anlage2-analyse_un_opinion
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Julian Assange“
Yon Gesendet: Mittwoch, 2. März 2016 17:19 Am 506 Beiraft: AW: NEWS RELEASE: Julian Assange arbitrarily detained by Sweden and the UK, UN expert panel finds ® u ich bin nun endlich auch dazu gekommen mich mit dem Bericht der Arbeitsgruppe näher zu beschäftigen. ich telle die kritische Meinung vor EEE ::=\i: h des Berichts der Arbeitsgruppe zum Thema „willkürliche Inhaftierung” von Ässange: As Die Arbeitsgruppe begründet schon gar nicht genau, warum und inwiefern eine Inhaftlerung von Assange vorliegen soll, sondern stellt dies einfach als gegeben fest. Aus meiner Sicht liegt keine Inhaftierung vor, da Assange sich freiwillig in der ecuadorlanischen Botschaft aufhält und diese jederzeit verlassen kann, er wird dort nicht gegen seinen Willen festgehalten. Eine gerichtliche Entscheidung oder sonst eine behördliche Handlung {die ihn zum Aufenthalt dort zwingt) ist dieser „Freiheitsentziehung” auch nicht vorausgegangen. Da er selhst vor der Justiz geflohen ist, istes nur logisch, dass er sich aus seiner Sicht nicht überall frei bewegen kann. Da keine Inhaftierung vorliegt, kann auch keine Anrechnung auf eine etwaige spätere Haftstrafe erfolgen. Assange argumentiert, es liege eine Inhaftierung vor, weiler daran gehindert werde, sein Recht auf Asyl vollständig / effektiv in Anspruch zu nehmen. Auch hier wird das Recht auf Asyl von der Arbeitsgruppe ohne weiteres vorausgesetzt, ohne dies näher zu begründen. Eine Verfahrensverschleppung durch die schwedische Staatsanwältin ist nicht ersichtlich. Assange könnte sich jederzeit dem Verfahren in Schweden stellen und dort aussagen. Für Schweden besteht nicht die Pflicht, Assange in einem anderen Land aufzusuchen. Das Recht auf rechtüches Gehör ist damit meines Erachtens nicht verletzt, zumal sich das Verfahren immer noch in den Vorermittlungen befindet und ihm nicht in Schweden ohne seine Anwesenheit der Prozess gemacht wird. Es wurde noch nicht einmal Anklage erhoben. Assange wili sich der schwedischen Justiz nicht stellen, weil er Angst hat, an die USA ausgeliefert zu werden. Bis heute gibt es kein Auslieferungsersuchen der USA an Großbritannien oder Schweden. Beide Staaten unterliegen der EMRK und werden wohl nicht ausliefern, wenn Assange die Todesstrafe droht (Söring- Urteil), Der Bericht der Arbeitsgruppe und dessen Ergebnis sind rechtlich nicht bindend, eine völkerrechtlich verbindliche Rechtsfolge für Großbritannien und Schweden kann aus dieser Rechtseinschätzung nicht abgeleitet werden. Beirefft WG! NEWS RELEASE! Julları Assange arbitrarily detained by Sweden and the UK, UN expert panel finds