Jobcenter des Landkreises ... in der postalischen Kommunikation mit den Antragstellern bzw. Leistungsempfängern auf den Briefumschlägen ein eigenes Logo verwendet, habe ich hiergegen aus datenschutzrechtlicher Sicht Bedenken. Zur Begründung schließe ich mich der Ihnen bereits bekannten Bewertung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) an. Hiernach ist die Verwendung zusätzlicher Merkmale wie z. B. Logos oder Stempel auf Briefumschlägen der Jobcenter für deren Aufgabenerfüllung nicht erforderlich. Angesichts der in § 35 SGB I enthaltenen und auch die Jobcenter treffenden gesetzlichen Verpflichtung, das Sozialgeheimnis zu wahren, ist auf derartige Merkmale zu verzichten. Ich habe mit gleicher Post das Jobcenter des Landkreises ... zu der Thematik angeschrieben und um eine Beachtung der o. g. Vorgabe gebeten. Zitat Ende ... Warum nehmen Sie dies nicht zum Anlass in Form einer Beschwerde anfrage wie es Ihre Kollegen (Bund und Länder) auch getan haben? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6800 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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AW: Ihre E-Mail vom 31.07.2014 [#6800] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 14.08.2014 wird hiermit bestätigt. Landesb…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 31.07.2014 [#6800]
Datum
14. August 2014 15:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 14.08.2014 wird hiermit bestätigt. Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc www.ldi.nrw.de -------------------------------------------------------------------------------------------