Juristische Vertretung des MI BW

Eine Liste sämtlicher Fälle, in denen
- Dienststellen des MI BW
- Behörden des MI BW
- das MI BW selbst
innerhalb der letzten fünf Jahre bei
- Klagen
- Gerichtsprozessen
- Gutachten
auf die Unterstützung
- externer (sprich: nicht in der Rechtsabteilung des MJ BW beschäftigte) Juristen
- externer Kanzleien
- externer Firmen, die juristische Dienstleistungen anbieten,
zurückgegriffen haben/hat.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Mai 2021
  • Frist
    18. September 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste sämtlicher Fä…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Juristische Vertretung des MI BW [#220386]
Datum
14. Mai 2021 10:29
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste sämtlicher Fälle, in denen - Dienststellen des MI BW - Behörden des MI BW - das MI BW selbst innerhalb der letzten fünf Jahre bei - Klagen - Gerichtsprozessen - Gutachten auf die Unterstützung - externer (sprich: nicht in der Rechtsabteilung des MJ BW beschäftigte) Juristen - externer Kanzleien - externer Firmen, die juristische Dienstleistungen anbieten, zurückgegriffen haben/hat.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220386 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220386/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in aufgrund des Umfangs und der Komplexität der begehrten amtlichen Information möchten wir Si…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Juristische Vertretung des MI BW [#220386]
Datum
25. Mai 2021 10:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in aufgrund des Umfangs und der Komplexität der begehrten amtlichen Information möchten wir Sie darüber informieren, dass wir die Beantwortungsfrist gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG auf drei Monate verlängern werden. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt somit bis spätestens 16. August 2021. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 14. Mai 2021 ergeht …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Juristische Vertretung des MI BW [#220386]
Datum
6. Juli 2021 09:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 14. Mai 2021 ergeht folgende Entscheidung: 1. Dem Antrag wird hinsichtlich der beim Innenministerium vorhandenen Informationen stattgegeben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Dies hat folgende Gründe: Zu 1.: Im Bereich des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen wurde im Zeitraum 14.05.2016 bis 14.05.2021 auf externe Unterstützungsleistungen in insgesamt 9 Fällen zurückgegriffen. 11 Fälle sind in unserem nachgeordneten Bereich angefallen und im Innenministerium bekannt. Die Leistungen wurden für folgende Bereiche erbracht: • Ein Untersuchungsauftrag • Ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer • Fünf Gerichtsverfahren • Ein Gutachten • Eine Vertretung in einem beihilferechtlichen Verfahren vor der EU-Kommission • Zwei Klagen im nachgeordneten Bereich (Regierungspräsidien) • Acht Gerichtsverfahren im nachgeordneten Bereich (Regierungspräsidien) • Eine Rechtsformuntersuchung im nachgeordneten Bereich (BITBW) Die Angaben aus dem nachgeordneten Bereich sind lediglich diejenigen, die im Innenministerium bekannt sind. Eine umfassende Liste aus dem nachgeordneten Bereich liegt dem Innenministerium nicht vor. Eine Abfrage des nachgeordneten Bereichs hat nicht stattgefunden. Insoweit wird Ihr Antrag abgelehnt. Das LIFG gewährt lediglich Zugang zu bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhandenen Informationen, vgl. § 3 Nr. 3 LIFG. Eine Informationsbeschaffungspflicht wird durch das LIFG hingegen nicht begründet. Die grundsätzlichen Befugnisse, die dem Innenministerium im Rahmen der Fach-/Rechtsaufsicht gegenüber dem nachgeordneten Bereich zustehen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese Eingriffsbefugnisse stellen keine Rechtsgrundlage für eine Auskunft bzw. eine damit verbundene Informationsbeschaffungspflicht nach dem LIFG dar. Der Bürger kann einen etwaigen Anspruch auf Informationszugang aus § 1 Abs. 2 LIFG direkt gegenüber der jeweiligen Behörde des nachgeordneten Bereichs geltend machen. Es wird gemäß § 9 Abs. 2 LIFG mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang aufgrund der obenstehend genannten Gründe auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein wird. Zu 2.: Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz (LGebG) i.V.m. Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis (GebVerz IM) der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums (GebVO IM). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen