anlage2-analyse_un_opinion

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Julian Assange

/ 1
PDF herunterladen
Yon

 

Gesendet: Mittwoch, 2. März 2016 17:19
Am 506
Beiraft: AW: NEWS RELEASE: Julian Assange arbitrarily detained by Sweden and the

UK, UN expert panel finds ®

u

ich bin nun endlich auch dazu gekommen mich mit dem Bericht der Arbeitsgruppe näher zu beschäftigen.

ich telle

die kritische Meinung vor EEE ::=\i: h des Berichts der Arbeitsgruppe zum Thema „willkürliche

Inhaftierung” von Ässange:

As

Die Arbeitsgruppe begründet schon gar nicht genau, warum und inwiefern eine Inhaftlerung von Assange
vorliegen soll, sondern stellt dies einfach als gegeben fest. Aus meiner Sicht liegt keine Inhaftierung vor, da
Assange sich freiwillig in der ecuadorlanischen Botschaft aufhält und diese jederzeit verlassen kann, er wird
dort nicht gegen seinen Willen festgehalten. Eine gerichtliche Entscheidung oder sonst eine behördliche
Handlung {die ihn zum Aufenthalt dort zwingt) ist dieser „Freiheitsentziehung” auch nicht vorausgegangen.
Da er selhst vor der Justiz geflohen ist, istes nur logisch, dass er sich aus seiner Sicht nicht überall frei
bewegen kann.

Da keine Inhaftierung vorliegt, kann auch keine Anrechnung auf eine etwaige spätere Haftstrafe erfolgen.
Assange argumentiert, es liege eine Inhaftierung vor, weiler daran gehindert werde, sein Recht auf Asyl

vollständig / effektiv in Anspruch zu nehmen. Auch hier wird das Recht auf Asyl von der Arbeitsgruppe ohne
weiteres vorausgesetzt, ohne dies näher zu begründen.

Eine Verfahrensverschleppung durch die schwedische Staatsanwältin ist nicht ersichtlich. Assange könnte

sich jederzeit dem Verfahren in Schweden stellen und dort aussagen. Für Schweden besteht nicht die Pflicht,
Assange in einem anderen Land aufzusuchen. Das Recht auf rechtüches Gehör ist damit meines Erachtens
nicht verletzt, zumal sich das Verfahren immer noch in den Vorermittlungen befindet und ihm nicht in
Schweden ohne seine Anwesenheit der Prozess gemacht wird. Es wurde noch nicht einmal Anklage erhoben.

Assange wili sich der schwedischen Justiz nicht stellen, weil er Angst hat, an die USA ausgeliefert zu werden.
Bis heute gibt es kein Auslieferungsersuchen der USA an Großbritannien oder Schweden. Beide Staaten
unterliegen der EMRK und werden wohl nicht ausliefern, wenn Assange die Todesstrafe droht (Söring-
Urteil),

Der Bericht der Arbeitsgruppe und dessen Ergebnis sind rechtlich nicht bindend, eine völkerrechtlich
verbindliche Rechtsfolge für Großbritannien und Schweden kann aus dieser Rechtseinschätzung nicht
abgeleitet werden.

  

Beirefft WG! NEWS RELEASE! Julları Assange arbitrarily detained by Sweden and the UK, UN expert panel finds
1