Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit o.g. Schreiben stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bitten um Übersendung der internen Prüfung eines Juristen der Berliner Polizei, nach der die Polizei geplante Strecken von Demos sowie angemeldete Teilnehmerzahlen nicht mehr bekannt geben wollte (vgl.
https://www.taz.de/!5587919/).
Auf Ihrem Antrag ergeht der folgende Bescheid:
Ihren Antrag lehne ich ab.
Begründung:
Die Stellungnahme des Justiziariats der Polizei kann nicht übersandt werden, denn dieses Dokument bezieht sich auf den Prozess der Willensbildung innerhalb der Polizeibehörde und unterliegt daher gemäߧ 10 Abs. 4 IFG dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses.
Danach soll die Akteneinsicht oder Aktenauskunft versagt werden, wenn
sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht.
§ 10 Abs. 4 IFG schützt die Freiheit und Offenheit des funktionsnotwendigen inner- und zwischenbehördlichen Willensbildungsprozesses. Dazu gehört auch die Art und Weise der behördlichen Informationsgewinnung einschließlich des behördlichen Vergehens bei der Beteiligung anderer Stellen. Die behördliche Entscheidungstindung und die darauf ausgerichtete Beteiligung, Abstimmung und Arbeitsweise sollen auch nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses für die Öffentlichkeit unzugänglich bleiben. Auch die nachträgliche Offenlegung behördlicher Willensbildungsprozesse kann geeignet sein, die künftige Entscheidungs- und Willensbildung von Behörden zu beeinflussen. Der Versagungsgrund des § 10 Abs. 4 IFG ist daher nach seiner Zweckbestimmung darauf gerichtet, Entscheidungsprozesse auf Dauer der Öffentlichkeit vorzuenthalten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Polizeipräsidenten in Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen