Jobcenter Telefonlisten

Anfrage an: Deutscher Bundestag

die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes mit dem Aktenzeichen "WD 3 - 023/14"
(Zugang zu Diensttelefonlisten der Jobcenter nach dem IFG)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Januar 2016
  • Frist
    26. Februar 2016
  • 0 Follower:innen
Daniel Kleibömer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Ausarbeitung…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Daniel Kleibömer
Betreff
Jobcenter Telefonlisten [#12700]
Datum
24. Januar 2016 23:28
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes mit dem Aktenzeichen "WD 3 - 023/14" (Zugang zu Diensttelefonlisten der Jobcenter nach dem IFG)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Daniel Kleibömer <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Daniel Kleibömer
Deutscher Bundestag
Sehr geehrter Herr Kleibömer, Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), mit dem Sie um Zusendung der…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
AW: Jobcenter Telefonlisten [#12700]
Datum
16. Februar 2016 14:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kleibömer, Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), mit dem Sie um Zusendung der Ausarbeitung WD 3-023/14 - "Zugang zu Diensttelefonlisten der Jobcenter nach dem IFG" bitten, ist im Referat ZR 4 des Deutschen Bundestages eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen ZR 4-1334-IFG-60/2016 bearbeitet. Wegen der Vielzahl der derzeit eingehenden Anträge bitte ich Sie um Verständnis, dass mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen ist. Von zwischenzeitlichen Rückfragen bitte ich daher abzusehen. Sobald als möglich werde ich unaufgefordert auf Ihren Antrag zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

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Deutscher Bundestag
Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-60/2016 Sehr geehrter Herr Kleibömer, mit Ihrer Anfrage #12700 baten Sie um die …
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
AW: Jobcenter Telefonlisten [#12700]
Datum
10. März 2016 13:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-60/2016 Sehr geehrter Herr Kleibömer, mit Ihrer Anfrage #12700 baten Sie um die Zusendung eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (WD 3 - 023/14). Ich darf Sie darauf hinweisen, dass die von Ihnen erbetene Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter „Dokumente->Fachinformationen“ veröffentlicht wurde. Damit ist die erbetene Information im Sinne von § 9 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) allgemein zugänglich, sodass von einer Übersendung abgesehen wird. Mit freundlichen Grüßen