Juristische Bewertungen zur Kollisionsregel und der FFP2-Maskenpflicht in Bus und Bahn

<< Antragsteller:in >> interne oder externe juristische Bewertungen, Einschätzungen zur Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg mit Hinblick auf die Kollisionsregel oder Art. 31 GG im Bezug auf die Möglichkeit einer FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr
<< Antragsteller:in >> Einschätzungen, interne Dokumente oder anderweitig verfügbare Informationen, die zur Anpassung der CoronaVO dahingehend geführt haben (oder abhängig vom derzeitigen Veröffentlichungsstand: führen werden), dass eine FFP2-Maskenpflicht als möglich erachtet wird

Hintergrund: https://twitter.com/RegierungBW/status/1480936493023703040?s=20

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antragsteller/…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Juristische Bewertungen zur Kollisionsregel und der FFP2-Maskenpflicht in Bus und Bahn [#238796]
Datum
25. Januar 2022 14:41
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antragsteller/in interne oder externe juristische Bewertungen, Einschätzungen zur Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg mit Hinblick auf die Kollisionsregel oder Art. 31 GG im Bezug auf die Möglichkeit einer FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr Antragsteller/in Einschätzungen, interne Dokumente oder anderweitig verfügbare Informationen, die zur Anpassung der CoronaVO dahingehend geführt haben (oder abhängig vom derzeitigen Veröffentlichungsstand: führen werden), dass eine FFP2-Maskenpflicht als möglich erachtet wird Hintergrund: https://twitter.com/RegierungBW/status/1480936493023703040?s=20 Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 238796 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238796/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az: 66-1443.1-100)
Datum
7. Februar 2022 11:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfragen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022, die uns zur Bearbeitung vorgelegt wurden (Az. 66-1443.1-100). Wir gehen davon aus, dass sich der Kern Ihrer Anliegen jeweils auf die FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV bezieht, weshalb eine gemeinsame Beantwortung erfolgt. Die in Ihren Anfragen zugrunde gelegte Forderung nach einer FFP2-Maskenpflicht auch im öffentlichen Personenverkehr wurde mit der neunten Änderungsverordnung in § 3 Abs. 1 CoronaVO für die Warn- und Alarmstufen umgesetzt. Die konkreten und umfassenden Erwägungen, zur Erweiterung der Atemschutzmaskenpflicht (FFP2 oder vergleichbare Masken), die die Landesregierung bei ihrer Entscheidung über die Schutzmaßnahmen der neunten Änderungsverordnung vom 27. Januar 2022 zu Grunde gelegt hat, sind in der amtlichen Begründung für die Öffentlichkeit unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...<https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...> einsehbar. Die Landesregierung stellt darin sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die infektiologischen Überlegungen und Grundlagen der von ihr getroffenen Entscheidungen ausführlich dar. Auf diesem Weg werden die getroffenen Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger offengelegt und die mit dem LIFG bezweckte Teilhabe an politischen Prozessen ermöglicht. Ein Anspruch auf etwaige begehrte weitere interne Unterlagen zur Vorbereitung der neunten Änderungen der Corona-Verordnung besteht dagegen nicht. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 LIFG darf der Informationszugang untersagt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozesse Antragsteller/in wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind (Nr. 6) Antragsteller/in oder auf die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung (Nr. 7) haben kann. Demnach ist eine öffentliche Stelle weder bei zwischen- und innerbehördlichen Vorgängen noch bei Gesprächen mit externen Akteuren dazu verpflichtet, ihre Verhandlungsposition und die zugrundeliegenden Überlegungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder politischer Natur offenzulegen. Zum Schutz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung sind zudem sowohl Erörterungen im Kabinett als auch die Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen von einem Informationszugang nach dem LIFG ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, die – wie hier Antragsteller/in Regierungshandeln vorbereiten, besteht nicht. Ein weiterer Informationszugang auf Antrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich. Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass Sie sich bei allgemeinen Fragen und Anliegen auch an den zuständigen Bürgerreferenten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration wenden können (Bürgerreferent: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)<https://sozialministerium.baden-wuert...>. Ihr Anliegen wird dort gebührenfrei und zeitnah beantwortet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az: 66-1443.1-100)
Datum
7. Februar 2022 11:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfragen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022, die uns zur Bearbeitung vorgelegt wurden (Az. 66-1443.1-100). Wir gehen davon aus, dass sich der Kern Ihrer Anliegen jeweils auf die FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV bezieht, weshalb eine gemeinsame Beantwortung erfolgt. Die in Ihren Anfragen zugrunde gelegte Forderung nach einer FFP2-Maskenpflicht auch im öffentlichen Personenverkehr wurde mit der neunten Änderungsverordnung in § 3 Abs. 1 CoronaVO für die Warn- und Alarmstufen umgesetzt. Die konkreten und umfassenden Erwägungen, zur Erweiterung der Atemschutzmaskenpflicht (FFP2 oder vergleichbare Masken), die die Landesregierung bei ihrer Entscheidung über die Schutzmaßnahmen der neunten Änderungsverordnung vom 27. Januar 2022 zu Grunde gelegt hat, sind in der amtlichen Begründung für die Öffentlichkeit unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...<https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...> einsehbar. Die Landesregierung stellt darin sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die infektiologischen Überlegungen und Grundlagen der von ihr getroffenen Entscheidungen ausführlich dar. Auf diesem Weg werden die getroffenen Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger offengelegt und die mit dem LIFG bezweckte Teilhabe an politischen Prozessen ermöglicht. Ein Anspruch auf etwaige begehrte weitere interne Unterlagen zur Vorbereitung der neunten Änderungen der Corona-Verordnung besteht dagegen nicht. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 LIFG darf der Informationszugang untersagt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozesse Antragsteller/in wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind (Nr. 6) Antragsteller/in oder auf die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung (Nr. 7) haben kann. Demnach ist eine öffentliche Stelle weder bei zwischen- und innerbehördlichen Vorgängen noch bei Gesprächen mit externen Akteuren dazu verpflichtet, ihre Verhandlungsposition und die zugrundeliegenden Überlegungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder politischer Natur offenzulegen. Zum Schutz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung sind zudem sowohl Erörterungen im Kabinett als auch die Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen von einem Informationszugang nach dem LIFG ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, die – wie hier Antragsteller/in Regierungshandeln vorbereiten, besteht nicht. Ein weiterer Informationszugang auf Antrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich. Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass Sie sich bei allgemeinen Fragen und Anliegen auch an den zuständigen Bürgerreferenten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration wenden können (Bürgerreferent: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)<https://sozialministerium.baden-wuert...>. Ihr Anliegen wird dort gebührenfrei und zeitnah beantwortet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung:…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az: 66-1443.1-100) [#238796]
Datum
7. Februar 2022 13:03
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Pardon, aber der Link funktioniert nicht. Also auch keine Begründung I guess? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 238796 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238796/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung:…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az: 66-1443.1-100) [#238796]
Datum
7. Februar 2022 14:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir haben den an Sie versendeten Link auf die Begründung überprüft und festgestellt, dass dieser funktionsfähig ist. Möglicherweise lässt sich Ihr Problem über die Nutzung eines anderen Browsers lösen. Unter der Überschrift "Weitere Informationen" ist die Begründung unter diesem Link abrufbar: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung:…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az: 66-1443.1-100) [#238796]
Datum
7. Februar 2022 14:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir haben den an Sie versendeten Link auf die Begründung überprüft und festgestellt, dass dieser funktionsfähig ist. Möglicherweise lässt sich Ihr Problem über die Nutzung eines anderen Browsers lösen. Unter der Überschrift "Weitere Informationen" ist die Begründung unter diesem Link abrufbar: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Begründung zur Verordnung Angeblich beantwortet dieses Dokument die Anfrage << Antragsteller:in >> Aus…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
Begründung zur Verordnung
Datum
7. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
Angeblich beantwortet dieses Dokument die Anfrage << Antragsteller:in >> Ausführungen über die Kollision von Bundes- und Landesrecht finden sich jedoch nicht.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung:…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az: 66-1443.1-100) [#238796]
Datum
8. Februar 2022 15:30
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich fürchte, dass alle Dateien im Ordner »Redaktion« nur aus dem Intranet zugänglich ist. Der zuletzt verschickte Link funktioniert allerdings. Die dort zu findende Begründung ist mir allerdings bereits bekannt. Eine Erläuterung über die Änderung der juristischen Einschätzung findet sich allerdings (etwa auf den Seiten 11 Antragsteller/in 12 abseits des Verweises auf den MPK-Beschluss vom 7. Januar) nicht. Insbesondere unter dem Hintergrund, auf Twitter von der Menge an Juristen zu sprechen, die hier sagt, dass eine FFP2-Pflicht in Bus und Bahn wegen der §28a Abs. 5 IfSG und Art. 31 GG unmöglich sei, verwundert das. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 238796 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238796/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung:…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az: 66-1443.1-100) [#238796]
Datum
29. November 2022 15:17
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sind Sie nun daran interessiert, die Hintergründe der Einschätzungsänderung von vor über einem halben Jahr zu erläutern? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: << Antragsteller:in >> screenshot.jpg Anfragenr: 238796 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238796/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Ihre Nachfrage zu LIFG-Anfragen vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az.…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Nachfrage zu LIFG-Anfragen vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az. 66-1443.1-100)
Datum
28. Dezember 2022 14:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
ihreanfragennachlandesinformationsfreiheit.eml
51,6 KB
screenshot.jpg
198,7 KB
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29. November 2022, mit der Sie auf von Ihnen zu Beginn dieses Jahres gestellte Anfragen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) und dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) Bezug nehmen. Gerne teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Anfragen vom 11. Januar und 25. Januar 2022 bereits ausführlich beantwortet wurden (Az. 66-1443.1-100). Wir haben Ihnen unsere Antwort vom 7. Februar 2022 mit den Ausführungen zu den infektiologischen und rechtlichen Hintergründen der damals in der Warnstufe und den Alarmstufen geltenden Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) im öffentlichen Personennahverkehr erneut als Anlage beigefügt. Mittlerweile besteht eine solche Verpflichtung im öffentlichen Personennahverkehr durch die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg nicht mehr. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Pandemielage ist der Erlass der Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) im öffentlichen Personennahverkehr aktuell auch nicht zu erwarten. Wir bitten daher um Verständnis, dass weitere Anfragen hierzu angesichts der abschließenden Erörterung Ihrer Anfragen nicht beantwortet werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfrage zu LIFG-Anfragen vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV …
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachfrage zu LIFG-Anfragen vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az. 66-1443.1-100) [#238796]
Datum
28. Dezember 2022 23:59
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, leider nimmt und nahm die Antwort keinerlei Bezug auf die juristische Einordnung der Kollisionsregel. Darum kann die Antwort selbstverständlich auch noch nicht beantwortet sein. Entweder ist die Information nicht vorhanden << Antragsteller:in >> das ist in Bezug zur Aussage auf dem Twitteraccount jedoch widersprüchlich und wäre auch unrealistisch oder aber die Information muss nicht herausgegeben werden. Da Sie angekündigt haben, dass dies die letzte Antwort auf diese Anfrage ist, leite ich die Anfrage gerne zur Vermittlung an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit weiter. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 238796 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238796/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LI…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Juristische Bewertungen zur Kollisionsregel und der FFP2-Maskenpflicht in Bus und Bahn“ [#238796]
Datum
29. Dezember 2022 00:00
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/238796/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Antwort nicht auf die Anfrage eingeht bzw. sie ignoriert. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: << Antragsteller:in >> 238796.pdf << Antragsteller:in >> 2022-02-07_6-220127-begruendung-zur-neunten-aenderungsvo-zur-11-coronavo.pdf << Antragsteller:in >> 2022-11-29_1-screenshot.jpg << Antragsteller:in >> 2022-12-28_1-ihreanfragennachlandesinformationsfreiheit.eml << Antragsteller:in >> 2022-12-28_1-screenshot.jpg Anfragenr: 238796 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238796/ << Antragsteller:in >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihr Schreiben vom 28. Dezember 2022, unser Aktenzeichen: 0221.4-15/401 Sehr << Antragsteller:in >> vi…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Schreiben vom 28. Dezember 2022, unser Aktenzeichen: 0221.4-15/401
Datum
1. Februar 2023 10:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr o. g. Schreiben. Als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheit: Ihr Antrag vom 25. Januar 2022 Az: 0221.4-15/401 [#238796] Lieber << Antragstelle…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Ihr Antrag vom 25. Januar 2022 Az: 0221.4-15/401 [#238796]
Datum
23. Mai 2023 17:02
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Lieber << Antragsteller:in >> danke für die Nachricht, die ganz offensichtlicher Unsinn seitens Ministerium ist. Das ist schließlich eine amtliche Information bzw. die Akten und Begründungen dazu waren und/oder sind vorhanden. Sehen Sie ihre Aufgabe hiermit als abgeschlossen an? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 238796 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238796/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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<< Anfragesteller:in >>
AW: EXTERN: AW: Informationsfreiheit: Ihr Antrag vom 25. Januar 2022 Az: 0221.4-15/401 [#238796] Lieber << A…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EXTERN: AW: Informationsfreiheit: Ihr Antrag vom 25. Januar 2022 Az: 0221.4-15/401 [#238796]
Datum
23. Mai 2023 18:07
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Lieber << Antragsteller:in >> danke für die Antwort. Ich hatte sie vorhin mehr grob überflogen als genau gelesen. Das Vermittlungsverfahren ist ihrerseits abgeschlossen << Antragsteller:in >> ich danke aufrichtig für ihre Arbeit und die Einschätzungen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >>--<< Antragsteller:in >>--<< Antragsteller:in >>- Weitergeleitete Nachricht << Antragsteller:in >>--<< Antragsteller:in >>--<< Antragsteller:in >>- > Betreff: Juristische Bewertungen zur Kollisionsregel und der FFP2-Maskenpflicht in Bus und Bahn [#238796] > Datum: 25. Januar 2022, 13:41 > Von: "<< Adresse entfernt >>" <<Name und E-Mail-Adresse>> > An: "Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg" <<Name und E-Mail-Adresse>> > > Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG > > Sehr geehrte Damen und Herren, > > bitte senden Sie mir Folgendes zu: > > << Antragsteller:in >> interne oder externe juristische Bewertungen, Einschätzungen zur Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg mit Hinblick auf die Kollisionsregel oder Art. 31 GG im Bezug auf die Möglichkeit einer FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr > << Antragsteller:in >> Einschätzungen, interne Dokumente oder anderweitig verfügbare Informationen, die zur Anpassung der CoronaVO dahingehend geführt haben (oder abhängig vom derzeitigen Veröffentlichungsstand: führen werden), dass eine FFP2-Maskenpflicht als möglich erachtet wird > > Hintergrund: https://twitter.com/RegierungBW/status/1480936493023703040?s=20 > > Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. > > Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. > > Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. > > Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. > > Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! > > Mit freundlichen Grüßen > > << Adresse entfernt >> > > > > Anfragenr: 238796 > Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> > > Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: > https://fragdenstaat.de/a/238796/ > > Postanschrift > << Adresse entfernt >> > << Adresse entfernt >> > << Adresse entfernt >> > << Adresse entfernt >> > > << Antragsteller:in >>- > Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. > Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: > https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/ Anfragenr: 238796 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238796/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/

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