Jobcenter und Arbeitsunfähigkeit

Ich bin Arzt. Immer häufiger werden Patienten trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom Jobcenter einbestellt. Jetzt verlangte ein Jobcentermitarbeiter eine Gehunfähigkeitsbescheinigung, weil mein Patient zu einem Termin nicht erscheinen kann. Ist das rechtens? Welche rechtsverbindliche Vorschriften gibt es dafür?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. September 2019
  • Frist
    22. Oktober 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bin Arzt. Immer…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Jobcenter und Arbeitsunfähigkeit [#166907]
Datum
19. September 2019 12:13
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bin Arzt. Immer häufiger werden Patienten trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom Jobcenter einbestellt. Jetzt verlangte ein Jobcentermitarbeiter eine Gehunfähigkeitsbescheinigung, weil mein Patient zu einem Termin nicht erscheinen kann. Ist das rechtens? Welche rechtsverbindliche Vorschriften gibt es dafür?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12007/1#1 - Franzen, Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Zuschrift vom 19. September 2019 …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
190919, Franzen, Antragsteller/in, Jobcenter und Arbeitsunfähigkeit
Datum
20. September 2019 09:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12007/1#1 - Franzen, Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Zuschrift vom 19. September 2019 an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist eingegangen. Sie haben Fragen zu den Regelungen und Vorschriften der Meldepflicht von arbeitslosen Personen beim Jobcenter bei Arbeitsunfähigkeit. Das BMI ist nicht der zuständige Ansprechpartner für Ihr Anliegen. Gerne informiere ich, dass für das Thema Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit beim Jobcenter die Bundesagentur für Arbeit (BA) zuständig ist. Ich rege daher an, dass Sie Ihre Frage unmittelbar an die BA richten. Gerne übermittle ich Ihnen die Kontaktdaten: Bundesagentur für ArbeitRegensburger Straße 10490478 NürnbergTelefon: +49 911 179-0Telefax: +49 911 179-2123E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Sie haben zudem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anliegen an das der BA übergeordnete Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu wenden. Hier die Kontaktdaten:Bundesministerium für Arbeit und SozialesWilhelmstraße 4910117 BerlinTelefon: +49 3018 527-0Telefax: +49 3018 527-1830E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bin Arzt. Immer häufiger werden Patienten trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 190919, Franzen, Antragsteller/in, Jobcenter und Arbeitsunfähigkeit [#166907]
Datum
23. September 2019 09:42
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bin Arzt. Immer häufiger werden Patienten trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom Jobcenter einbestellt. Jetzt verlangte ein Jobcentermitarbeiter eine Gehunfähigkeitsbescheinigung, weil mein Patient zu einem Termin nicht erscheinen kann. Ist das rechtens? Welche rechtsverbindliche Vorschriften gibt es dafür? Mit freundlichen Grüßen Dr. Antragsteller/in Franzen Anfragenr: 166907 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Jobcentermitarbeiter hat die Möglichkeit eine zus…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Jobcenter und Arbeitsunfähigkeit [#166907]
Datum
30. September 2019 10:17
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Jobcentermitarbeiter hat die Möglichkeit eine zusätzliche Bescheinigung anzufordern. Diese Praxis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich die Erkrankung als wichtiger Grund anzuerkennen. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Jedenfalls nach vorheriger Aufforderung kann von der leistungsberechtigten Person auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9.11.2010 - Az. B 4 AS 27/10 R - juris Rn. 32). Die Kosten für die Ausstellung des Attestes können in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung, und zwar in Höhe des bei Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes, das sind derzeit 5,36 EUR. Höhere Kosten werden nicht übernommen. Die entsprechende Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit (hier Ziffer 32.11.) ist dieser E-Mail als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen