Juristische Prüfung zu Demorouten

Anfrage an: Polizei Berlin

Die interne Prüfung eines Juristen der Berliner Polizei, nach der die Polizei geplante Strecken von Demos sowie angemeldete Teilnehmerzahlen nicht mehr bekannt geben wollte (vgl. https://www.taz.de/!5587919/)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. April 2019
  • Frist
    28. Mai 2019
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Juristische Prüfung zu Demorouten [#133269]
Datum
26. April 2019 08:54
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die interne Prüfung eines Juristen der Berliner Polizei, nach der die Polizei geplante Strecken von Demos sowie angemeldete Teilnehmerzahlen nicht mehr bekannt geben wollte (vgl. https://www.taz.de/!5587919/)
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Polizei Berlin
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o.g. Schreiben stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsg…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Juristische Prüfung zu Demorouten [#133269]
Datum
16. Mai 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o.g. Schreiben stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bitten um Übersendung der internen Prüfung eines Juristen der Berliner Polizei, nach der die Polizei geplante Strecken von Demos sowie angemeldete Teilnehmerzahlen nicht mehr bekannt geben wollte (vgl. https://www.taz.de/!5587919/). Auf Ihrem Antrag ergeht der folgende Bescheid: Ihren Antrag lehne ich ab. Begründung: Die Stellungnahme des Justiziariats der Polizei kann nicht übersandt werden, denn dieses Dokument bezieht sich auf den Prozess der Willensbildung innerhalb der Polizeibehörde und unterliegt daher gemäߧ 10 Abs. 4 IFG dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. Danach soll die Akteneinsicht oder Aktenauskunft versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. § 10 Abs. 4 IFG schützt die Freiheit und Offenheit des funktionsnotwendigen inner- und zwischenbehördlichen Willensbildungsprozesses. Dazu gehört auch die Art und Weise der behördlichen Informationsgewinnung einschließlich des behördlichen Vergehens bei der Beteiligung anderer Stellen. Die behördliche Entscheidungstindung und die darauf ausgerichtete Beteiligung, Abstimmung und Arbeitsweise sollen auch nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses für die Öffentlichkeit unzugänglich bleiben. Auch die nachträgliche Offenlegung behördlicher Willensbildungsprozesse kann geeignet sein, die künftige Entscheidungs- und Willensbildung von Behörden zu beeinflussen. Der Versagungsgrund des § 10 Abs. 4 IFG ist daher nach seiner Zweckbestimmung darauf gerichtet, Entscheidungsprozesse auf Dauer der Öffentlichkeit vorzuenthalten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Polizeipräsidenten in Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen