Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Jobcenter Umgang mit Beiständen

Anfrage an: Jobcenter Hamm


Zusammenfassung der Anfrage
gem. § 13 SGB X ist Beiständen die Begleitung zu Behördenterminen ausdrücklich gestattet. Dabei ist dem Beistand vom Gesetzgeber ein eigenes Rederecht ausdrücklich eingeräumt worden.

„(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.“

Seit Monaten kommt unserer Verein dem Wunsch der Geschäftsführung des Jobcenters weit entgegen und stattet die Vereinsmitglieder mit eigenen Mitgliedsausweisen aus, um einen reibungslose und konstruktive Kooperation, sowie die bestmögliche Unterstützung der eigenen Vereinsmitglieder sicherzustellen.

Trotzdem kommt es immer wieder zu kuriosen Vorfällen.

Sachbearbeiter kritisieren die Form der Ausweise, manche notieren die Mitgliedsnummer, andere machen sogar Kopien des Ausweises und nehmen dies zur Akte. Einer kritisiert ein fehlendes Foto, der Bereichsleiter „Operativ“ hat keine Kenntnis der Dienstanweisungen und muss erst telefonieren, ob er den Ausweis anerkennen darf. Mehrere Mitarbeiter versuchen entgegen der klaren Rechtslage des § 13 SGB X (4) dem Beistand das Wort zu verbieten. Dann wieder wird trotz Vorlage des Ausweises mit Gesprächsabbruch gedroht, weil der Ausweis in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden soll. Ja, selbst der Zeitpunkt der Ausstellung eines Ausweises in den Räumen des Jobcenters wird gerügt.

Die Sachbearbeiter berufen sich dabei nie auf gesetzliche Vorgaben, sondern immer auf verschiedene interne Weisungen, und alle Jobcentermitarbeiter verweigern aber übereinstimmend die Herausgabe einer Kopie der Weisungen. Mal kommt die Weisung angeblich vom Sachgebietleiter, mal von der Geschäftsführung, dann wieder von dem ehemaligen Leiter der Widerspruchstelle. Mal liegt eine Weisung in Papierform vor, mal nur im Intranet als Mail.

In mehreren Anfragen und auch Verfahren, wurde die Existenz solcher interner Dienstanweisungen abgestritten , teilweise geleugnet. Angeblich seien in acht Jahren lediglich vier eigene Weisungen erlassen worden. Angefragt waren ausnahmslos alle.
http://www.beispielklagen.de/IFG017/2...

Es wird der Antrag gestellt,

1. sämtliche Dienstanweisungen an die Mitarbeiter des Jobcenters Hamm zum Umgang mit Beiständen zu übersenden. (Besonders die Weisungen auf die die Mitarbeiter die oben geschilderten Vorgehensweisen stützen.)
2. Es sind die Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sich die Geschäftsführung des Jobcenters beruft, wenn Sie Vorschriften für die Form und Inhalte von Mitgliedsausweisen selbstständiger Vereine einfordert.
3. Außerdem sind die Rechtsgrundlagen vorzulegen, auf die die Geschäftsführung ihre Forderung zur Nachweispflicht einer Mitgliedschaft in Sozialvereinen stützt.
4. Die Niederschrift von Mitgliedsnummern, das Kopieren von Mitgliedsausweisen und auch das zur Akte nehmen solcher Kopien stellt möglicherweise eine Datenschutzverletzung dar. Auch hier sind die Rechtsgrundlagen zu benennen.

Mehr dazu
http://www.beispielklagen.de/klage037...

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Juni 2014
  • Frist
    29. Juli 2014
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Jobcenter Hamm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Jobcenter Umgang mit Beiständen [#6641]
Datum
27. Juni 2014 14:05
An
Jobcenter Hamm
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zusammenfassung der Anfrage gem. § 13 SGB X ist Beiständen die Begleitung zu Behördenterminen ausdrücklich gestattet. Dabei ist dem Beistand vom Gesetzgeber ein eigenes Rederecht ausdrücklich eingeräumt worden. „(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.“ Seit Monaten kommt unserer Verein dem Wunsch der Geschäftsführung des Jobcenters weit entgegen und stattet die Vereinsmitglieder mit eigenen Mitgliedsausweisen aus, um einen reibungslose und konstruktive Kooperation, sowie die bestmögliche Unterstützung der eigenen Vereinsmitglieder sicherzustellen. Trotzdem kommt es immer wieder zu kuriosen Vorfällen. Sachbearbeiter kritisieren die Form der Ausweise, manche notieren die Mitgliedsnummer, andere machen sogar Kopien des Ausweises und nehmen dies zur Akte. Einer kritisiert ein fehlendes Foto, der Bereichsleiter „Operativ“ hat keine Kenntnis der Dienstanweisungen und muss erst telefonieren, ob er den Ausweis anerkennen darf. Mehrere Mitarbeiter versuchen entgegen der klaren Rechtslage des § 13 SGB X (4) dem Beistand das Wort zu verbieten. Dann wieder wird trotz Vorlage des Ausweises mit Gesprächsabbruch gedroht, weil der Ausweis in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden soll. Ja, selbst der Zeitpunkt der Ausstellung eines Ausweises in den Räumen des Jobcenters wird gerügt. Die Sachbearbeiter berufen sich dabei nie auf gesetzliche Vorgaben, sondern immer auf verschiedene interne Weisungen, und alle Jobcentermitarbeiter verweigern aber übereinstimmend die Herausgabe einer Kopie der Weisungen. Mal kommt die Weisung angeblich vom Sachgebietleiter, mal von der Geschäftsführung, dann wieder von dem ehemaligen Leiter der Widerspruchstelle. Mal liegt eine Weisung in Papierform vor, mal nur im Intranet als Mail. In mehreren Anfragen und auch Verfahren, wurde die Existenz solcher interner Dienstanweisungen abgestritten , teilweise geleugnet. Angeblich seien in acht Jahren lediglich vier eigene Weisungen erlassen worden. Angefragt waren ausnahmslos alle. http://www.beispielklagen.de/IFG017/2... Es wird der Antrag gestellt, 1. sämtliche Dienstanweisungen an die Mitarbeiter des Jobcenters Hamm zum Umgang mit Beiständen zu übersenden. (Besonders die Weisungen auf die die Mitarbeiter die oben geschilderten Vorgehensweisen stützen.) 2. Es sind die Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sich die Geschäftsführung des Jobcenters beruft, wenn Sie Vorschriften für die Form und Inhalte von Mitgliedsausweisen selbstständiger Vereine einfordert. 3. Außerdem sind die Rechtsgrundlagen vorzulegen, auf die die Geschäftsführung ihre Forderung zur Nachweispflicht einer Mitgliedschaft in Sozialvereinen stützt. 4. Die Niederschrift von Mitgliedsnummern, das Kopieren von Mitgliedsausweisen und auch das zur Akte nehmen solcher Kopien stellt möglicherweise eine Datenschutzverletzung dar. Auch hier sind die Rechtsgrundlagen zu benennen. Mehr dazu http://www.beispielklagen.de/klage037...
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Hamm
Sehr <Information-entfernt> Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG per E-Mail vo…
Von
Jobcenter Hamm
Betreff
Eingangsbestätigung: Jobcenter Umgang mit Beiständen [#6641]
Datum
30. Juni 2014 12:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG per E-Mail vom 27.06.2014 ist bei uns eingegangen und wird schnellstmöglich bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Jobcenter Hamm
Sehr <Information-entfernt> bezugnehmend auf Ihre Anfrage per E-Mail vom 27.06.2014 kann ich Ihnen mitteil…
Von
Jobcenter Hamm
Betreff
Antwort: Jobcenter Umgang mit Beiständen [#6641]
Datum
3. Juli 2014 14:36
Status
Sehr <Information-entfernt> bezugnehmend auf Ihre Anfrage per E-Mail vom 27.06.2014 kann ich Ihnen mitteilen, dass uns im Kommunalen Jobcenter der Stadt Hamm die von Ihnen geschilderten Sachverhalte und Vorgehensweisen nicht bekannt sind. Die von Ihnen in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsgrundlage, § 13 SGB X, ist die Basis unseres Handelns im Umgang mit dem Wunsch unserer Kundinnen und Kunden, sich durch einen Beistand zu den Gesprächen im Kommunalen Jobcenter begleiten zu lassen. Eine separate Dienstanweisung hierzu gibt es nicht. Da die von Ihnen geschilderten Sachverhalte aus den oben genannten Gründen für uns weder bekannt noch nachvollziehbar sind, bitten wir Sie, gegebenenfalls konkrete Beispiele zu benennen, damit wir zeitnah eine Klärung herbeiführen können. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.